Ratgeber · Heizkosten und CO2

Heizkosten in der Einlieger­wohnung: Darf ich pauschal abrechnen?

Heizkosten pauschal abzurechnen ist nur im Haus mit höchstens zwei Wohnungen erlaubt, von denen Sie eine selbst bewohnen, und nur, wenn der Mietvertrag es vorsieht.
Aktualisiert am 18. Oktober 20263 Min. Lesezeit
Inhalt dieser Seite
  1. 1.Die Regel: Der Verbrauch geht vor
  2. 2.Die Ausnahme: Zweifamilienhaus mit Vermieter im Haus
  3. 3.Was dann möglich ist
  4. 4.CO2-Kosten teilen Sie auch hier
  5. 5.Auch ohne Messdienst sauber aufteilen
  6. 6.Häufige Fragen

Die Regel: Der Verbrauch geht vor

Die Heizkostenverordnung schreibt vor, dass mindestens 50 und höchstens 70 Prozent der Kosten der zentralen Heizungsanlage nach dem erfassten Wärmeverbrauch verteilt werden, der Rest nach Wohn- oder Nutzfläche (§ 7 Abs. 1 HeizkostenV). Sie geht rechtsgeschäftlichen Bestimmungen vor, ein anderslautender Satz im Mietvertrag ändert daran grundsätzlich nichts (§ 2 HeizkostenV). Rechnen Sie trotzdem pauschal ab, darf der Mieter seinen Kostenanteil um 15 Prozent kürzen (§ 12 Abs. 1 HeizkostenV). Wie die verbrauchsabhängige Abrechnung in der Praxis entsteht, erklärt der Beitrag Heizkostenabrechnung durch den Messdienstleister.

Die Ausnahme: Zweifamilienhaus mit Vermieter im Haus

§ 2 HeizkostenV nimmt Gebäude aus, die nicht mehr als zwei Wohnungen haben, wenn der Vermieter eine davon selbst bewohnt. Dort geht der Mietvertrag der Verordnung vor, nicht umgekehrt. Beide Voraussetzungen müssen zusammenkommen. Hat das Haus drei Wohnungen oder wohnen Sie nicht selbst darin, bleibt es bei der Verordnung. Besteht das Haus nur aus Ihrer Wohnung und der Einliegerwohnung, greift die Ausnahme.

Was dann möglich ist

Greift die Ausnahme, bestimmt der Mietvertrag, wie die Heizkosten verteilt werden. Denkbar sind eine Pauschale, eine Verteilung nach Wohnfläche oder eine Abrechnung nach eigenen Zählern. Der Vorrang betrifft nur vertragliche Regelungen. Steht im Mietvertrag nichts zur Heizkostenverteilung, bleibt es bei der Verordnung, also bei der verbrauchsabhängigen Verteilung. Eine nachträgliche Vereinbarung braucht die Zustimmung des Mieters (§ 311 Abs. 1 BGB).

Eine Pauschale erspart die jährliche Abrechnung (§ 556 Abs. 2 und 3 BGB), hat aber einen Preis: Steigen die Heizkosten, dürfen Sie die Pauschale nur erhöhen, wenn der Mietvertrag das vorsieht, und sinkende Kosten müssen Sie weitergeben (§ 560 Abs. 1 und 3 BGB). Die Vor- und Nachteile beider Modelle vergleicht der Beitrag Pauschale oder Vorauszahlung.

CO2-Kosten teilen Sie auch hier

Heizen Sie mit Gas oder Öl, teilen Sie die CO2-Kosten auch im Zweifamilienhaus mit dem Mieter. Das Gesetz geht rechtsgeschäftlichen Bestimmungen vor (§ 2 Abs. 5 CO2KostAufG). Der Mieter trägt seinen Anteil nach dem Stufenmodell, und zwar nach dem Verfahren, das Sie für die Heizkosten vereinbart haben (§ 7 Abs. 2 CO2KostAufG). Mehr zur Einstufung steht im Beitrag CO2-Kostenaufteilung.

Auch ohne Messdienst sauber aufteilen

Ohne Messdienst brauchen Sie trotzdem eine nachvollziehbare Aufteilung zwischen Ihrer Wohnung und der Einliegerwohnung, denn der Mieter trägt nur den Anteil, der auf seine Wohnung entfällt. Wir erstellen die Nebenkostenabrechnung für Einliegerwohnungen auch ohne Messdienst, mit Verteilung nach Wohnfläche oder nach Ihren eigenen Zählerständen: Nebenkostenabrechnung erstellen lassen.

Quellen

  1. § 2 HeizkostenV (Vorrang vor rechtsgeschäftlichen Bestimmungen)gesetze-im-internet.de
  2. § 7 HeizkostenV (Verteilung der Kosten der Versorgung mit Wärme)gesetze-im-internet.de
  3. § 12 HeizkostenV (Kürzungsrecht)gesetze-im-internet.de
  4. § 7 CO2KostAufG (Abrechnung des Mieteranteils)gesetze-im-internet.de
  5. § 556 BGB (Vereinbarungen über Betriebskosten)gesetze-im-internet.de
  6. § 560 BGB (Veränderungen von Betriebskosten)gesetze-im-internet.de

Häufige Fragen

Gilt die Ausnahme auch, wenn ich nicht selbst im Haus wohne?
Nein. § 2 HeizkostenV setzt voraus, dass das Gebäude nicht mehr als zwei Wohnungen hat und der Vermieter eine davon selbst bewohnt. Fehlt eine der beiden Voraussetzungen, geht die Verordnung dem Mietvertrag vor, und bei einer Pauschale droht die Kürzung um 15 Prozent (§ 12 Abs. 1 HeizkostenV).
Was gilt, wenn der Mietvertrag nichts zur Heizkostenverteilung sagt?
Dann bleibt es bei der Verordnung: 50 bis 70 Prozent der Heizkosten verteilen Sie nach dem erfassten Verbrauch, den Rest nach Fläche (§ 7 Abs. 1 HeizkostenV). Eine spätere Umstellung auf eine Pauschale braucht die Zustimmung des Mieters.
Muss ich in der Einliegerwohnung CO2-Kosten mittragen?
Ja, wenn mit Gas oder Öl geheizt wird. Das Stufenmodell gilt auch im Zweifamilienhaus. Der Mieter trägt seinen Anteil nach dem vereinbarten Verfahren zur Abrechnung der Heizkosten (§ 7 Abs. 2 CO2KostAufG).

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