Ratgeber · Eigentumswohnung (WEG)

Zahlt der Mieter Verwaltervergütung, Rücklage und Sonderumlage?

Verwaltervergütung, Erhaltungsrücklage und Sonderumlage für Reparaturen gehören nicht in die Nebenkostenabrechnung. Warum das so ist und was Sie umlegen dürfen.
Aktualisiert am 18. Oktober 20263 Min. Lesezeit
Inhalt dieser Seite
  1. 1.Warum das Hausgeld nicht eins zu eins zum Mieter geht
  2. 2.Die Verwaltervergütung: Verwaltungskosten bleiben bei Ihnen
  3. 3.Die Erhaltungsrücklage: Geld für später, keine Ausgabe des Jahres
  4. 4.Die Sonderumlage: Der Verwendungszweck entscheidet
  5. 5.Was Sie aus dem Hausgeld umlegen dürfen
  6. 6.Häufige Fragen

Warum das Hausgeld nicht eins zu eins zum Mieter geht

Mit dem Hausgeld finanzieren die Eigentümer alles, was die Gemeinschaft braucht, auch Verwaltung, Rücklage und Reparaturen. Ihr Mieter schuldet davon nur Betriebskosten. Das sind Kosten, die dem Eigentümer durch das Eigentum am Grundstück oder den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Gebäudes laufend entstehen (§ 556 Abs. 1 BGB). Er zahlt sie nur, wenn der Mietvertrag ihre Umlage vorsieht.

Verwaltungskosten sowie Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten nimmt § 1 Abs. 2 der Betriebskostenverordnung (BetrKV) ausdrücklich aus. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat das für Eigentumswohnungen bestätigt. Die Kosten der Verwaltung sowie der Instandhaltung und Instandsetzung, die der Wohnungseigentümer anteilig trägt, gehören nicht zu den Betriebskosten. Sie lassen sich nicht auf den Mieter umlegen (BGH, Urteil vom 25. Januar 2017, VIII ZR 249/15).

Die Verwaltervergütung: Verwaltungskosten bleiben bei Ihnen

Die Vergütung des WEG-Verwalters bezahlt die Verwaltung des Gebäudes. § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrKV zählt dazu die Kosten der Arbeitskräfte und Einrichtungen, die für die Verwaltung erforderlich sind, sowie die Kosten der Aufsicht und der Geschäftsführung. Das gilt für die gesamte Vergütung. Auch ein Teil, der auf eine Mietverwaltung oder eine Sondereigentumsverwaltung (die Verwaltung Ihrer einzelnen Wohnung) entfällt, bleibt bei Ihnen.

Die Erhaltungsrücklage: Geld für später, keine Ausgabe des Jahres

Mit dem Hausgeld zahlen Sie auch in die Erhaltungsrücklage ein. Das ist ein Ansparbetrag für spätere Reparaturen am Gemeinschaftseigentum. Die Eigentümer bilden ihn im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung (§ 19 Abs. 2 Nr. 4 Wohnungseigentumsgesetz, WEG). Die Zuführung ist keine Ausgabe des Abrechnungsjahres, sondern dient der Erhaltung des Gebäudes. Damit fällt sie unter § 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrKV. Wird das Geld später für eine Reparatur ausgegeben, ändert das nichts: Auch diese Reparatur ist Instandsetzung und bleibt bei Ihnen.

Die Sonderumlage: Der Verwendungszweck entscheidet

Eine Sonderumlage ist eine zusätzliche Zahlung, die die Eigentümer beschließen, wenn das Hausgeld für eine größere Ausgabe nicht reicht. Dient sie einer Reparatur oder Sanierung, handelt es sich um Instandsetzung (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrKV), und Sie tragen sie allein. Maßgeblich ist nicht der Name der Zahlung, sondern wofür das Geld verwendet wird.

Deckt eine Sonderumlage ausnahmsweise laufende Kosten, etwa weil Wasser oder Müllabfuhr teurer waren als geplant, setzen Sie diese Kosten mit ihrem tatsächlichen Betrag laut Jahresabrechnung an. Die Sonderumlage selbst setzen Sie nicht an. Den Beschlusstext erhalten Sie von der Verwaltung. Als Eigentümer können Sie außerdem Einsicht in die Verwaltungsunterlagen verlangen (§ 18 Abs. 4 WEG).

Was Sie aus dem Hausgeld umlegen dürfen

Aus der Hausgeldabrechnung kommen nur Posten in Betracht, die zu den Kostenarten des § 2 BetrKV gehören und die Ihr Mietvertrag nennt. Typische Beispiele:

  • Wasser und Entwässerung (Nr. 2 und 3)
  • Müllabfuhr (Nr. 8)
  • Gebäudereinigung (Nr. 9)
  • Strom für die Beleuchtung der gemeinsam genutzten Gebäudeteile (Nr. 11)
  • Gebäudeversicherung (Nr. 13)
  • Hauswart, ohne den Anteil für Reparaturen und Verwaltung (Nr. 14)

Viele Verwaltungen kennzeichnen diese Kosten bereits. Prüfen Sie trotzdem jede Zeile. Die vollständige Zuordnung zeigt der Beitrag Welche Positionen der WEG-Abrechnung Sie auf den Mieter umlegen dürfen, einzelne Kosten prüft der Umlagefähig-Check. Wenn Sie die Zuordnung nicht selbst vornehmen möchten, können Sie die Nebenkostenabrechnung für Ihre Eigentumswohnung erstellen lassen.

Quellen

  1. § 1 BetrKV (Betriebskosten)gesetze-im-internet.de
  2. § 2 BetrKV (Aufstellung der Betriebskosten)gesetze-im-internet.de
  3. § 556 BGB (Vereinbarungen über Betriebskosten)gesetze-im-internet.de
  4. § 19 Abs. 2 Nr. 4 WEG (Erhaltungsrücklage)gesetze-im-internet.de
  5. § 18 Abs. 4 WEG (Einsicht in die Verwaltungsunterlagen)gesetze-im-internet.de
  6. BGH, Urteil vom 25.1.2017, VIII ZR 249/15bundesgerichtshof.de

Häufige Fragen

Darf ich die Erhaltungsrücklage wenigstens anteilig umlegen?
Nein, auch nicht anteilig. Die Rücklage dient der späteren Instandhaltung und Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums und fällt vollständig unter § 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrKV. Rechnen Sie die Zuführung aus der Hausgeldabrechnung komplett heraus.
Zählt eine Reparatur, die aus der Rücklage bezahlt wird, als Betriebskosten?
Nein. Eine Reparatur ist Instandsetzung und damit nicht umlagefähig, egal ob sie aus der Rücklage oder aus laufenden Mitteln bezahlt wird. Weder die Zuführung noch die spätere Reparatur darf bei Ihrem Mieter ankommen.
Woher weiß ich, wofür eine Sonderumlage beschlossen wurde?
Aus dem Beschluss der Eigentümer. Fragen Sie die Verwaltung nach dem Beschlusstext, denn jeder Eigentümer kann Einsicht in die Verwaltungsunterlagen verlangen (§ 18 Abs. 4 WEG). Steht dort eine Reparatur oder Sanierung, bleibt der Betrag bei Ihnen.

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Hinweis: Dieser Beitrag informiert allgemein über Themen rund um die Nebenkostenabrechnung. Er ist keine Rechtsberatung im Einzelfall und ersetzt sie nicht (Rechtsdienstleistungsgesetz). Für verbindliche rechtliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt, zum Beispiel für Miet- und Wohnungseigentumsrecht.

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