Ratgeber · Fristen und Formalien

Abrechnungs­zeitraum auf das Kalenderjahr umstellen: Was der BGH erlaubt

Sie wollen Ihren Abrechnungszeitraum auf das Kalenderjahr umstellen? Der BGH erlaubt dafür einmal einen längeren Zeitraum, wenn der Mieter zustimmt. So gehen Sie vor.
Aktualisiert am 25. Oktober 20263 Min. Lesezeit
Inhalt dieser Seite
  1. 1.Die Regel: Abgerechnet wird jährlich
  2. 2.Das Urteil: 19 Monate, einmalig und einvernehmlich
  3. 3.Warum das Gericht die Verlängerung zugelassen hat
  4. 4.Nur mit Einverständnis, nur einmal
  5. 5.Alternative: ein kürzerer Zeitraum
  6. 6.So gehen Sie vor
  7. 7.Häufige Fragen

Die Regel: Abgerechnet wird jährlich

Über die Vorauszahlungen für Betriebskosten ist jährlich abzurechnen (§ 556 Abs. 3 Satz 1 BGB). Der Abrechnungszeitraum, also die Zeitspanne, für die Sie abrechnen, dauert deshalb höchstens zwölf Monate. Er muss kein Kalenderjahr sein. Rechnen Sie vom 1. Juni bis zum 31. Mai ab, ist das zulässig.

Eine Vereinbarung, die zum Nachteil des Mieters davon abweicht, ist unwirksam (§ 556 Abs. 5 BGB, im Urteil von 2011 noch Absatz 4). Deshalb war umstritten, ob Sie den Zeitraum für eine Umstellung überhaupt verlängern dürfen. Mehr zu den Fristen steht im Ratgeber Frist für die Nebenkostenabrechnung.

Das Urteil: 19 Monate, einmalig und einvernehmlich

Im entschiedenen Fall lief der Abrechnungszeitraum ursprünglich vom 1. Juni 2007 bis zum 31. Mai 2008. Vermieterseite und Mieter hatten vereinbart, ihn bis zum 31. Dezember 2008 zu verlängern, auf insgesamt 19 Monate. Damit sollte auf das Kalenderjahr umgestellt werden. Der Mieter zahlte die Nachzahlung von 728,15 Euro nicht. Das Landgericht hielt die Verlängerung für unwirksam.

Der Bundesgerichtshof sah das anders. Nach seinem Leitsatz steht das Gesetz einer einmaligen einvernehmlichen Verlängerung der jährlichen Abrechnungsperiode zum Zweck der Umstellung auf eine kalenderjährliche Abrechnung nicht entgegen. Der Mieter musste zahlen.

Warum das Gericht die Verlängerung zugelassen hat

Das Gesetz schützt den Mieter. Das Gericht sah diesen Schutz hier als gewahrt an, weil die Nachteile durch Vorteile ausgeglichen werden. Der Mieter muss zwar einmal einen längeren Zeitraum prüfen. Dafür gilt künftig ein Rhythmus, der die Abrechnung einfacher und leichter nachvollziehbar macht. Ein Guthaben würde nur einmal später ausgezahlt. Eine Nachforderung für den ursprünglichen Zeitraum würde dagegen später fällig.

Nur mit Einverständnis, nur einmal

Das Urteil betrifft eine Vereinbarung beider Seiten. Eine Verlängerung, die Sie allein festlegen, deckt es nicht. Gebilligt hat das Gericht nur die einmalige Verlängerung für die Umstellung. Danach rechnen Sie wieder für zwölf Monate ab, in der Regel für das Kalenderjahr.

Holen Sie deshalb die Zustimmung von jedem Mieter ein. Halten Sie schriftlich fest, warum Sie umstellen, wann der verlängerte Zeitraum beginnt und wann er endet. So können Sie die Vereinbarung im Streitfall nachweisen.

Alternative: ein kürzerer Zeitraum

Sie können den Zeitraum auch verkürzen. Dann rechnen Sie einmal nur bis zum 31. Dezember ab und danach jedes Kalenderjahr. Sie erstellen eine zusätzliche Abrechnung für den kurzen Zeitraum, mit eigener Frist von zwölf Monaten. Das Gericht musste darüber nicht entscheiden. Es weist aber darauf hin, dass eine Verkürzung bei sachlichem Grund in Rechtsprechung und Schrifttum überwiegend nicht als unwirksam gilt. Wie Sie einen Teilzeitraum zeitanteilig rechnen, zeigt der Ratgeber Nebenkosten zeitanteilig berechnen.

So gehen Sie vor

  1. Legen Sie fest, bis wann Sie den laufenden Zeitraum verlängern. Ziel ist der nächste 31. Dezember.
  2. Bitten Sie jeden Mieter um sein Einverständnis und nennen Sie Grund, Beginn und Ende.
  3. Bewahren Sie die Zustimmungen auf.
  4. Rechnen Sie den verlängerten Zeitraum in einer Abrechnung ab. Die Frist von zwölf Monaten beginnt mit dem Ende dieses Zeitraums (§ 556 Abs. 3 Satz 2 BGB).
  5. Rechnen Sie danach jedes Kalenderjahr ab.

Den letzten Zustelltag für die Abrechnung des verlängerten Zeitraums berechnen Sie mit dem Fristenrechner.

Quellen

  1. § 556 BGB (Vereinbarungen über Betriebskosten)gesetze-im-internet.de
  2. BGH, Urteil vom 27. Juli 2011, VIII ZR 316/10bundesgerichtshof.de

Häufige Fragen

Darf ich den Abrechnungszeitraum einseitig verlängern?
Nein. Das Gesetz verlangt eine jährliche Abrechnung (§ 556 Abs. 3 Satz 1 BGB). Der Bundesgerichtshof hat nur eine Verlängerung gebilligt, auf die sich beide Seiten geeinigt hatten. Holen Sie deshalb die Zustimmung des Mieters ein und halten Sie sie fest.
Wie lange darf der verlängerte Abrechnungszeitraum dauern?
Das hat der Bundesgerichtshof nicht festgelegt. Im entschiedenen Fall wurde der Zeitraum um sieben Monate bis zum nächsten 31. Dezember verlängert, auf 19 Monate. Verlängern Sie deshalb nicht länger, als für die Umstellung nötig ist.
Läuft die Abrechnungsfrist ab dem Ende des verlängerten Zeitraums?
Nach dem Gesetz beginnt die Frist mit dem Ende des Abrechnungszeitraums (§ 556 Abs. 3 Satz 2 BGB). Das ist hier der verlängerte Zeitraum. Im entschiedenen Fall ging die Abrechnung am 2. November 2009 zu, gut 17 Monate nach dem Ende des ersten Jahres am 31. Mai 2008. Das Gericht sprach den Anspruch trotzdem zu.
Was gilt nach der Umstellung?
Danach gilt wieder die jährliche Abrechnung. Der Zeitraum umfasst zwölf Monate, in der Regel das Kalenderjahr. Die Entscheidung betrifft nur die einmalige Verlängerung für die Umstellung, nicht dauerhaft längere Zeiträume.

Nebenkostenabrechnung erstellen lassen

Angebot für Ihre Nebenkostenabrechnung anfordern

Beschreiben Sie kurz Ihr Objekt. Sie erhalten innerhalb von 24 Stunden ein verbindliches Festpreis-Angebot, ohne Abo und ohne Folgeverpflichtung.

  • Festpreis
  • Fertig in 10 Werktagen
  • Angebot in 24 Stunden

Hinweis: Dieser Beitrag informiert allgemein über Themen rund um die Nebenkostenabrechnung. Er ist keine Rechtsberatung im Einzelfall und ersetzt sie nicht (Rechtsdienstleistungsgesetz). Für verbindliche rechtliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt, zum Beispiel für Miet- und Wohnungseigentumsrecht.

Nebenkostenabrechnung erstellen lassen

Ihre Abrechnung, professionell erledigt

  • Formell korrekt nach BetrKV und BGH-Rechtsprechung
  • Druckfertig je Mietpartei, mit Anschreiben
  • Festpreis, fertig in 10 Werktagen
Angebot anfordern

Angebot in 24 Stunden, ohne Abo

Weiterlesen

Angebot anfordern