Ratgeber · Zahlungen und Einwände

Einwendungsfrist Neben­kosten­abrechnung: gilt auch für nicht umlagefähige Kosten

Nach zwölf Monaten ist der Mieter mit Einwänden ausgeschlossen, auch bei nicht umlagefähigen Kosten. Was der BGH entschied und welche Ausnahme für Vermieter gilt.
Aktualisiert am 22. Oktober 20263 Min. Lesezeit
Inhalt dieser Seite
  1. 1.Die Frist nach § 556 Abs. 3 BGB
  2. 2.Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11. Mai 2016
  3. 3.Warum die Mieter die nicht umlagefähigen Kosten zurückbekamen
  4. 4.So gehen Sie mit späten Einwänden um
  5. 5.Häufige Fragen

Die Frist nach § 556 Abs. 3 BGB

Einwendungen gegen die Abrechnung muss der Mieter dem Vermieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang mitteilen (§ 556 Abs. 3 Satz 5 BGB). Danach kann er sie nicht mehr geltend machen, es sei denn, er hat die Verspätung nicht zu vertreten (Satz 6). Einwendungen sind die Beanstandungen des Mieters gegen einen Posten oder eine Berechnung.

Die Frist läuft nur bei einer formell ordnungsgemäßen Abrechnung. Fehlt eine Pflichtangabe, setzt Ihre Abrechnung die Frist nicht in Gang. Welche Angaben dazu gehören, steht im Beitrag zu den Pflichtangaben. Der Fristbeginn hängt am Zugang beim Mieter. Halten Sie deshalb fest, wann Sie die Abrechnung zugestellt haben. Ihre eigene Frist für die Abrechnung erklärt der Beitrag zur Frist für die Nebenkostenabrechnung.

Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11. Mai 2016

Ein Wohnungseigentümer hatte seinen Mietern im Juli 2012 die Abrechnung der Eigentümergemeinschaft in Kopie geschickt. Darin standen auch Verwaltung, Instandhaltung und Rücklage, ausdrücklich als nicht umlagefähig bezeichnet. Der Vermieter übernahm den Gesamtbetrag. Außerdem setzte er die Vorauszahlungen zu niedrig an. Die Mieter zahlten die Nachforderung und rügten die Fehler erst rund 22 Monate nach Erhalt der Abrechnung.

Der Bundesgerichtshof entschied in zwei Teilen (VIII ZR 209/15):

  • Zu niedrig angesetzte Vorauszahlungen: Die Mieter verloren 700 Euro, weil die Frist abgelaufen war.
  • Nicht umlagefähige Kosten: Der Einwendungsausschluss gilt grundsätzlich auch für Kosten, die nach der Betriebskostenverordnung generell nicht umlegbar sind. Der Ausschluss soll bewirken, dass in absehbarer Zeit nach einer Abrechnung Klarheit über die gegenseitigen Ansprüche besteht.

Warum die Mieter die nicht umlagefähigen Kosten zurückbekamen

Bei den nicht umlagefähigen Gemeinschaftskosten (789,35 Euro) half dem Vermieter die Frist nicht. Er hatte die Abrechnung der Eigentümergemeinschaft selbst beigefügt, und dort standen Verwaltung, Instandhaltung und Rücklage ausdrücklich als nicht umlagefähig. Nach Treu und Glauben (§ 242 BGB), dem Grundsatz, sich nicht in Widerspruch zum eigenen Verhalten zu setzen, durfte er sich nicht auf den Fristablauf berufen. Er hatte aus Sicht der Mieter schon bei der Abrechnung gezeigt, dass ihm diese Positionen nicht zustehen.

Das Urteil ist kein Freibrief. Verwaltungs- und Instandhaltungskosten sind keine Betriebskosten (§ 1 Abs. 2 BetrKV), und auch Rücklagen gehören nicht in die Abrechnung. Nehmen Sie diese Posten vor dem Versand heraus. Bei einer vermieteten Eigentumswohnung heißt das auch: Geben Sie die Hausgeldabrechnung nicht einfach weiter, sondern erstellen Sie eine eigene Abrechnung. Warum, erklärt der Beitrag Hausgeldabrechnung ist keine Nebenkostenabrechnung.

So gehen Sie mit späten Einwänden um

Kommt ein Einwand nach Ablauf der zwölf Monate, prüfen Sie zuerst, ob Ihre Abrechnung formell ordnungsgemäß war und wann sie zugegangen ist. Erst dann entscheiden Sie, ob die Frist den Einwand ausschließt. Wie Sie bei einem Einwand innerhalb der Frist vorgehen, zeigt der Beitrag Mieter widerspricht der Nebenkostenabrechnung.

Möchten Sie die Hausgeldabrechnung in eine Abrechnung übersetzen, die nur umlagefähige Kosten enthält, erstellen wir Ihre Nebenkostenabrechnung für die Eigentumswohnung.

Quellen

  1. § 556 BGB (Vereinbarungen über Betriebskosten)gesetze-im-internet.de
  2. BGH, Urteil vom 11.05.2016, VIII ZR 209/15bundesgerichtshof.de
  3. § 1 BetrKV (Betriebskosten)gesetze-im-internet.de

Häufige Fragen

Wann beginnt die Einwendungsfrist des Mieters zu laufen?
Mit dem Zugang der Abrechnung beim Mieter. Sie läuft nur bei einer formell ordnungsgemäßen Abrechnung (BGH, Urteil vom 11.05.2016, VIII ZR 209/15). Eine Abrechnung ohne die erforderlichen Pflichtangaben setzt sie nicht in Gang.
Gilt die Frist auch für zu niedrig angesetzte Vorauszahlungen?
Ja. Im Fall des Bundesgerichtshofs waren 700 Euro nicht berücksichtigter Vorauszahlungen verloren, weil der Mieter den Fehler erst rund 22 Monate nach Erhalt der Abrechnung rügte (VIII ZR 209/15).
Kann der Mieter nach zwölf Monaten gar nichts mehr einwenden?
Nur, wenn er die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten hat (§ 556 Abs. 3 Satz 6 BGB). Der Fristablauf hilft Ihnen außerdem nicht, wenn Sie selbst erkennbar gemacht haben, dass ein Posten nicht umlagefähig ist (Treu und Glauben, § 242 BGB).

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Hinweis: Dieser Beitrag informiert allgemein über Themen rund um die Nebenkostenabrechnung. Er ist keine Rechtsberatung im Einzelfall und ersetzt sie nicht (Rechtsdienstleistungsgesetz). Für verbindliche rechtliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt, zum Beispiel für Miet- und Wohnungseigentumsrecht.

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