Ratgeber · Umlagefähige Kosten

Kabel-TV in der Neben­kosten­abrechnung 2025: Gebühren nicht mehr umlagefähig

Seit dem 1. Juli 2024 dürfen Vermieter Kabelgebühren nicht mehr umlegen. Was in der Nebenkostenabrechnung 2025 bleibt und wie Sie alte Sammelverträge beenden.
Aktualisiert am 18. Oktober 20263 Min. Lesezeit
Inhalt dieser Seite
  1. 1.Was seit dem 1. Juli 2024 gilt
  2. 2.Was Sie 2025 noch ansetzen dürfen
  3. 3.Alte Sammelverträge ohne Frist kündigen
  4. 4.So gehen Sie in der Abrechnung vor
  5. 5.Häufige Fragen

Was seit dem 1. Juli 2024 gilt

Bis zum 30. Juni 2024 durften Vermieter Kabelkosten über die Nebenkosten abrechnen, das sogenannte Nebenkostenprivileg. § 2 Nr. 15 BetrKV erlaubte dafür das Nutzungsentgelt für eine nicht zum Gebäude gehörende Antennenanlage, die Urheberrechtsgebühren für die Kabelweitersendung und die laufenden monatlichen Grundgebühren für Breitbandanschlüsse. Die Verordnung befristete diese Positionen bis zum 30. Juni 2024.

Für die Nebenkostenabrechnung 2025 heißt das: Das ganze Jahr bleibt ohne Kabelgebühren.

Was Sie 2025 noch ansetzen dürfen

Nach § 2 Nr. 15 BetrKV bleibt umlagefähig:

  • Betriebsstrom der Anlage. Er bleibt bei der Gemeinschaftsantenne, bei der mit einem Breitbandnetz verbundenen Verteilanlage und bei der Glasfaser-Verteilanlage umlagefähig.
  • Regelmäßige Prüfung der Betriebsbereitschaft einer Gemeinschaftsantenne, einschließlich der Einstellung durch eine Fachkraft.
  • Glasfaser-Bereitstellungsentgelt nach § 72 Abs. 1 TKG, wenn die gebäudeinterne Verteilanlage vollständig mit Glasfaser an ein öffentliches Netz mit sehr hoher Kapazität angebunden ist und Ihr Mieter seinen Anbieter frei wählen kann (§ 2 Nr. 15 Buchst. c BetrKV).

Für Anlagen, die ab dem 1. Dezember 2021 errichtet wurden, gelten Buchstabe a und b nicht (§ 2 BetrKV). Für sie bleibt nur Buchstabe c, die Glasfaser-Variante.

Das Bereitstellungsentgelt ist gedeckelt: höchstens 60 Euro im Jahr und 540 Euro je Wohneinheit (§ 72 Abs. 2 TKG). Ihr Mieter trägt es nur bei wirtschaftlicher Umsetzung. Bei einer aufwändigen Maßnahme mit Gesamtkosten über 300 Euro gilt das nur, wenn Sie vor der Vereinbarung soweit möglich drei Angebote eingeholt und nach Wirtschaftlichkeit ausgewählt haben (§ 556 Abs. 3a BGB).

Alte Sammelverträge ohne Frist kündigen

Für Verträge, die vor dem 1. Dezember 2021 geschlossen wurden, gibt es ein Sonderkündigungsrecht. Jede Partei kann einen solchen Bezugsvertrag über die Belieferung von Gebäuden oder Wohneinheiten mit Telekommunikationsdiensten frühestens mit Wirkung ab dem 1. Juli 2024 ohne Kündigungsfrist kündigen, soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben (§ 230 Abs. 5 TKG). Die Kündigung berechtigt den anderen Teil nicht zum Schadensersatz.

Das betrifft den typischen Sammelvertrag zwischen Hauseigentümer und Kabelanbieter. Solange Sie ihn nicht kündigen, zahlen Sie die Entgelte selbst, denn auf Ihre Mieter umlegen dürfen Sie sie nicht.

So gehen Sie in der Abrechnung vor

  • Prüfen Sie die Rechnungen Ihres Kabelanbieters. Nutzungsentgelt, Grundgebühren und Urheberrechtsgebühren bleiben draußen.
  • Setzen Sie nur Kosten an, die unter Nummer 15 fallen, etwa den Strom für die Verteilanlage.
  • Rechnet Ihr Anbieter Strom und Entgelt in einer Summe ab, trennen Sie die Anteile.

Welche weiteren Kostenarten umlagefähig sind, zeigt unsere Liste der umlagefähigen Betriebskosten nach § 2 BetrKV, und was nicht auf Ihren Mieter gehört, der Beitrag zu den nicht umlagefähigen Nebenkosten. Bei vielen Sammelverträgen und mehreren Kostenarten können Sie Ihre Nebenkostenabrechnung auch von uns erstellen lassen.

Quellen

  1. § 2 BetrKV: Aufstellung der Betriebskosten (Nr. 15)gesetze-im-internet.de
  2. § 230 TKG: Übergangsvorschriften (Absatz 5)gesetze-im-internet.de
  3. § 72 TKG: Glasfaserbereitstellungsentgeltgesetze-im-internet.de
  4. § 556 BGB: Vereinbarungen über Betriebskosten (Absatz 3a)gesetze-im-internet.de

Häufige Fragen

Kann ich einen Sammelvertrag von 2019 mit dem Kabelanbieter ohne Frist kündigen?
Ja, wenn die Parteien nichts anderes vereinbart haben. Für Bezugsverträge, die vor dem 1. Dezember 2021 geschlossen wurden, sieht § 230 Abs. 5 TKG eine Kündigung ohne Frist vor, frühestens mit Wirkung ab dem 1. Juli 2024. Schadensersatz kann der Anbieter deshalb nicht verlangen.
Ist die Gemeinschaftsantenne noch umlagefähig?
In engen Grenzen. Umlagefähig sind der Betriebsstrom und die regelmäßige Prüfung der Betriebsbereitschaft einschließlich der Einstellung durch eine Fachkraft (§ 2 Nr. 15 Buchst. a BetrKV). Das Nutzungsentgelt und die Urheberrechtsgebühren sind seit dem 1. Juli 2024 nicht mehr umlagefähig.
Was gilt bei einer Glasfaser-Verteilanlage im Haus?
Umlagefähig sind der Betriebsstrom und das Bereitstellungsentgelt nach § 72 Abs. 1 TKG, wenn Ihr Mieter seinen Anbieter frei wählen kann (§ 2 Nr. 15 Buchst. c BetrKV). Das Entgelt beträgt höchstens 60 Euro im Jahr und 540 Euro je Wohneinheit.

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Hinweis: Dieser Beitrag informiert allgemein über Themen rund um die Nebenkostenabrechnung. Er ist keine Rechtsberatung im Einzelfall und ersetzt sie nicht (Rechtsdienstleistungsgesetz). Für verbindliche rechtliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt, zum Beispiel für Miet- und Wohnungseigentumsrecht.

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