Ratgeber · Umlagefähige Kosten

Reparatur oder Wartung: Was darf ich auf den Mieter umlegen?

Wartung dürfen Sie umlegen, Reparaturen nicht. Woran Sie den Unterschied auf der Rechnung erkennen und wie Sie gemischte Rechnungen richtig aufteilen.
Aktualisiert am 18. Oktober 20263 Min. Lesezeit
Inhalt dieser Seite
  1. 1.Die Grenze: laufende Kosten gegen Mängelbeseitigung
  2. 2.So erkennen Sie den Unterschied auf der Rechnung
  3. 3.Heizung und Aufzug: Wartung ist ausdrücklich umlagefähig
  4. 4.Hausmeister: gemischte Rechnungen aufteilen
  5. 5.Im Zweifel nachlesen oder prüfen lassen
  6. 6.Häufige Fragen

Die Grenze: laufende Kosten gegen Mängelbeseitigung

Betriebskosten sind Kosten, die laufend entstehen (§ 556 Abs. 1 BGB, § 1 Abs. 1 BetrKV). Nicht dazu gehören nach § 1 Abs. 2 BetrKV die Verwaltungskosten sowie die Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten. Das sind die Kosten, die aufgewendet werden müssen, um durch Abnutzung, Alterung und Witterungseinwirkung entstandene Mängel ordnungsgemäß zu beseitigen.

Der Bundesgerichtshof unterscheidet nach dem Anlass der Maßnahme. Regelmäßig anfallende Maßnahmen, die nicht durch eine bereits aufgetretene Störung veranlasst sind und die Funktionsfähigkeit und Betriebssicherheit einer technischen Einrichtung prüfen, sind Betriebskosten. Reparatur und Wiederbeschaffung sind Instandsetzung. Erneuert ein Vermieter ein Bauteil vorsorglich, bevor es ausfällt, ist das Instandhaltung (BGH, Urteil vom 14.02.2007, VIII ZR 123/06).

So erkennen Sie den Unterschied auf der Rechnung

Lesen Sie die einzelnen Positionen, nicht nur den Rechnungsbetrag. Stichworte helfen bei der Einordnung:

  • Umlagefähig sind Wartung, Inspektion, Prüfung, Reinigung und Einstellung der Anlage durch eine Fachkraft, wenn sie planmäßig und regelmäßig erfolgen.
  • Nicht umlagefähig sind Reparatur, Austausch defekter Teile, Ersatzteile für Defekte, Störungsbeseitigung und der vorsorgliche Teiletausch.
  • Verwaltungskosten, etwa für Bürotätigkeit und Buchhaltung, sind nie umlagefähig (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrKV).

Stehen Wartung und Reparatur auf einer Rechnung, trennen Sie die Beträge und setzen nur den Wartungsanteil an. Lässt sich der Anteil nicht ablesen, etwa bei einem Pauschalvertrag, der Wartung und Reparaturen einschließt, bitten Sie den Dienstleister um eine Aufschlüsselung.

Heizung und Aufzug: Wartung ist ausdrücklich umlagefähig

Bei der zentralen Heizungsanlage nennt § 2 Nr. 4 Buchstabe a BetrKV ausdrücklich die Kosten der Bedienung, Überwachung und Pflege, der regelmäßigen Prüfung der Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit einschließlich der Einstellung durch eine Fachkraft sowie der Reinigung der Anlage. Beim Personen- oder Lastenaufzug gilt dasselbe (§ 2 Nr. 7 BetrKV). Die Wartungskosten der Heizung gehören zu den Kosten des Betriebs der Anlage und laufen deshalb über die Heizkostenabrechnung (§ 7 Abs. 2 HeizkostenV).

Für Prüfungen an anderen Anlagen, etwa der Elektroanlage, hat der Katalog keine eigene Nummer. Sie sind sonstige Betriebskosten nach § 2 Nr. 17 BetrKV und nur umlagefähig, wenn der Mietvertrag sie ausdrücklich nennt. Dass die Prüfung nur alle paar Jahre anfällt, schadet nicht: Der BGH ließ bei der Elektroanlage einen Turnus von vier Jahren genügen (BGH, Urteil vom 14.02.2007, VIII ZR 123/06).

Hausmeister: gemischte Rechnungen aufteilen

Die Kosten für den Hauswart sind umlagefähig, soweit seine Arbeit nicht die Instandhaltung, Instandsetzung, Erneuerung, Schönheitsreparaturen oder die Hausverwaltung betrifft (§ 2 Nr. 14 BetrKV). Erledigt Ihr Hausmeister neben Reinigung und Kontrollgängen auch Reparaturen, teilen Sie seine Kosten deshalb auf. Halten Sie die Tätigkeiten dafür in Stundennachweisen oder im Arbeitsvertrag getrennt fest. Führt der Hauswart Arbeiten aus, die zu anderen Kostenarten gehören, etwa die Gartenpflege, dürfen Sie diese Arbeitsleistungen daneben nicht noch einmal ansetzen (§ 2 Nr. 14 BetrKV).

Im Zweifel nachlesen oder prüfen lassen

Die Abgrenzung für Heizung, Aufzug und Rauchmelder im Detail steht im Beitrag Wartungskosten umlegen. Welche Kosten grundsätzlich beim Vermieter bleiben, zeigt der Beitrag Nicht umlagefähige Nebenkosten. Wir prüfen jede Rechnung auf nicht umlagefähige Anteile, wenn Sie Ihre Nebenkostenabrechnung von uns erstellen lassen.

Quellen

  1. § 1 BetrKV (Betriebskosten)gesetze-im-internet.de
  2. § 2 BetrKV (Aufstellung der Betriebskosten)gesetze-im-internet.de
  3. § 556 BGB (Vereinbarungen über Betriebskosten)gesetze-im-internet.de
  4. § 7 HeizkostenV (Verteilung der Kosten der Versorgung mit Wärme)gesetze-im-internet.de
  5. BGH, Urteil vom 14.02.2007, VIII ZR 123/06bundesgerichtshof.de

Häufige Fragen

Darf ich eine Rechnung umlegen, auf der Wartung und Reparatur stehen?
Nur den Wartungsanteil. Trennen Sie die Positionen und setzen Sie die Wartung an, die Reparatur trägt der Vermieter (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrKV). Ist der Anteil auf der Rechnung nicht ausgewiesen, etwa bei einem Pauschalvertrag, lassen Sie ihn vom Dienstleister aufschlüsseln.
Wie rechne ich die Kosten eines Hausmeisters ab, der auch repariert?
Umlagefähig ist nur der Teil seiner Vergütung, der nicht auf Instandhaltung, Instandsetzung, Erneuerung, Schönheitsreparaturen oder Hausverwaltung entfällt (§ 2 Nr. 14 BetrKV). Halten Sie die Tätigkeiten deshalb getrennt fest, etwa in Stundennachweisen.
Ist eine Prüfung umlagefähig, die nur alle paar Jahre anfällt?
Ja, auch ein mehrjähriger Turnus genügt, es muss sich nur um wiederkehrende Kosten handeln. Der BGH ließ bei der Prüfung einer Elektroanlage vier Jahre genügen. Voraussetzung ist, dass die Kostenart umlagefähig ist, bei sonstigen Betriebskosten also die ausdrückliche Nennung im Mietvertrag (BGH, Urteil vom 14.02.2007, VIII ZR 123/06).

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