Ratgeber · Zahlungen und Einwände

Beleg­einsicht Heizkosten: Mieter dürfen die Ablesewerte der Nachbarn sehen

Bei verbrauchsabhängig verteilten Heizkosten darf Ihr Mieter auch die Verbrauchswerte der anderen Wohnungen einsehen. Was der BGH entschied und was das für Sie heißt.
Aktualisiert am 23. Oktober 20263 Min. Lesezeit
Inhalt dieser Seite
  1. 1.Was der Bundesgerichtshof entschieden hat
  2. 2.Der entschiedene Fall
  3. 3.Verweigerte Einsicht: Der Mieter muss vorerst nicht zahlen
  4. 4.So bereiten Sie sich vor
  5. 5.Häufige Fragen

Was der Bundesgerichtshof entschieden hat

Nach § 556 Abs. 4 BGB hat der Vermieter dem Mieter auf Verlangen Einsicht in die Belege zu gewähren, die der Abrechnung zugrunde liegen. Der Bundesgerichtshof hat 2018 klargestellt, was bei den Heizkosten dazugehört: auch die Einzelverbrauchsdaten der anderen Nutzer des gemeinsam versorgten Hauses (Urteil vom 07.02.2018, VIII ZR 189/17).

Der Mieter soll damit prüfen können, ob der Gesamtverbrauch zur Summe der Einzelwerte passt, ob die Werte der anderen Wohnungen zutreffen oder ob sonst Bedenken gegen die Verteilung bestehen. Ein besonderes Interesse muss er nicht darlegen. Das allgemeine Interesse, die Abrechnung zu kontrollieren, genügt.

Der Bundesgerichtshof leitet das aus der Rechenschaftspflicht des Vermieters ab (§ 259 Abs. 1 BGB): Wer abrechnet, muss auf Verlangen die Belege vorlegen. Die Abrechnung nennt nur Summen. Ob der Gesamtverbrauch richtig auf die Wohnungen verteilt wurde, erkennt der Mieter erst anhand der Einzelwerte.

Der entschiedene Fall

Die Mieter bewohnten 94 Quadratmeter in einem Haus mit rund 760 Quadratmetern Wohnfläche. Ihre Wohnung hing an einem Heizkreis, an den knapp 720 Quadratmeter angeschlossen waren. Das sind etwa 13 Prozent der Fläche. Laut Abrechnung entfielen aber 42,8 Prozent (2013) und 47 Prozent (2014) der gemessenen Verbrauchseinheiten auf sie. Die Vermieterin verlangte für beide Jahre zusammen 5.310,43 Euro nach.

Die Mieter wollten die Ablesebelege der anderen Wohnungen und Gewerbeeinheiten sehen. Die Vermieterin lehnte das ab und sah den Grund für die Höhe der Kosten im Heizverhalten der Mieter. Der Bundesgerichtshof wies die Klage auf die Nachzahlung ab, vorerst.

Dass die Werte der eigenen Wohnung unstreitig so abgelesen worden waren, änderte daran nichts. Auch dann darf der Mieter wissen wollen, ob die Verteilung auf alle Nutzer des Heizkreises aufgeht.

Verweigerte Einsicht: Der Mieter muss vorerst nicht zahlen

Ein Mieter ist zu Nachzahlungen nicht verpflichtet, solange und soweit der Vermieter einem berechtigten Verlangen nach Belegvorlage nicht nachgekommen ist. Die Klage der Vermieterin wurde deshalb als derzeit unbegründet abgewiesen. Das Gericht verurteilte die Mieter nicht einmal Zug um Zug zur Zahlung, also Zahlung gegen Gewährung der Einsicht: Es wäre sinnwidrig, einen Mieter, der die Abrechnung erst noch nachprüfen will, sofort zur Zahlung des ungeprüften Betrags zu verurteilen. Eine Gelegenheit, die Belege nachträglich vorzulegen, bekam die Vermieterin in diesem Verfahren nicht mehr.

Hinzu kommt die Beweislast. Bei einer Nachforderung aus einer formell ordnungsgemäßen Abrechnung müssen Sie die richtige Erfassung, Zusammenstellung und Verteilung der Kosten darlegen und im Streitfall beweisen. Ohne vollständige Ablesebelege fällt das schwer.

So bereiten Sie sich vor

  • Bewahren Sie die Ablesebelege oder die Verbrauchsauswertung des Messdienstes für alle Wohnungen des Heizkreises auf, nicht nur für die Wohnung, die gerade fragt.
  • Halten Sie eine Aufstellung bereit, die den Gesamtverbrauch und die Einzelwerte je Wohnung zeigt. Für den Abgleich zählen die Werte je Wohnung, nicht die Namen der Nachbarn.
  • Bieten Sie zügig einen Termin an. Wie die Belegeinsicht allgemein abläuft, steht im Beitrag zur Belegeinsicht.
  • Zum Datenschutz enthält das Urteil keine Aussage. Klären Sie bei Bedenken die Form der Einsicht vorab mit einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt.

Wenn Sie die Heizkosten samt Belegen nicht selbst zusammenstellen möchten, erstellen wir Ihre Nebenkostenabrechnung für das Mehrfamilienhaus aus den Werten Ihres Messdienstes.

Quellen

  1. BGH, Urteil vom 07.02.2018, VIII ZR 189/17bundesgerichtshof.de
  2. § 556 BGB (Vereinbarungen über Betriebskosten)gesetze-im-internet.de

Häufige Fragen

Braucht der Mieter einen besonderen Grund für die Einsicht in die Werte der Nachbarn?
Nein. Der Bundesgerichtshof verlangt kein besonderes Interesse. Das allgemeine Interesse des Mieters, die Abrechnung zu kontrollieren, genügt (Urteil vom 07.02.2018, VIII ZR 189/17).
Muss ich dem Mieter Kopien der Ablesebelege schicken?
Das Gesetz spricht von Einsicht in die Belege (§ 556 Abs. 4 BGB). Im entschiedenen Fall verlangten die Mieter, ihnen die Belege vorzulegen. Wann Kopien geschuldet sind, behandelt unser Beitrag zur Belegeinsicht.
Was passiert, wenn ich die Einsicht verweigere?
Der Mieter muss eine Nachzahlung nicht leisten, solange Sie einem berechtigten Verlangen nach Belegvorlage nicht nachkommen. Im entschiedenen Fall wurde die Klage über 5.310,43 Euro deshalb als derzeit unbegründet abgewiesen.

Nebenkostenabrechnung erstellen lassen

Angebot für Ihre Nebenkostenabrechnung anfordern

Beschreiben Sie kurz Ihr Objekt. Sie erhalten innerhalb von 24 Stunden ein verbindliches Festpreis-Angebot, ohne Abo und ohne Folgeverpflichtung.

  • Festpreis
  • Fertig in 10 Werktagen
  • Angebot in 24 Stunden

Hinweis: Dieser Beitrag informiert allgemein über Themen rund um die Nebenkostenabrechnung. Er ist keine Rechtsberatung im Einzelfall und ersetzt sie nicht (Rechtsdienstleistungsgesetz). Für verbindliche rechtliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt, zum Beispiel für Miet- und Wohnungseigentumsrecht.

Nebenkostenabrechnung erstellen lassen

Ihre Abrechnung, professionell erledigt

  • Formell korrekt nach BetrKV und BGH-Rechtsprechung
  • Druckfertig je Mietpartei, mit Anschreiben
  • Festpreis, fertig in 10 Werktagen
Angebot anfordern

Angebot in 24 Stunden, ohne Abo

Weiterlesen

Angebot anfordern