Welche Positionen der WEG-Abrechnung Sie auf den Mieter umlegen dürfen

Zuletzt aktualisiert am 13. Juli 2026 · Jan Siegmann

Die Jahresabrechnung Ihrer WEG listet alles auf, was die Gemeinschaft kostet: von der Müllabfuhr bis zur Verwaltervergütung. Auf den Mieter umlegen dürfen Sie davon aber nur die Betriebskosten nach § 2 BetrKV. In der Praxis ist ein erheblicher Teil des Hausgelds nicht umlagefähig, oft rund die Hälfte. Dieser Beitrag ordnet die typischen Positionen einer Hausgeldabrechnung zu: umlagefähig, anteilig oder tabu, jeweils mit Fundstelle.

Der Maßstab ist § 2 BetrKV, nicht die WEG-Abrechnung

Hausgeld und Nebenkosten folgen zwei verschiedenen Rechtsordnungen. Innerhalb der WEG werden die Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums nach § 16 Abs. 2 WEG verteilt, im Zweifel nach Miteigentumsanteilen. Die Betriebskostenabrechnung gegenüber dem Mieter richtet sich dagegen allein nach dem Mietrecht: Der Mieter trägt Betriebskosten nur, wenn das im Mietvertrag vereinbart ist (§ 556 Abs. 1 BGB), und umlagefähig ist nur, was im Katalog des § 2 BetrKV steht. Verwaltungskosten und Instandhaltungskosten sind ausdrücklich keine Betriebskosten (§ 1 Abs. 2 BetrKV). Warum die Hausgeldabrechnung deshalb niemals eins zu eins an den Mieter gehen darf, erklärt unser Beitrag Hausgeldabrechnung ist keine Nebenkostenabrechnung.

Die Zuordnungstabelle: Hausgeld-Positionen im Überblick

Die folgende Tabelle ordnet die Positionen zu, die in fast jeder Hausgeldabrechnung auftauchen. Wenn Sie eine einzelne Position schnell prüfen möchten, hilft auch unser Tool „Ist das umlagefähig?“.

PositionUmlagefähig?FundstelleHinweis
Wasser und Abwasserja§ 2 Nr. 2 und 3 BetrKVBei vorhandenen Wohnungszählern nach Verbrauch abrechnen (§ 556a Abs. 1 BGB).
Müllabfuhrja§ 2 Nr. 8 BetrKVGebühren der Müllabfuhr, auch Kosten von Müllschluckern und Müllmengenerfassung.
Straßenreinigungja§ 2 Nr. 8 BetrKVÖffentliche Gebühren und Kosten entsprechender privater Maßnahmen.
Winterdienstja§ 2 Nr. 8 BetrKVRäum- und Streudienst, in der Praxis den Kosten der Straßenreinigung zugeordnet.
Hausstrom / Allgemeinstromja§ 2 Nr. 11 BetrKVBeleuchtung von Treppenhaus, Keller, Zugängen und Außenanlagen.
Gebäudereinigungja§ 2 Nr. 9 BetrKVReinigung der gemeinschaftlich genutzten Gebäudeteile wie Treppenhaus und Flure.
Ungezieferbekämpfungja§ 2 Nr. 9 BetrKVNur laufende, wiederkehrende Maßnahmen; die einmalige Beseitigung eines akuten Befalls nicht.
Gartenpflegeja§ 2 Nr. 10 BetrKVLaufende Pflege der Außenanlagen; die Neuanlage eines Gartens ist Sache des Eigentümers.
Gebäudeversicherungja§ 2 Nr. 13 BetrKVWohngebäude- und Elementarversicherung des gemeinschaftlichen Eigentums.
Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtja§ 2 Nr. 13 BetrKVEbenso die Haftpflicht für Öltank und Aufzug; eine Rechtsschutzversicherung des Eigentümers dagegen nicht.
Schornsteinfegerja§ 2 Nr. 12 BetrKVKehrgebühren; nicht doppelt ansetzen, wenn sie schon in den Heizkosten enthalten sind.
Heizung und Warmwasserja§ 2 Nr. 4 bis 6 BetrKVVerteilung zwingend nach der HeizkostenV, 50 bis 70 Prozent nach Verbrauch; die Heizkostenabrechnung erstellt der Messdienstleister.
Aufzuganteilig§ 2 Nr. 7 BetrKVBetriebsstrom, Pflege und Prüfung ja; der Reparaturanteil aus Vollwartungsverträgen muss herausgerechnet werden.
Hausmeister / Hauswartanteilig§ 2 Nr. 14 BetrKVAnteile für Instandhaltung, Reparaturen und Verwaltung sind abzuziehen.
Verwaltervergütungnein§ 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrKVVerwaltungskosten sind nie umlagefähig, oft die größte Einzelposition im Hausgeld.
Erhaltungsrücklage (Zuführung)nein§ 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrKVDient der Instandhaltung; auch die spätere Entnahme ist nicht umlagefähig.
Reparaturen / Instandhaltungnein§ 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrKVGilt auch für Kleinreparaturen am Gemeinschaftseigentum.
Kontoführung des WEG-Kontosnein§ 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrKVKosten der Geschäftsführung, also Verwaltungskosten.
Sondereigentumsverwaltungnein§ 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrKVVergütung für die Verwaltung Ihrer eigenen Wohnung, reine Eigentümerkosten.

Ein Blick in den Mietvertrag gehört trotzdem zu jeder Position: Der Mieter schuldet nur die Betriebskosten, deren Umlage vereinbart ist. Enthält der Vertrag eine Aufzählung statt eines pauschalen Verweises auf die Betriebskostenverordnung, dürfen nur die dort genannten Arten abgerechnet werden.

Anteilige Positionen: Hauswart und Vollwartung richtig kürzen

Zwei Positionen verlangen besondere Sorgfalt, weil sie umlagefähige und nicht umlagefähige Bestandteile mischen. Beim Hauswart nimmt § 2 Nr. 14 BetrKV die Tätigkeiten für Instandhaltung, Instandsetzung, Erneuerung, Schönheitsreparaturen und Hausverwaltung ausdrücklich aus. Übernimmt der Hausmeister also auch kleine Reparaturen oder Verwaltungsaufgaben, muss dieser Anteil aus den Kosten herausgerechnet werden. Ähnlich beim Aufzug mit Vollwartungsvertrag: Der Vertrag deckt neben Pflege und Prüfung auch Reparaturen ab, und dieser Reparaturanteil ist nicht umlagefähig. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf der nicht umlagefähige Anteil auf Basis einer nachvollziehbaren Schätzung herausgerechnet werden, wenn eine exakte Aufschlüsselung nicht möglich ist. Weist die Hausgeldabrechnung die Anteile nicht aus, fordern Sie beim Verwalter die Verträge oder Einzelbelege an. Wer die Position ungekürzt übernimmt, riskiert eine berechtigte Einwendung des Mieters.

Das Schlüssel-Problem: Miteigentumsanteile sind nicht Ihr Mietvertrag

Selbst korrekt herausgefilterte Kosten dürfen nicht ungeprüft übernommen werden, denn die WEG verteilt anders als das Mietrecht. Die Einzelabrechnung Ihrer Wohnung beruht meist auf Miteigentumsanteilen (§ 16 Abs. 2 WEG) oder auf einem abweichenden Beschluss der Eigentümer. Gegenüber dem Mieter gilt dagegen der im Mietvertrag vereinbarte Schlüssel, und ohne Vereinbarung die Wohnfläche (§ 556a Abs. 1 BGB). Verbrauchsabhängig erfasste Kosten wie Wasser sind nach dem erfassten Verbrauch umzulegen.

Praktische Folge: Entspricht Ihr Miteigentumsanteil nicht exakt dem Wohnflächenanteil, stimmen die Beträge aus der Einzelabrechnung nicht mit dem, was der Mieter schuldet, überein. Dann brauchen Sie die Gesamtkosten des Hauses aus der WEG-Gesamtabrechnung und müssen den Anteil Ihrer Wohnung nach dem mietvertraglichen Schlüssel neu berechnen. Zudem verlangt die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass die Abrechnung den Verteilerschlüssel angibt und für den Mieter nachvollziehbar erläutert.

Sonderfall Grundsteuer: läuft nicht über das Hausgeld

Eine umlagefähige Position fehlt in der Hausgeldabrechnung fast immer: die Grundsteuer. Bei Eigentumswohnungen erlässt die Gemeinde den Bescheid in der Regel direkt gegenüber dem einzelnen Eigentümer. Die Grundsteuer ist nach § 2 Nr. 1 BetrKV umlagefähig und muss aus dem Bescheid in die Abrechnung übernommen werden. Wie das richtig geht, auch bei rückwirkenden Bescheiden, zeigt unser Beitrag Grundsteuer auf den Mieter umlegen.

So wird aus dem Hausgeld eine korrekte Nebenkostenabrechnung

  • Einzel- und Gesamtabrechnung der WEG sowie die Heizkostenabrechnung des Messdienstleisters besorgen.
  • Jede Position nach der Tabelle zuordnen und nicht umlagefähige Positionen streichen.
  • Anteilige Positionen wie Hauswart und Vollwartung nachvollziehbar kürzen.
  • Verteilerschlüssel prüfen und bei Abweichung zwischen Miteigentumsanteilen und Mietvertrag neu rechnen.
  • Grundsteuerbescheid ergänzen, Vorauszahlungen des Mieters abziehen, Schlüssel in der Abrechnung erläutern.

Wenn Sie diese Zuordnung nicht selbst übernehmen möchten: Sie können die Nebenkostenabrechnung für Ihre Eigentumswohnung erstellen lassen. Wir filtern die umlagefähigen Positionen aus Ihrer Hausgeldabrechnung, integrieren die Heizkostenabrechnung des Messdienstleisters und liefern ein druckfertiges PDF je Mietpartei, standardmäßig in 15 Werktagen.

Häufige Fragen

Kann ich die Hausgeldabrechnung einfach an meinen Mieter weiterreichen?
Nein. Die Hausgeldabrechnung enthält Positionen wie Verwaltervergütung, Erhaltungsrücklage und Reparaturen, die nicht auf den Mieter umgelegt werden dürfen. Sie müssen die umlagefähigen Positionen nach § 2 BetrKV herausfiltern und daraus eine eigene Nebenkostenabrechnung erstellen.
Ist die Zuführung zur Erhaltungsrücklage umlagefähig?
Nein. Die Erhaltungsrücklage dient der Instandhaltung des Gemeinschaftseigentums und fällt damit unter § 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrKV. Auch wenn später Geld aus der Rücklage entnommen wird, entsteht daraus keine umlagefähige Position, denn Instandhaltungskosten trägt immer der Eigentümer.
Muss ich nach Miteigentumsanteilen oder nach Wohnfläche abrechnen?
Maßgeblich ist der Mietvertrag. Ist dort kein Verteilerschlüssel vereinbart, gilt gegenüber dem Mieter die Wohnfläche (§ 556a Abs. 1 BGB), auch wenn die WEG intern nach Miteigentumsanteilen verteilt. Weichen beide Schlüssel voneinander ab, müssen Sie die Werte aus der Hausgeldabrechnung umrechnen.
Warum steht die Grundsteuer nicht in meiner Hausgeldabrechnung?
Bei Eigentumswohnungen erlässt die Gemeinde den Grundsteuerbescheid in der Regel direkt gegenüber dem einzelnen Eigentümer, die Grundsteuer läuft also nicht über das Hausgeld. Sie ist trotzdem nach § 2 Nr. 1 BetrKV umlagefähig und muss aus dem Bescheid in die Nebenkostenabrechnung übernommen werden.
Was passiert, wenn ich versehentlich nicht umlagefähige Positionen abrechne?
Das ist ein inhaltlicher Fehler, der die Abrechnung nicht insgesamt unwirksam macht. Der Mieter kann die betroffene Position aber beanstanden und muss sie nicht zahlen. Kommt es zum Streit, wird die Abrechnung um die unzulässigen Positionen gekürzt, eine Nachforderung schrumpft entsprechend.

Aus dem Hausgeld eine durchsetzbare Nebenkostenabrechnung machen

Wir ordnen jede Position Ihrer WEG-Abrechnung nach § 2 BetrKV zu, kürzen anteilige Kosten korrekt und erstellen eine formell wirksame Abrechnung zum Festpreis. Antwort auf Ihre Anfrage innerhalb von 24 Stunden.

Angebot anfordern

Antwort innerhalb von 24 Stunden, persönlich.

Passende Ratgeber-Artikel

Hinweis: Dieser Beitrag informiert allgemein über Themen rund um die Nebenkostenabrechnung. Er ist keine Rechtsberatung im Einzelfall und ersetzt sie nicht (Rechtsdienstleistungsgesetz). Für verbindliche rechtliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt, zum Beispiel für Miet- und Wohnungseigentumsrecht.