Was seit dem 1. Juli 2024 gilt
Bis zum 30. Juni 2024 durften Vermieter Kabelkosten über die Nebenkosten abrechnen, das sogenannte Nebenkostenprivileg. § 2 Nr. 15 BetrKV erlaubte dafür das Nutzungsentgelt für eine nicht zum Gebäude gehörende Antennenanlage, die Urheberrechtsgebühren für die Kabelweitersendung und die laufenden monatlichen Grundgebühren für Breitbandanschlüsse. Die Verordnung befristete diese Positionen bis zum 30. Juni 2024.
Für die Nebenkostenabrechnung 2025 heißt das: Das ganze Jahr bleibt ohne Kabelgebühren.
Was Sie 2025 noch ansetzen dürfen
Nach § 2 Nr. 15 BetrKV bleibt umlagefähig:
- Betriebsstrom der Anlage. Er bleibt bei der Gemeinschaftsantenne, bei der mit einem Breitbandnetz verbundenen Verteilanlage und bei der Glasfaser-Verteilanlage umlagefähig.
- Regelmäßige Prüfung der Betriebsbereitschaft einer Gemeinschaftsantenne, einschließlich der Einstellung durch eine Fachkraft.
- Glasfaser-Bereitstellungsentgelt nach § 72 Abs. 1 TKG, wenn die gebäudeinterne Verteilanlage vollständig mit Glasfaser an ein öffentliches Netz mit sehr hoher Kapazität angebunden ist und Ihr Mieter seinen Anbieter frei wählen kann (§ 2 Nr. 15 Buchst. c BetrKV).
Für Anlagen, die ab dem 1. Dezember 2021 errichtet wurden, gelten Buchstabe a und b nicht (§ 2 BetrKV). Für sie bleibt nur Buchstabe c, die Glasfaser-Variante.
Das Bereitstellungsentgelt ist gedeckelt: höchstens 60 Euro im Jahr und 540 Euro je Wohneinheit (§ 72 Abs. 2 TKG). Ihr Mieter trägt es nur bei wirtschaftlicher Umsetzung. Bei einer aufwändigen Maßnahme mit Gesamtkosten über 300 Euro gilt das nur, wenn Sie vor der Vereinbarung soweit möglich drei Angebote eingeholt und nach Wirtschaftlichkeit ausgewählt haben (§ 556 Abs. 3a BGB).
Alte Sammelverträge ohne Frist kündigen
Für Verträge, die vor dem 1. Dezember 2021 geschlossen wurden, gibt es ein Sonderkündigungsrecht. Jede Partei kann einen solchen Bezugsvertrag über die Belieferung von Gebäuden oder Wohneinheiten mit Telekommunikationsdiensten frühestens mit Wirkung ab dem 1. Juli 2024 ohne Kündigungsfrist kündigen, soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben (§ 230 Abs. 5 TKG). Die Kündigung berechtigt den anderen Teil nicht zum Schadensersatz.
Das betrifft den typischen Sammelvertrag zwischen Hauseigentümer und Kabelanbieter. Solange Sie ihn nicht kündigen, zahlen Sie die Entgelte selbst, denn auf Ihre Mieter umlegen dürfen Sie sie nicht.
So gehen Sie in der Abrechnung vor
- Prüfen Sie die Rechnungen Ihres Kabelanbieters. Nutzungsentgelt, Grundgebühren und Urheberrechtsgebühren bleiben draußen.
- Setzen Sie nur Kosten an, die unter Nummer 15 fallen, etwa den Strom für die Verteilanlage.
- Rechnet Ihr Anbieter Strom und Entgelt in einer Summe ab, trennen Sie die Anteile.
Welche weiteren Kostenarten umlagefähig sind, zeigt unsere Liste der umlagefähigen Betriebskosten nach § 2 BetrKV, und was nicht auf Ihren Mieter gehört, der Beitrag zu den nicht umlagefähigen Nebenkosten. Bei vielen Sammelverträgen und mehreren Kostenarten können Sie Ihre Nebenkostenabrechnung auch von uns erstellen lassen.