Ratgeber · Eigentumswohnung (WEG)

Darf ich die Hausgeld­abrechnung an den Mieter weitergeben?

Die Hausgeldabrechnung ersetzt keine Nebenkostenabrechnung: Sie enthält nicht umlagefähige Kosten und folgt einem anderen Schlüssel. So rechnen Sie richtig ab.
Aktualisiert am 18. Oktober 20263 Min. Lesezeit
Inhalt dieser Seite
  1. 1.Zwei Abrechnungen mit verschiedenen Empfängern
  2. 2.Drei Gründe, warum Weiterreichen nicht genügt
  3. 3.So machen Sie aus dem Hausgeld die Abrechnung
  4. 4.Mehr Hintergrund und Hilfe bei der Umsetzung
  5. 5.Häufige Fragen

Zwei Abrechnungen mit verschiedenen Empfängern

Die Hausgeldabrechnung ist die Jahresabrechnung der Eigentümergemeinschaft (§ 28 Abs. 2 WEG). Der Verwalter rechnet darin über die Vorschüsse ab, die Sie als Eigentümer gezahlt haben, und verteilt die Kosten der Gemeinschaft grundsätzlich nach Miteigentumsanteilen (§ 16 Abs. 2 WEG). Ihr Mieter kommt in diesem Verhältnis nicht vor.

Gegenüber Ihrem Mieter gilt etwas anderes. Er trägt nur die Betriebskosten, die der Mietvertrag ihm überträgt (§ 556 Abs. 1 BGB). Diese müssen Sie ihm in einer eigenen Abrechnung mitteilen, spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums (§ 556 Abs. 3 BGB).

Drei Gründe, warum Weiterreichen nicht genügt

  • Nicht umlagefähige Kosten: Verwaltungskosten, etwa die Vergütung des Verwalters, und Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten sind keine Betriebskosten (§ 1 Abs. 2 BetrKV). Die Zuführung zur Erhaltungsrücklage dient der späteren Instandhaltung und gehört ebenfalls nicht in die Abrechnung Ihres Mieters.
  • Anderer Verteilerschlüssel: Maßgeblich ist der Schlüssel in Ihrem Mietvertrag. Fehlt eine Vereinbarung, gilt bei vermietetem Wohnungseigentum der Schlüssel der Eigentümergemeinschaft, solange er nicht billigem Ermessen widerspricht (§ 556a Abs. 3 BGB). Sonst wird nach Wohnfläche umgelegt, bei erfasstem Verbrauch nach Verbrauch (§ 556a Abs. 1 BGB).
  • Fehlende Grundsteuer: Die Grundsteuer ist eine umlagefähige Betriebskostenart (§ 2 Nr. 1 BetrKV). Sie zahlen sie in der Regel direkt an die Gemeinde, deshalb steht sie meist nicht in der Hausgeldabrechnung.

Dazu kommt: Die Hausgeldabrechnung enthält weder den Anteil Ihres Mieters noch die Berechnung dazu. Damit fehlen Mindestangaben, die der Bundesgerichtshof für eine wirksame Nebenkostenabrechnung verlangt, und die Frist des § 556 Abs. 3 BGB wäre nicht gewahrt (BGH, Urteil vom 20. Januar 2016, VIII ZR 93/15). Welche Angaben das sind, steht im Beitrag Formell wirksame Nebenkostenabrechnung: die Pflichtangaben.

So machen Sie aus dem Hausgeld die Abrechnung

  1. Ordnen Sie jede Position der Hausgeldabrechnung einer Kostenart des § 2 BetrKV zu. Was sich keiner Kostenart zuordnen lässt, bleibt draußen.
  2. Streichen Sie die Verwaltervergütung, die Zuführung zur Rücklage und Reparaturen.
  3. Übernehmen Sie die Heiz- und Warmwasserkosten aus der Einzelabrechnung des Messdienstes, nicht aus der Sammelposition im Hausgeld. Der Messdienst verteilt sie nach der Heizkostenverordnung.
  4. Prüfen Sie den Verteilerschlüssel. Der Mietvertrag geht vor.
  5. Ergänzen Sie die Grundsteuer aus dem Bescheid und ziehen Sie die Vorauszahlungen Ihres Mieters ab.
  6. Stellen Sie die Abrechnung innerhalb der Frist zu.

Mehr Hintergrund und Hilfe bei der Umsetzung

Wie die Umrechnung Schritt für Schritt aussieht, mit Rechenbeispiel und den Fristen bei verspäteter WEG-Abrechnung, erklärt unser Beitrag Hausgeldabrechnung ist keine Nebenkostenabrechnung. Welche Positionen der WEG-Abrechnung Sie auf den Mieter umlegen dürfen, zeigt der Beitrag Welche Positionen der WEG-Abrechnung umlagefähig sind. Wenn Sie die Übersetzung nicht selbst vornehmen möchten, können Sie die Nebenkostenabrechnung für Ihre Eigentumswohnung von uns erstellen lassen.

Quellen

  1. § 556 BGB: Vereinbarungen über Betriebskostengesetze-im-internet.de
  2. § 556a BGB: Abrechnungsmaßstab für Betriebskostengesetze-im-internet.de
  3. § 1 BetrKV: Betriebskostengesetze-im-internet.de
  4. § 2 BetrKV: Aufstellung der Betriebskostengesetze-im-internet.de
  5. § 16 WEG: Nutzungen und Kostengesetze-im-internet.de
  6. BGH, Urteil vom 20.01.2016, VIII ZR 93/15: Mindestangaben der Nebenkostenabrechnungbundesgerichtshof.de

Häufige Fragen

Welche Positionen der Hausgeldabrechnung sind keine Betriebskosten?
Verwaltungskosten wie die Vergütung des Verwalters sowie Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten (§ 1 Abs. 2 BetrKV). Dazu zählen Reparaturen und die Zuführung zur Erhaltungsrücklage, die für spätere Instandhaltung angespart wird.
Welcher Verteilerschlüssel gilt gegenüber meinem Mieter?
Zuerst der Schlüssel im Mietvertrag. Fehlt er, gilt bei vermietetem Wohnungseigentum der Schlüssel der Eigentümergemeinschaft, es sei denn, er widerspricht billigem Ermessen. Dann wird nach Wohnfläche umgelegt (§ 556a Abs. 3 und Abs. 1 BGB).
Steht die Grundsteuer in der Hausgeldabrechnung?
In der Regel nicht, denn Sie erhalten den Grundsteuerbescheid für Ihre Wohnung direkt von der Gemeinde. Die Grundsteuer ist eine umlagefähige Betriebskostenart (§ 2 Nr. 1 BetrKV), wenn Ihr Mietvertrag die Umlage der Betriebskosten vorsieht.
Welche Unterlagen brauche ich neben der Hausgeldabrechnung?
Die Einzelabrechnung des Messdienstes für die Heizkosten, den Grundsteuerbescheid, Ihren Mietvertrag mit dem Verteilerschlüssel und den Nachweis der Vorauszahlungen Ihres Mieters. Eine Liste zum Abhaken finden Sie in unserer Unterlagen-Checkliste auf der Website.

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Hinweis: Dieser Beitrag informiert allgemein über Themen rund um die Nebenkostenabrechnung. Er ist keine Rechtsberatung im Einzelfall und ersetzt sie nicht (Rechtsdienstleistungsgesetz). Für verbindliche rechtliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt, zum Beispiel für Miet- und Wohnungseigentumsrecht.

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