Ratgeber · Fristen und Formalien

Abflussprinzip: Rechnung aus dem Vorjahr in der Neben­kosten­abrechnung

Kommt die Rechnung für 2025 erst 2026, dürfen Sie sie nach dem Abflussprinzip im Jahr der Zahlung abrechnen. Wann das gilt und wo nicht.
Aktualisiert am 31. Oktober 20262 Min. Lesezeit
Inhalt dieser Seite
  1. 1.Das Problem: Rechnungen kommen spät
  2. 2.Was der BGH entschieden hat
  3. 3.Die Ausnahme: Heizung und Warmwasser
  4. 4.Was Vermieter jetzt tun sollten
  5. 5.Häufige Fragen

Das Problem: Rechnungen kommen spät

Viele Versorger rechnen das Kalenderjahr erst Monate später ab. Die Jahresrechnung für das Wasser 2025 kommt dann zum Beispiel im März 2026, oft mit einer Nachzahlung. Für Vermieter stellt sich die Frage, in welche Nebenkostenabrechnung diese Nachzahlung gehört: in die Abrechnung 2025, für die das Wasser verbraucht wurde, oder in die Abrechnung 2026, in der die Rechnung bezahlt wurde.

Was der BGH entschieden hat

Der Bundesgerichtshof hat am 20. Februar 2008 entschieden, dass das Gesetz Vermietern keine bestimmte zeitliche Zuordnung vorschreibt (VIII ZR 49/07). Neben dem Leistungsprinzip (es zählt der Verbrauch im Abrechnungszeitraum) ist auch das Abflussprinzip grundsätzlich zulässig. Dabei setzen Sie die Beträge an, die Sie im Abrechnungsjahr tatsächlich an den Versorger gezahlt haben, also Abschläge und Nachzahlungen.

Im Fall hatte eine Vermieterin für die Wasser- und Abwasserkosten 2004 die Zahlungen eingestellt, die sie 2004 an das Wasserwerk geleistet hatte, darunter eine Nachzahlung, die teilweise den Verbrauch 2003 betraf. Das war zulässig. Ob bei einem Mieterwechsel im Einzelfall etwas anderes gelten kann, hat der BGH offen gelassen.

Die Ausnahme: Heizung und Warmwasser

Für die Kosten von Heizung und Warmwasser gilt die Heizkostenverordnung. Danach wird der Verbrauch im Abrechnungszeitraum verteilt, abgerechnet werden also die Kosten des Brennstoffs, der in diesem Zeitraum verbraucht wurde. Die Tankrechnung oder die im Jahr gezahlten Abschläge an den Gasversorger reichen dafür nicht. Mehr dazu lesen Sie in unserem Beitrag Heizöl in der Heizkostenabrechnung.

Was Vermieter jetzt tun sollten

  • Entscheiden Sie sich für eine Methode und bleiben Sie dabei, damit keine Rechnung doppelt oder gar nicht abgerechnet wird.
  • Prüfen Sie, ob Ihr Mietvertrag eine bestimmte Methode vorgibt.
  • Halten Sie die Heizkosten getrennt und rechnen Sie dort immer nach Verbrauch ab.
  • Bewahren Sie Kontoauszüge und Rechnungen so auf, dass das Zahlungsdatum erkennbar ist.

Wenn Sie die Zuordnung nicht selbst übernehmen wollen: Wir erstellen Ihre Nebenkostenabrechnung zum Festpreis und ordnen jede Rechnung dem richtigen Abrechnungsjahr zu.

Quellen

  1. BGH, Urteil vom 20.2.2008, VIII ZR 49/07 (Berliner Mieterverein)berliner-mieterverein.de
  2. Mietrecht kompakt: Abflussprinzip ist zulässigiww.de
  3. ista: Abfluss- und Leistungsprinzipista.com
  4. § 556 BGBgesetze-im-internet.de

Häufige Fragen

Darf ich zwischen Leistungsprinzip und Abflussprinzip wechseln?
Das Gesetz schreibt keine Methode vor. Bei einem Wechsel müssen Sie aber darauf achten, dass keine Rechnung doppelt oder gar nicht in einer Abrechnung landet. Am einfachsten ist es, bei einer Methode zu bleiben.
Gilt das Abflussprinzip auch für die Heizkosten?
Nein. Heizung und Warmwasser werden nach der Heizkostenverordnung abgerechnet. Maßgeblich sind die Kosten des Brennstoffs, der im Abrechnungszeitraum verbraucht wurde, nicht die Zahlungen im Jahr.
Muss ich in der Abrechnung angeben, nach welchem Prinzip ich abrechne?
Die Abrechnung muss für den Mieter nachvollziehbar sein. Wenn eine Nachzahlung aus dem Vorjahr enthalten ist, hilft ein kurzer Hinweis in der Abrechnung, Rückfragen zu vermeiden.

Nebenkostenabrechnung erstellen lassen

Angebot für Ihre Nebenkostenabrechnung anfordern

Beschreiben Sie kurz Ihr Objekt. Sie erhalten innerhalb von 24 Stunden ein verbindliches Festpreis-Angebot, ohne Abo und ohne Folgeverpflichtung.

  • Festpreis
  • Fertig in 10 Werktagen
  • Angebot in 24 Stunden

Hinweis: Dieser Beitrag informiert allgemein über Themen rund um die Nebenkostenabrechnung. Er ist keine Rechtsberatung im Einzelfall und ersetzt sie nicht (Rechtsdienstleistungsgesetz). Für verbindliche rechtliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt, zum Beispiel für Miet- und Wohnungseigentumsrecht.

Nebenkostenabrechnung erstellen lassen

Ihre Abrechnung, professionell erledigt

  • Formell korrekt nach BetrKV und BGH-Rechtsprechung
  • Druckfertig je Mietpartei, mit Anschreiben
  • Festpreis, fertig in 10 Werktagen
Angebot anfordern

Angebot in 24 Stunden, ohne Abo

Weiterlesen

Angebot anfordern