Ratgeber · Eigentumswohnung (WEG)

Grundsteuer der Eigentums­wohnung: direkt weitergeben statt nach Fläche verteilen

Die Grundsteuer einer vermieteten Eigentumswohnung geben Sie unverändert aus dem Bescheid weiter, ohne Umlageschlüssel. Was der BGH entschieden hat und was Sie beachten.
Aktualisiert am 30. Oktober 20263 Min. Lesezeit
Inhalt dieser Seite
  1. 1.Was der Bundesgerichtshof entschieden hat
  2. 2.Das alte Urteil von 2004 gilt nicht mehr
  3. 3.Voraussetzung: die Grundsteuer ist vereinbart
  4. 4.So setzen Sie die Grundsteuer in der Abrechnung an
  5. 5.Häufige Fragen

Was der Bundesgerichtshof entschieden hat

Im entschiedenen Fall ging es um eine vermietete Eigentumswohnung. Die Vermieterseite hatte für die Jahre 2005 bis 2007 die Grundsteuer so abgerechnet, wie die Gemeinde sie für die Wohnung festgesetzt hatte, insgesamt 433,90 €. Die Mieterin wollte stattdessen nur einen Anteil nach der Wohnfläche zahlen.

Der Bundesgerichtshof gab der Vermieterseite recht. Betriebskosten, die ein Dritter wie die Gemeinde speziell für eine einzelne Wohnung erhebt, werden in der Abrechnung nicht verteilt, sondern weitergeleitet. Für einen gesetzlichen oder vertraglich vereinbarten Umlageschlüssel ist dann kein Raum, weil es bei solchen Posten nichts umzulegen gibt.

Das alte Urteil von 2004 gilt nicht mehr

Im Jahr 2004 hatte derselbe Senat noch anders entschieden (BGH, Urteil vom 26.5.2004, VIII ZR 169/03). Damals sollte die Grundsteuer einer Eigentumswohnung nach dem vereinbarten Flächenmaßstab umgelegt werden. In der Praxis war das kaum machbar: Der Vermieter hätte dafür die Grundsteuer aller anderen Wohnungen der Anlage kennen müssen.

Im Urteil von 2013 schreibt der Senat ausdrücklich, dass er an der früheren Entscheidung nicht festhält, soweit sich daraus etwas anderes ergibt. Schon 2011 hatte er entschieden, dass für eine direkt für die Wohnung erhobene Grundsteuer kein Umlageschlüssel nötig ist (VIII ZR 45/11). Offen war nur noch, ob das auch bei einer vereinbarten Wohnfläche gilt. Das ist seit 2013 geklärt.

Voraussetzung: die Grundsteuer ist vereinbart

Weitergeben dürfen Sie die Grundsteuer nur, wenn Ihr Mietvertrag sie als Betriebskosten auf den Mieter überträgt. Fehlt diese Vereinbarung, bleibt die Grundsteuer bei Ihnen, egal wie sie festgesetzt wird. Was genau im Vertrag stehen muss, lesen Sie im Beitrag Grundsteuer umlegen und Mietvertrag.

Der Schlüssel im Mietvertrag ist für die Grundsteuer dagegen unerheblich. Steht dort, dass die Betriebskosten nach Wohnfläche verteilt werden, gilt das für die übrigen Kostenarten weiter. Die Grundsteuer, die allein auf Ihre Wohnung entfällt, tragen Sie trotzdem in voller Höhe aus dem Bescheid ein.

So setzen Sie die Grundsteuer in der Abrechnung an

  1. Nehmen Sie den Grundsteuerbescheid für Ihre Wohnung zur Hand und lesen Sie den Jahresbetrag ab.
  2. Tragen Sie ihn als eigene Kostenart „Grundsteuer“ in die Nebenkostenabrechnung ein, ohne Umrechnung nach Quadratmetern.
  3. Wohnt Ihr Mieter nur einen Teil des Jahres in der Wohnung, setzen Sie nur den Anteil für seine Mietzeit an. Die übrigen Monate tragen Sie selbst.
  4. Legen Sie den Bescheid zu Ihren Belegen, damit Ihr Mieter ihn bei der Belegeinsicht prüfen kann.

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Quellen

  1. BGH, Urteil vom 17.4.2013, VIII ZR 252/12 (Berliner Mieterverein)berliner-mieterverein.de
  2. Haufe: Vermieter kann wohnungsspezifische Kosten weitergebenhaufe.de
  3. vhw: Kommentierung zu VIII ZR 252/12vhw.de
  4. § 556a BGBgesetze-im-internet.de

Häufige Fragen

Muss ich die Grundsteuer nach Wohnfläche verteilen, wenn das im Mietvertrag steht?
Nein. Wird die Grundsteuer für Ihre Wohnung einzeln festgesetzt, gibt es nichts zu verteilen. Sie geben den Betrag aus dem Bescheid unverändert weiter, auch wenn der Mietvertrag für die Betriebskosten die Wohnfläche als Schlüssel nennt.
Was gilt, wenn die Grundsteuer für das ganze Haus festgesetzt wird?
Dann gibt es einen Gesamtbetrag, der auf mehrere Wohnungen aufzuteilen ist. Hier gilt der Schlüssel aus dem Mietvertrag, ohne Vereinbarung die Wohnfläche nach § 556a Abs. 1 BGB.
Kann mein Mieter die Weitergabe nach dem Bescheid beanstanden?
Nicht mit dem Argument, es müsse nach Fläche verteilt werden. Prüfen kann er aber, ob die Grundsteuer im Mietvertrag vereinbart ist und ob der Betrag zum Bescheid und zu seiner Mietzeit passt.

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Hinweis: Dieser Beitrag informiert allgemein über Themen rund um die Nebenkostenabrechnung. Er ist keine Rechtsberatung im Einzelfall und ersetzt sie nicht (Rechtsdienstleistungsgesetz). Für verbindliche rechtliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt, zum Beispiel für Miet- und Wohnungseigentumsrecht.

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