Ratgeber · Fristen und Formalien

Wer erstellt die Neben­kosten­abrechnung: Vermieter oder Verwaltung?

Die Nebenkostenabrechnung für den Mieter schulden Sie als Vermieter, nicht die WEG-Verwaltung oder der Messdienst. Wer was liefert und wer Ihnen helfen kann.
Aktualisiert am 18. Oktober 20263 Min. Lesezeit
Inhalt dieser Seite
  1. 1.Der Vermieter schuldet die Abrechnung
  2. 2.Die WEG-Verwaltung rechnet mit den Eigentümern ab
  3. 3.Der Messdienst liefert nur die Heizkosten
  4. 4.Wer Ihnen welche Unterlage liefert
  5. 5.Wer Ihnen helfen kann
  6. 6.Häufige Fragen

Der Vermieter schuldet die Abrechnung

Haben Sie mit Ihrem Mieter Vorauszahlungen auf die Betriebskosten vereinbart, müssen Sie darüber jährlich abrechnen. Die Abrechnung muss Ihrem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitgeteilt werden (§ 556 Abs. 3 BGB). Das gilt auch für den Vermieter einer Eigentumswohnung. Verspätet sich die Abrechnung und haben Sie das zu vertreten, ist eine Nachforderung ausgeschlossen.

Ihr Mieter gehört nicht zur Eigentümergemeinschaft und steht in keiner Beziehung zum Verwalter. Er hat nur mit Ihnen einen Vertrag.

Die WEG-Verwaltung rechnet mit den Eigentümern ab

Der Verwalter stellt den Wirtschaftsplan und nach Jahresende die Jahresabrechnung auf (§ 28 Wohnungseigentumsgesetz, WEG). Beide richten sich an die Eigentümer.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat klargestellt: Damit erfüllt der Verwalter keine Pflicht, die Ihnen gegenüber dem Mieter obliegt. Seine Tätigkeit bezieht sich auf das Gemeinschaftseigentum. Er ist als Verwalter auch nicht Ihr Erfüllungsgehilfe, also nicht jemand, dessen Fehler Sie wie eigene vertreten müssen (BGH, Urteil vom 25. Januar 2017, VIII ZR 249/15).

Die Hausgeldabrechnung ist außerdem keine Nebenkostenabrechnung, weil sie Kosten enthält, die der Mieter nicht schuldet. Mehr dazu im Beitrag Hausgeldabrechnung ist keine Nebenkostenabrechnung.

Der Messdienst liefert nur die Heizkosten

Für Heizung und Warmwasser verpflichtet die Heizkostenverordnung den Gebäudeeigentümer, die Kosten auf der Grundlage der Verbrauchserfassung auf die Nutzer zu verteilen (§ 6 Abs. 1 HeizkostenV). In der Praxis erledigt das fast immer ein Messdienst. Er stellt die Geräte, liest sie ab und erstellt eine Einzelabrechnung für Ihre Wohnung. Diese übernehmen Sie als eine Position in Ihre Nebenkostenabrechnung. Alle übrigen Kosten, ihre Schlüssel und die Frist bleiben Ihre Aufgabe. Mehr dazu im Beitrag Heizkostenabrechnung: Warum sie vom Messdienstleister kommt.

Wer Ihnen welche Unterlage liefert

Für die Nebenkostenabrechnung einer vermieteten Eigentumswohnung kommen die Unterlagen aus mehreren Händen:

  • Die Verwaltung: Jahresabrechnung mit der Einzelabrechnung Ihrer Wohnung und auf Verlangen Einsicht in die Belege (§ 18 Abs. 4 WEG).
  • Der Messdienst: Einzelabrechnung für Heizung und Warmwasser.
  • Die Gemeinde: Grundsteuerbescheid, der bei Eigentumswohnungen meist direkt an Sie geht.
  • Sie selbst: die fertige Nebenkostenabrechnung für Ihren Mieter, die ihm bis zum 31. Dezember 2026 zugehen muss, wenn Sie das Jahr 2025 abrechnen.

Wer Ihnen helfen kann

Sie dürfen die Arbeit abgeben, die Verantwortung bleibt bei Ihnen. Möglich sind eine Abrechnungssoftware, ein Abrechnungsservice oder eine Verwaltung, die Sie gesondert mit der Mieterabrechnung beauftragen. Beauftragen Sie die Verwaltung gesondert, kann sie nach dem BGH als Ihr Erfüllungsgehilfe anzusehen sein. Dann haben Sie ihr Fehlverhalten wie eigenes zu vertreten (BGH, VIII ZR 249/15). Verspätet sie sich, trifft das Sie.

Die Vergütung für diese Hilfe dürfen Sie nicht auf den Mieter umlegen, denn sie zählt zu den Verwaltungskosten (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrKV). Welcher Weg zu Ihnen passt, vergleicht der Beitrag Nebenkostenabrechnung: selbst, Software oder Service. Wenn Sie die Abrechnung abgeben möchten, können Sie sie von uns erstellen lassen.

Quellen

  1. § 556 BGB (Vereinbarungen über Betriebskosten)gesetze-im-internet.de
  2. § 28 WEG (Wirtschaftsplan, Jahresabrechnung)gesetze-im-internet.de
  3. § 18 Abs. 4 WEG (Einsicht in die Verwaltungsunterlagen)gesetze-im-internet.de
  4. § 6 HeizkostenV (Pflicht zur verbrauchsabhängigen Kostenverteilung)gesetze-im-internet.de
  5. § 1 BetrKV (Betriebskosten)gesetze-im-internet.de
  6. BGH, Urteil vom 25.1.2017, VIII ZR 249/15bundesgerichtshof.de

Häufige Fragen

Muss die Hausverwaltung die Nebenkostenabrechnung für meinen Mieter erstellen?
Nein. Das Gesetz verpflichtet den Verwalter zu Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung für die Eigentümer (§ 28 WEG), nicht zur Abrechnung gegenüber Ihrem Mieter. Er übernimmt sie nur, wenn Sie ihn gesondert damit beauftragen.
Genügt es, die Hausgeldabrechnung an den Mieter weiterzugeben?
Nein. Sie enthält Kosten, die der Mieter nicht schuldet, etwa Verwaltervergütung und Erhaltungsrücklage (§ 1 Abs. 2 BetrKV), und sie kennt weder seine Vorauszahlungen noch den Schlüssel Ihres Mietvertrags. Sie müssen daraus eine eigene Nebenkostenabrechnung erstellen.
Wer haftet, wenn die Verwaltung die Abrechnung für meinen Mieter zu spät liefert?
Im Verhältnis zu Ihrem Mieter Sie. Eine Nachforderung entfällt, wenn Sie die Verspätung zu vertreten haben (§ 556 Abs. 3 BGB). Eine gesondert beauftragte Verwaltung kann nach dem Bundesgerichtshof als Ihr Erfüllungsgehilfe gelten, ihr Fehlverhalten wird Ihnen dann wie Ihr eigenes zugerechnet.
Wer erstellt die Heizkostenabrechnung?
Verpflichtet ist der Gebäudeeigentümer (§ 6 Abs. 1 HeizkostenV). Ein Messdienst übernimmt in der Praxis die Erfassung und die Heizkostenabrechnung. Sie führen deren Ergebnis in Ihre Nebenkostenabrechnung ein.

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Hinweis: Dieser Beitrag informiert allgemein über Themen rund um die Nebenkostenabrechnung. Er ist keine Rechtsberatung im Einzelfall und ersetzt sie nicht (Rechtsdienstleistungsgesetz). Für verbindliche rechtliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt, zum Beispiel für Miet- und Wohnungseigentumsrecht.

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