Leistung · Eigentumswohnung (WEG)

Neben­kosten­abrechnung für die vermietete Eigentums­wohnung: aus dem Hausgeld die korrekte Mieter­abrechnung

Aus Hausgeldabrechnung wird Mieterabrechnung: Wir werten Ihre WEG-Unterlagen aus und erstellen die rechtssichere Nebenkostenabrechnung zum Festpreis.
FestpreisFertig in 10 WerktagenAngebot in 24 Stunden
Inhalt dieser Seite
  1. 1.Warum die Hausgeldabrechnung nicht 1:1 an den Mieter darf
  2. 2.Von der Hausgeldabrechnung zur Betriebskostenabrechnung: was wir übernehmen
  3. 3.WEG-Abrechnung noch nicht beschlossen? Die Frist läuft trotzdem
  4. 4.So läuft die Erstellung ab
  5. 5.Was kostet die Abrechnung für die Eigentumswohnung?
  6. 6.Häufige Fragen

Wer eine Eigentumswohnung vermietet, bekommt von der WEG-Verwaltung jedes Jahr die Hausgeldabrechnung. Für den Mieter taugt sie nicht: Sie enthält Positionen, die nicht umlagefähig sind, und ihr Verteilerschlüssel passt nur, wenn der Mietvertrag keinen anderen vorsieht. Wir übersetzen Ihre WEG-Unterlagen in eine formell korrekte, durchsetzbare Nebenkostenabrechnung: geprüft Position für Position, druckfertig als PDF, innerhalb von 10 Werktagen.

Unser Abrechnungsservice richtet sich an private Vermieter. Hinter jeder Abrechnung steht ein persönlicher Ansprechpartner statt einer anonymen Plattform, jede Abrechnung ist ein Einzelauftrag zum Festpreis ohne Abo.

Warum die Hausgeldabrechnung nicht 1:1 an den Mieter darf

Die Hausgeldabrechnung rechnet zwischen Ihnen und der Wohnungseigentümergemeinschaft ab, die Nebenkostenabrechnung zwischen Ihnen und Ihrem Mieter. Dazwischen liegen zwei Übersetzungsschritte:

  • Nicht umlagefähige Positionen aussortieren: Die Verwaltervergütung zählt nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrKV nicht zu den Betriebskosten, die Zuführung zur Erhaltungsrücklage und Instandhaltungskosten nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrKV ebenfalls nicht. Umlagefähig sind nur die 17 Kostenarten des § 2 BetrKV, etwa Wasser, Gebäudeversicherung, Gebäudereinigung, Aufzug und Gartenpflege. Die Abgrenzung im Detail zeigt unser Ratgeber zu nicht umlagefähigen Kosten.
  • Verteilerschlüssel prüfen: Die WEG verteilt nach ihrem eigenen Schlüssel, in der Regel nach Miteigentumsanteilen. Gegenüber dem Mieter hat der Schlüssel Vorrang, den der Mietvertrag vereinbart, etwa die Wohnfläche; dann muss umgerechnet werden. Fehlt eine Vereinbarung, gilt der Schlüssel der Gemeinschaft grundsätzlich auch für den Mieter (§ 556a Abs. 3 BGB), es sei denn, dieser Schlüssel widerspricht billigem Ermessen, verteilt die Kosten also unangemessen.

Welche Hausgeld-Position in welche Kostenart der Nebenkostenabrechnung gehört, haben wir in einer Zuordnungstabelle für die WEG-Abrechnung zusammengestellt.

Von der Hausgeldabrechnung zur Betriebskostenabrechnung: was wir übernehmen

Sie reichen Ihre WEG-Unterlagen ein, wir erledigen die Übersetzung in die Abrechnung nach § 556 BGB und Betriebskostenverordnung:

  • Wir prüfen jede Position der Hausgeldabrechnung auf Umlagefähigkeit nach § 2 BetrKV und sortieren Verwaltung, Rücklage und Instandhaltung aus.
  • Wir prüfen, welcher Verteilerschlüssel gegenüber Ihrem Mieter gilt, rechnen die Kosten bei Bedarf vom WEG-Schlüssel auf den Schlüssel Ihres Mietvertrags um und erläutern ihn in der Abrechnung.
  • Wir integrieren die Heizkostenabrechnung Ihres Messdienstleisters inklusive der CO2-Kostenaufteilung nach dem CO2KostAufG.
  • Wir ergänzen Kosten, die Sie direkt zahlen, allen voran die Grundsteuer.
  • Wir ziehen die geleisteten Vorauszahlungen ab und weisen Nachzahlung oder Guthaben aus.

Das Ergebnis erfüllt die vier Mindestanforderungen, die der Bundesgerichtshof an eine formell wirksame Abrechnung stellt: Zusammenstellung der Gesamtkosten, Angabe und Erläuterung des Verteilerschlüssels, Berechnung des Mieteranteils und Abzug der Vorauszahlungen.

So sieht das Ergebnis aus

Anonymisierte Muster-Abrechnung mit allen Pflichtangaben ansehen.

WEG-Abrechnung noch nicht beschlossen? Die Frist läuft trotzdem

Die Nebenkostenabrechnung muss dem Mieter spätestens 12 Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums zugehen (§ 556 Abs. 3 BGB). Danach sind Nachforderungen ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die Verspätung nicht zu vertreten. Viele ETW-Vermieter warten auf den Beschluss der Eigentümerversammlung über die Jahresabrechnung und geraten dadurch in Fristnot.

Der Bundesgerichtshof hat dazu entschieden, dass der Beschluss der Wohnungseigentümer keine Voraussetzung für die Abrechnung gegenüber dem Mieter ist: Der vermietende Eigentümer muss grundsätzlich auch dann innerhalb der Jahresfrist abrechnen, wenn die WEG-Abrechnung noch nicht beschlossen ist (Urteil vom 25. Januar 2017, VIII ZR 249/15). Wer sich nach Fristablauf auf eine unverschuldete Verspätung beruft, muss konkret darlegen, was er unternommen hat, um rechtzeitig abrechnen zu können.

Für die Erstellung heißt das: Wir warten nicht auf den Beschluss, sondern rechnen auf Grundlage der vorliegenden Verwalterunterlagen und Belege ab. Ihren konkreten Stichtag ermitteln Sie mit dem Fristenrechner.

So läuft die Erstellung ab

  1. 1.
    Angebot anfordern

    Sie nennen die Eckdaten Ihrer Wohnung über das Anfrage-Formular und erhalten innerhalb von 24 Stunden ein verbindliches Festpreis-Angebot.

  2. 2.
    WEG-Unterlagen einreichen

    Mit dem Angebot bekommen Sie eine Checkliste: Hausgeldabrechnung mit Einzelabrechnung, Heizkostenabrechnung des Messdienstleisters, Mietvertrag, Vorauszahlungen, Grundsteuerbescheid. Fehlt etwas, fragen wir konkret nach.

  3. 3.
    Abrechnung erhalten

    Innerhalb von 10 Werktagen nach Zahlungseingang und vollständigen Unterlagen liegt die fertige Nebenkostenabrechnung vor: druckfertig als PDF, versandbereit an Ihren Mieter.

Was kostet die Abrechnung für die Eigentumswohnung?

Sie zahlen einen Festpreis pro Abrechnungsjahr, unabhängig davon, wie viele Positionen Ihre Hausgeldabrechnung enthält:

Ihr Festpreis
  • Eigentumswohnung in WEG
    inkl. Auswertung der Hausgeldabrechnung
    59,50 € pauschal
    inkl. USt, netto 50 €
  • Express-Bearbeitung
    auf alle Leistungen des Objekts, fertig in 3 Werktagen statt 10
    +25 %
Alle Preise inkl. 19 % USt, dazu jeweils der Nettopreis. Vorkasse; die Bearbeitung startet nach Zahlungseingang und Vorliegen aller Unterlagen. Die vollständige Übersicht finden Sie in der Preisliste oder im Preisrechner.

Bei einem Mieterwechsel im Abrechnungszeitraum kommt eine Zwischenabrechnung für 23,80 € inkl. USt (20 € netto) pro Stück hinzu.

Häufige Fragen

Reicht die Hausgeldabrechnung als Nebenkostenabrechnung für meinen Mieter?
Nein. Die Hausgeldabrechnung enthält Positionen, die keine Betriebskosten sind, etwa die Verwaltervergütung und die Zuführung zur Erhaltungsrücklage. Außerdem verteilt sie die Kosten nach dem Schlüssel der Gemeinschaft, oft nach Miteigentumsanteilen. Gegenüber dem Mieter gilt dieser Schlüssel nur, wenn der Mietvertrag keinen anderen vorsieht (§ 556a Abs. 3 BGB); vereinbart er etwa die Wohnfläche, muss umgerechnet werden. Jede Position muss deshalb geprüft werden.
Welche Unterlagen brauche ich aus der WEG?
Die Jahresabrechnung der WEG mit Ihrer Einzelabrechnung und die Heizkostenabrechnung des Messdienstleisters. Dazu kommen der Mietvertrag mit den vereinbarten Vorauszahlungen und Belege für Kosten, die Sie direkt zahlen, etwa der Grundsteuerbescheid. Nach Ihrer Anfrage erhalten Sie eine Checkliste, die alles einzeln aufführt.
Die WEG-Abrechnung ist noch nicht beschlossen. Muss ich trotzdem abrechnen?
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 25. Januar 2017, VIII ZR 249/15) läuft die 12-Monats-Frist des § 556 Abs. 3 BGB unabhängig davon, ob die Wohnungseigentümer die Jahresabrechnung schon beschlossen haben. Der Beschluss ist keine Voraussetzung für die Abrechnung gegenüber dem Mieter. Abrechnen lässt sich auch auf Grundlage der vorliegenden Belege und der Verwalterunterlagen.
Miteigentumsanteile oder Wohnfläche: welcher Schlüssel gilt für den Mieter?
Vorrang hat der Verteilerschlüssel, den der Mietvertrag vereinbart. Fehlt eine Vereinbarung, sind die Betriebskosten einer vermieteten Eigentumswohnung nach dem Maßstab umzulegen, der jeweils zwischen den Wohnungseigentümern gilt, oft also nach Miteigentumsanteilen (§ 556a Abs. 3 BGB). Widerspricht dieser Maßstab billigem Ermessen, gilt die allgemeine Regel des § 556a Abs. 1 BGB: Umlage nach Wohnfläche, verbrauchsabhängig erfasste Kosten nach dem erfassten Verbrauch. Heiz- und Warmwasserkosten werden nach der Heizkostenverordnung verteilt. Ob die Regel auch für Mietverträge gilt, die vor dem 1. Dezember 2020 ohne Vereinbarung zum Schlüssel geschlossen wurden, ist nicht abschließend geklärt.
Wie werden die Heizkosten bei einer zentralen WEG-Heizung abgerechnet?
Die Heizkostenverordnung schreibt die Erfassung des Verbrauchs und eine verbrauchsabhängige Verteilung vor: 50 bis 70 Prozent der Kosten sind nach dem erfassten Verbrauch zu verteilen. Ablesung und Aufteilung übernimmt in der WEG in der Regel ein Messdienstleister wie Techem oder ista. Wir übernehmen den Betrag aus Ihrer Einzelabrechnung in die Nebenkostenabrechnung, inklusive der CO2-Kostenaufteilung nach dem CO2KostAufG.
Was ist mit der Erhaltungsrücklage?
Die Zuführung zur Erhaltungsrücklage gehört nicht in die Nebenkostenabrechnung, denn sie zählt nach § 1 Abs. 2 BetrKV nicht zu den Betriebskosten, auch nicht anteilig. Dasselbe gilt für tatsächliche Instandhaltungs- und Reparaturkosten der WEG. Diese Positionen sortieren wir bei der Übersetzung der Hausgeldabrechnung aus.
Was kostet die Nebenkostenabrechnung für eine vermietete Eigentumswohnung?
Pauschal 59,50 € inkl. USt (50 € netto) pro Abrechnungsjahr, inklusive der Auswertung Ihrer Hausgeldabrechnung. Das gilt bereits ab dem ersten Jahr, eine Einrichtungsgebühr gibt es nicht. Die Umsatzsteuer beträgt 19 %. Wenn es eilt, liefern wir per Express in 3 Werktagen gegen einen Aufpreis von 25 % auf alle Leistungen des Objekts.

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Nennen Sie uns kurz die Eckdaten Ihrer Wohnung. Sie erhalten innerhalb von 24 Stunden ein verbindliches Festpreis-Angebot und eine Checkliste der benötigten WEG-Unterlagen.

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Hinweis: Dieser Beitrag informiert allgemein über Themen rund um die Nebenkostenabrechnung. Er ist keine Rechtsberatung im Einzelfall und ersetzt sie nicht (Rechtsdienstleistungsgesetz). Für verbindliche rechtliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt, zum Beispiel für Miet- und Wohnungseigentumsrecht.

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