Ratgeber · Umlagefähige Kosten

Darf ich den Allgemeinstrom auf die Mieter umlegen?

Allgemeinstrom ist keine eigene Kostenart. Welche Stromkosten Sie nach § 2 BetrKV umlegen dürfen und warum ein Sammelposten Allgemeinstrom Ärger bringen kann.
Aktualisiert am 24. Oktober 20263 Min. Lesezeit
Inhalt dieser Seite
  1. 1.Allgemeinstrom ist keine eigene Kostenart
  2. 2.Warum ein Sammelposten Ärger macht
  3. 3.So weisen Sie den Strom richtig aus
  4. 4.So werden die Kostenarten verteilt
  5. 5.Häufige Fragen

Allgemeinstrom ist keine eigene Kostenart

Die Betriebskostenverordnung kennt keine Kostenart Allgemeinstrom. Der Strom steht dort bei der Anlage, die ihn verbraucht:

  • Beleuchtung (Nr. 11): Strom für die Außenbeleuchtung und für die gemeinsam genutzten Gebäudeteile wie Zugänge, Flure, Treppen, Keller, Bodenräume und Waschküchen.
  • Heizung (Nr. 4 Buchstabe a): der zur Wärmeerzeugung verbrauchte Strom und der Betriebsstrom der zentralen Heizungsanlage.
  • Aufzug (Nr. 7): der Betriebsstrom des Aufzugs.
  • Weitere Anlagen: der Betriebsstrom einer Gemeinschafts-Antennenanlage (Nr. 15) und von Einrichtungen für die Wäschepflege (Nr. 16) sowie die Kosten des Betriebs einer hauseigenen Wasserversorgungsanlage (Nr. 2) und einer Entwässerungspumpe (Nr. 3).

Strom für Anlagen, die der Katalog nicht nennt, kommt nur als sonstige Betriebskosten (Nr. 17) in Betracht. Dann muss der Mietvertrag die Kostenart konkret benennen.

Warum ein Sammelposten Ärger macht

Das Amtsgericht Hamburg hat eine Position „Allgemeinstrom“ als unzulässige Mischposition und damit als formell unwirksam behandelt (Urteil vom 21.12.2022, 49 C 149/22). Die Abrechnung habe sich grundsätzlich an den Nummern der Betriebskostenverordnung zu orientieren. In einer Position Allgemeinstrom stecken mehrere Kostenarten mit unterschiedlichen Verteilungsregeln: Heizungsstrom verteilen Sie nach der Heizkostenverordnung, Lichtstrom nach dem Umlageschlüssel für die übrigen Betriebskosten. Ein Mieter kann dann nicht nachvollziehen, was er bezahlt.

Nach dieser Entscheidung kann der Vermieter eine formell unwirksame Position dem Mieter nicht in Rechnung stellen. Es ist die Entscheidung eines einzelnen Amtsgerichts, aber das Risiko vermeiden Sie leicht: Weisen Sie den Strom getrennt nach Kostenarten aus.

So weisen Sie den Strom richtig aus

  • Klären Sie, welche Anlagen an welchem Zähler hängen. Die Betriebskostenverordnung verlangt keinen eigenen Zähler je Anlage. Hängen mehrere Anlagen an einem Zähler, müssen Sie den Anteil je Kostenart aber nachvollziehbar ermitteln.
  • Ordnen Sie den Strom zu: Lichtstrom unter Beleuchtung, Heizungsstrom in die Heizkostenabrechnung, Aufzugsstrom unter Aufzug.
  • Lassen Sie Reparaturen heraus. Die Reparatur eines defekten Lichtschalters oder die Erneuerung einer Leuchte ist Instandsetzung (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrKV) und bleibt bei Ihnen.

So werden die Kostenarten verteilt

Haben Sie nichts anderes vereinbart, werden Betriebskosten nach dem Anteil der Wohnfläche umgelegt (§ 556a Abs. 1 Satz 1 BGB). Kosten, die von einem erfassten Verbrauch abhängen, verteilen Sie nach einem Maßstab, der dem unterschiedlichen Verbrauch Rechnung trägt (Satz 2).

Für den Heizungsstrom gilt die Heizkostenverordnung: Mindestens 50 und höchstens 70 Prozent der Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage verteilen Sie nach dem erfassten Wärmeverbrauch, den Rest nach Fläche (§ 7 Abs. 1 HeizkostenV). Der Lichtstrom folgt dem Schlüssel für die übrigen Betriebskosten. Wie Sie den Schlüssel wählen, erklärt der Beitrag Umlageschlüssel richtig wählen.

Eine Übersicht aller Kostenarten bietet der Beitrag zu den umlagefähigen Nebenkosten. Wenn Sie die Zuordnung Ihrer Stromrechnungen nicht selbst vornehmen möchten, erstellen wir Ihre Nebenkostenabrechnung mit getrennt ausgewiesenen Stromkosten.

Quellen

  1. § 2 BetrKV (Aufstellung der Betriebskosten)gesetze-im-internet.de
  2. AG Hamburg, Urteil vom 21.12.2022, 49 C 149/22 (Nachweis bei dejure.org)dejure.org
  3. § 1 BetrKV (Betriebskosten)gesetze-im-internet.de
  4. § 7 HeizkostenV (Verteilung der Kosten der Versorgung mit Wärme)gesetze-im-internet.de
  5. § 556a BGB (Abrechnungsmaßstab für Betriebskosten)gesetze-im-internet.de

Häufige Fragen

Darf ich den Strom für das Treppenhauslicht umlegen?
Ja. Der Strom für die Beleuchtung gemeinsam genutzter Gebäudeteile wie Zugänge, Flure, Treppen, Keller, Bodenräume und Waschküchen ist umlagefähig (§ 2 Nr. 11 BetrKV), ebenso der Strom für die Außenbeleuchtung. Voraussetzung ist, dass der Mietvertrag die Betriebskosten überträgt.
Gehört der Strom der Heizungspumpe zum Allgemeinstrom?
Nein. Der Betriebsstrom der zentralen Heizungsanlage gehört zu den Heizkosten (§ 2 Nr. 4 Buchstabe a BetrKV, § 7 Abs. 2 HeizkostenV). Er wird mit den übrigen Heizkosten nach der Heizkostenverordnung verteilt.
Brauche ich für jede Anlage einen eigenen Stromzähler?
Die Betriebskostenverordnung schreibt das nicht vor. Hängen mehrere Anlagen an einem Zähler, müssen Sie den Anteil je Kostenart aber nachvollziehbar ermitteln, damit Sie den Strom getrennt ausweisen können.

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