Ratgeber · Umlagefähige Kosten

Verwaltungs­kosten umlegen: beim Gewerbemieter erlaubt, bei Wohnungen nie

Die Kosten der Hausverwaltung zahlt ein Wohnungsmieter nie, ein Ladenmieter schon. Welche Klausel Sie brauchen und wie Sie die Kosten im gemischten Haus verteilen.
Aktualisiert am 1. November 20262 Min. Lesezeit
Inhalt dieser Seite
  1. 1.Warum Wohnungsmieter die Verwaltung nie zahlen
  2. 2.Bei Gewerbe gilt Vertragsfreiheit
  3. 3.Die Bedingung: Die Verwaltung steht im Vertrag
  4. 4.Laden und Wohnungen im selben Haus
  5. 5.Was Sie jetzt tun sollten
  6. 6.Häufige Fragen

Warum Wohnungsmieter die Verwaltung nie zahlen

Neben der Miete darf ein Wohnungsmieter nur Betriebskosten zahlen (§ 556 Abs. 1 BGB). Die Kosten der Verwaltung gehören ausdrücklich nicht dazu: Die Betriebskostenverordnung nimmt sie in § 1 Abs. 2 Nr. 1 heraus. Gemeint sind etwa das Honorar einer Hausverwaltung, Buchhaltung, Prüfung der Belege und der Aufwand für die Nebenkostenabrechnung selbst.

Eine Klausel, die das bei Wohnraum trotzdem auf den Mieter schiebt, ist unwirksam (§ 556 Abs. 4 BGB). Die Kosten bleiben dann bei Ihnen. Mehr dazu in unserem Beitrag Diese Kosten dürfen Sie nicht umlegen.

Bei Gewerbe gilt Vertragsfreiheit

Für Laden, Praxis oder Büro gelten die Schutzregeln des Wohnraummietrechts nicht. Vermieter und Gewerbemieter dürfen frei vereinbaren, welche Kosten der Mieter neben der Miete trägt. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine Klausel über die Kosten der kaufmännischen und technischen Hausverwaltung auch in einem vorgedruckten Mietvertrag wirksam ist. Sie ist weder überraschend noch zu unklar, auch wenn kein Betrag und keine Obergrenze genannt sind (BGH, Urteil vom 9.12.2009, XII ZR 109/08).

Was mit Verwaltungskosten gemeint ist, lässt sich nach dem BGH mit der Definition in der Betriebskostenverordnung bestimmen (Urteil vom 24.2.2010, XII ZR 69/08).

Die Bedingung: Die Verwaltung steht im Vertrag

Ohne Vereinbarung zahlt auch der Gewerbemieter keine Verwaltungskosten. Steht im Mietvertrag nur, dass der Mieter die Nebenkosten oder Betriebskosten trägt, reicht das nicht. Denn die Verwaltung gehört gerade nicht zu den Betriebskosten.

Die Kosten müssen außerdem angemessen sein. Überhöhte Rechnungen muss der Mieter nicht tragen. Ihn schützt das Gebot, wirtschaftlich zu handeln, das auch bei Gewerbe gilt.

Laden und Wohnungen im selben Haus

Im gemischten Haus legen Sie die Verwaltungskosten nur auf den Laden um, und zwar nur seinen Anteil. Den Rest tragen Sie selbst, denn die Wohnungsmieter zahlen nichts davon. Den Anteil des Ladens bestimmt der Verteilerschlüssel aus dem Gewerbemietvertrag, meist die Fläche.

Wie Sie Wohnungen und Gewerbe in einer Abrechnung sauber trennen, steht in unserem Beitrag zur Mischnutzung.

Was Sie jetzt tun sollten

  • Lesen Sie den Mietvertrag mit Ihrem Laden oder Büro: Stehen die Kosten der Hausverwaltung ausdrücklich drin?
  • Wenn ja: Nehmen Sie den Anteil in die Nebenkostenabrechnung des Gewerbemieters auf.
  • Wenn nein: Ergänzen Sie die Klausel beim nächsten Vertrag. Bei bestehenden Verträgen geht das nur mit Zustimmung des Mieters.

Wenn Sie die Abrechnung für ein Haus mit Laden nicht selbst machen wollen, erstellen wir sie für Sie: Nebenkostenabrechnung für das Mehrfamilienhaus.

Quellen

  1. § 1 Betriebskostenverordnunggesetze-im-internet.de
  2. § 556 BGBgesetze-im-internet.de
  3. BGH, Urteil vom 24.2.2010, XII ZR 69/08 (anwaltonline)anwaltonline.com
  4. BGH zu Verwaltungskosten bei Geschäftsräumen (IWW)iww.de

Häufige Fragen

Gilt das auch für eine Arztpraxis oder ein Büro?
Ja. Entscheidend ist, dass die Räume nicht zum Wohnen vermietet sind. Für Gewerberäume aller Art dürfen Sie die Verwaltungskosten vereinbaren und dann abrechnen.
Muss im Mietvertrag ein Betrag für die Verwaltung stehen?
Nein. Nach dem BGH ist die Klausel auch ohne Betrag und ohne Obergrenze wirksam. Die Kosten müssen aber angemessen sein, sonst muss der Mieter sie nicht in voller Höhe tragen.
Kann ich die Verwaltungskosten bei meinen Wohnungsmietern vereinbaren?
Nein. Bei Wohnraum ist eine solche Vereinbarung unwirksam. Die Verwaltungskosten zahlen Sie dort immer selbst, auch wenn der Mieter unterschrieben hat.

Nebenkostenabrechnung erstellen lassen

Angebot für Ihre Nebenkostenabrechnung anfordern

Beschreiben Sie kurz Ihr Objekt. Sie erhalten innerhalb von 24 Stunden ein verbindliches Festpreis-Angebot, ohne Abo und ohne Folgeverpflichtung.

  • Festpreis
  • Fertig in 10 Werktagen
  • Angebot in 24 Stunden

Hinweis: Dieser Beitrag informiert allgemein über Themen rund um die Nebenkostenabrechnung. Er ist keine Rechtsberatung im Einzelfall und ersetzt sie nicht (Rechtsdienstleistungsgesetz). Für verbindliche rechtliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt, zum Beispiel für Miet- und Wohnungseigentumsrecht.

Nebenkostenabrechnung erstellen lassen

Ihre Abrechnung, professionell erledigt

  • Formell korrekt nach BetrKV und BGH-Rechtsprechung
  • Druckfertig je Mietpartei, mit Anschreiben
  • Festpreis, fertig in 10 Werktagen
Angebot anfordern

Angebot in 24 Stunden, ohne Abo

Weiterlesen

Angebot anfordern