Ratgeber · Umlagefähige Kosten

Darf ich die Grundsteuer umlegen, und was muss im Mietvertrag stehen?

Die Grundsteuer ist umlagefähig, wenn der Mietvertrag die Betriebskosten auf den Mieter überträgt. Was dafür genügt, was nicht und welchen Betrag Sie ansetzen.
Aktualisiert am 18. Oktober 20263 Min. Lesezeit
Inhalt dieser Seite
  1. 1.Die Grundsteuer ist umlagefähig, aber nicht automatisch
  2. 2.Was im Mietvertrag stehen muss
  3. 3.Steht nichts im Vertrag, geht die Umlage nicht nachträglich
  4. 4.Welcher Betrag gilt: die reformierte Grundsteuer
  5. 5.Leerstand und Vorauszahlung
  6. 6.Häufige Fragen

Die Grundsteuer ist umlagefähig, aber nicht automatisch

Die Grundsteuer gehört zu den laufenden öffentlichen Lasten des Grundstücks und steht an erster Stelle des Betriebskostenkatalogs (§ 2 Nr. 1 BetrKV). Dass Sie sie umlegen dürfen, folgt daraus allein aber nicht. Betriebskosten trägt der Mieter nur, wenn die Vertragsparteien das vereinbart haben (§ 556 Abs. 1 BGB). Ohne Vereinbarung bleibt es dabei, dass der Vermieter die auf der Mietsache ruhenden Lasten trägt (§ 535 Abs. 1 Satz 3 BGB). Die Grundsteuer ist dann mit der Miete abgegolten.

Was im Mietvertrag stehen muss

Ein Satz genügt. In der Wohnraummiete reicht die Vereinbarung, dass der Mieter „die Betriebskosten“ trägt, auch im Formularmietvertrag. Der Bundesgerichtshof verlangt weder einen Katalog der einzelnen Kostenarten noch einen ausdrücklichen Verweis auf die Betriebskostenverordnung (BGH, Urteil vom 10.02.2016, VIII ZR 137/15). Ein Verweis auf die Betriebskostenverordnung genügt ebenfalls (BGH, Urteil vom 05.10.2022, VIII ZR 117/21).

Nur bei den „sonstigen Betriebskosten“ nach § 2 Nr. 17 BetrKV reicht das nicht, sie müssen einzeln im Vertrag stehen (BGH, Urteil vom 07.04.2004, VIII ZR 167/03). Für die Grundsteuer, die unter Nr. 1 fällt, spielt das keine Rolle. Anders kann es liegen, wenn Zusätze im Vertrag unklar machen, ob alle oder nur einzelne Betriebskostenarten gemeint sind. Lesen Sie die Klausel deshalb im Zusammenhang.

Steht nichts im Vertrag, geht die Umlage nicht nachträglich

Enthält der Mietvertrag keine Regelung zu den Betriebskosten, können Sie die Grundsteuer nicht einfach in die nächste Nebenkostenabrechnung aufnehmen. Den Inhalt eines Vertrags ändern die Parteien nur gemeinsam (§ 311 Abs. 1 BGB), Sie brauchen also die Zustimmung Ihres Mieters. Ist stattdessen eine Betriebskostenpauschale vereinbart, dürfen Sie Erhöhungen der Betriebskosten nur anteilig weitergeben, wenn der Mietvertrag das vorsieht (§ 560 Abs. 1 BGB). Prüfen Sie vor jeder Abrechnung die Klausel im jeweiligen Mietvertrag, besonders bei älteren Verträgen und selbst gestalteten Mustern.

Welcher Betrag gilt: die reformierte Grundsteuer

Seit dem Kalenderjahr 2025 gelten die Steuermessbeträge aus der Hauptveranlagung 2025 (§ 36 GrStG), die Grundsteuer wird also nach neuem Recht festgesetzt. Die Nebenkostenabrechnung 2025 ist deshalb die erste, in die der Betrag aus dem neuen Bescheid gehört. Übernehmen Sie nicht den Wert des Vorjahres, denn der Betrag kann sich geändert haben. Auch die höhere Grundsteuer dürfen Sie umlegen, solange die Umlage der Betriebskosten vereinbart ist. Die Abrechnung 2025 muss Ihrem Mieter spätestens am 31.12.2026 zugegangen sein (§ 556 Abs. 3 Satz 2 BGB).

Leerstand und Vorauszahlung

Den Anteil leerstehender Wohnungen tragen Sie selbst. Wird nach Wohnfläche umgelegt, dem gesetzlichen Regelmaßstab (§ 556a Abs. 1 BGB), bleibt die Gesamtwohnfläche des Hauses der Maßstab. Was rechnerisch auf leere Wohnungen entfällt, dürfen Sie nicht auf die übrigen Mieter verteilen (BGH, Urteil vom 31.05.2006, VIII ZR 159/05).

Nach der Abrechnung können Sie die Vorauszahlungen in Textform auf eine angemessene Höhe anpassen (§ 560 Abs. 4 BGB), damit die neue Grundsteuer in den monatlichen Zahlungen ankommt. Wie das geht, steht im Beitrag Nebenkosten-Vorauszahlung erhöhen. Alles Weitere zur Grundsteuer, auch zu Mischnutzung und Eigentumswohnung, finden Sie im Beitrag Grundsteuer auf den Mieter umlegen. Wir prüfen die Umlagevereinbarung in Ihrem Mietvertrag und setzen den Betrag aus Ihrem Bescheid an, wenn Sie Ihre Nebenkostenabrechnung von uns erstellen lassen.

Quellen

  1. § 556 BGB (Vereinbarungen über Betriebskosten)gesetze-im-internet.de
  2. § 2 BetrKV (Aufstellung der Betriebskosten)gesetze-im-internet.de
  3. BGH, Urteil vom 10.02.2016, VIII ZR 137/15bundesgerichtshof.de
  4. BGH, Urteil vom 05.10.2022, VIII ZR 117/21bundesgerichtshof.de
  5. BGH, Urteil vom 31.05.2006, VIII ZR 159/05bundesgerichtshof.de
  6. § 36 GrStG (Hauptveranlagung 2025)gesetze-im-internet.de

Häufige Fragen

Reicht im Mietvertrag der Satz „Der Mieter trägt die Betriebskosten“?
Ja. In der Wohnraummiete genügt diese Vereinbarung, auch im Formularvertrag. Ein Katalog der Kostenarten ist nicht nötig, und die Grundsteuer ist als Betriebskostenart nach § 2 Nr. 1 BetrKV damit erfasst (BGH, Urteil vom 10.02.2016, VIII ZR 137/15). Nur sonstige Betriebskosten nach § 2 Nr. 17 BetrKV müssen einzeln im Vertrag stehen.
Darf ich die Grundsteuer umlegen, wenn der Mietvertrag nichts zu Nebenkosten sagt?
Nicht einseitig. Ohne Vereinbarung trägt der Vermieter die auf der Mietsache ruhenden Lasten (§ 535 Abs. 1 Satz 3 BGB), die Grundsteuer ist dann mit der Miete abgegolten. Nachträglich geht die Umlage nur, wenn Ihr Mieter einer Vertragsänderung zustimmt (§ 311 Abs. 1 BGB).
Gilt für die Abrechnung 2025 schon die neue Grundsteuer?
Ja. Die Steuermessbeträge der Hauptveranlagung 2025 gelten seit dem 1. Januar 2025 (§ 36 GrStG). Setzen Sie in der Abrechnung 2025 den Betrag aus dem Grundsteuerbescheid für 2025 an, nicht den des Vorjahres. Die Abrechnung muss Ihrem Mieter bis zum 31.12.2026 zugehen.
Wer trägt die Grundsteuer einer leerstehenden Wohnung?
Sie als Vermieter. Bei Umlage nach Wohnfläche bleibt die Gesamtwohnfläche des Hauses der Maßstab, leere Wohnungen eingeschlossen. Den Anteil leerer Wohnungen dürfen Sie nicht auf die übrigen Mieter verteilen (BGH, Urteil vom 31.05.2006, VIII ZR 159/05).

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