Welche Heizungen die neue Regel trifft
Maßgeblich ist § 43 Abs. 1 des Gebäudemodernisierungsgesetzes (GModG). Wird eine Heizungsanlage, die mit Gas, Heizöl oder Flüssiggas beschickt wird, nach dem 29. Juli 2026 in ein bestehendes Gebäude neu eingebaut, muss ein wachsender Anteil der Wärme aus Biomethan, Bioöl, biogenem Flüssiggas oder Wasserstoff stammen: ab dem 1. Januar 2029 mindestens 10 Prozent, ab 2030 mindestens 15 Prozent, ab 2035 mindestens 30 Prozent und ab 2040 mindestens 60 Prozent. Das Gesetz lässt auch andere Wege zu, etwa eine solarthermische Anlage oder eine Wärmepumpen-Hybridheizung (§ 43 Abs. 3 bis 5 GModG).
An diese Heizungen knüpft § 5a des Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetzes (CO2KostAufG) die Kostenteilung zwischen Vermieter und Mieter. Wer nur eine bestehende Anlage betreibt, ist davon nicht betroffen.
Was ab 2028 hälftig geteilt wird
Vermieter und Mieter tragen jeweils die Hälfte (§ 5a Abs. 3 CO2KostAufG):
- ab dem 1. Januar 2028 die CO2-Kosten, und zwar unabhängig vom CO2-Ausstoß des Gebäudes,
- ab dem 1. Januar 2028 bei Gas die Netzentgelte, das sind die Gebühren für die Nutzung des Gasnetzes,
- ab dem 1. Januar 2029 die Kosten für den vorgeschriebenen Anteil an Biomethan, Bioöl oder Wasserstoff, soweit dieser Anteil höchstens 30 Prozent des insgesamt verbrauchten Brennstoffs beträgt.
Vereinbarungen im Mietvertrag, nach denen der Mieter mehr trägt, sind unwirksam (§ 6 Abs. 1 CO2KostAufG).
Bestehende Heizungen: Das Stufenmodell bleibt
Für Heizungen, die am 29. Juli 2026 oder früher eingebaut wurden, ändert sich nichts. Der Vermieteranteil an den CO2-Kosten richtet sich weiter nach dem CO2-Ausstoß des Gebäudes je Quadratmeter Wohnfläche und der Stufentabelle des Gesetzes, mit Anteilen zwischen 0 und 95 Prozent. Wie das Modell funktioniert, erklärt unser Beitrag zur CO2-Kostenaufteilung.
Ausnahmen und Übergangsfristen
Fällt die alte Heizung irreparabel aus und bauen Sie weniger als zwölf Monate vor dem 1. Januar 2028 eine neue ein, gelten die Absätze 1 bis 3 des § 5a für zwölf Monate ab dem Einbau nicht (§ 5a Abs. 4 CO2KostAufG). Für die Pflicht zum Brennstoffanteil gibt es bei irreparablem Ausfall eigene Fristen (§ 43 Abs. 7 GModG).
Kleine Vermieter entlastet eine Härtefallregel (§ 5d CO2KostAufG). Sie tragen dann nur den Anteil nach dem Stufenmodell, wenn mehrere Voraussetzungen zugleich vorliegen. Dazu gehören unter anderem: nicht mehr als sechs vermietete Wohnungen, ein Gebäude der Effizienzklasse G oder H, eine Miete unter 85 Prozent der ortsüblichen Vergleichsmiete und eine persönliche Härte, die sich nicht rechtfertigen lässt. In angespannten Wohnungsmärkten gelten Sonderregeln.
Wohnen Sie selbst in einem Haus mit höchstens zwei Wohnungen, die über dieselbe Wärmeversorgung beheizt werden, tragen Sie ebenfalls nur den Anteil nach dem Stufenmodell. Das gilt nicht, wenn das Haus in einem angespannten Wohnungsmarkt liegt (§ 5d Abs. 3). Den Härtefall müssen Sie dem Mieter in Textform mitteilen (§ 5d Abs. 4).
Was das für die Abrechnung bedeutet
Sie ermitteln die hälftig zu teilenden Kosten, ziehen Ihren Anteil ab und verteilen den Rest nach der Heizkostenverordnung auf die Mieter (§ 7 Abs. 5 CO2KostAufG). In der Heizkostenabrechnung weisen Sie den Anteil des Mieters und die Berechnungsgrundlagen aus. Bestimmen Sie den Anteil nicht oder fehlen diese Angaben, darf der Mieter seinen Heizkostenanteil um 3 Prozent kürzen (§ 7 Abs. 3 bis 5 CO2KostAufG). Wenn Sie die Aufteilung nicht selbst rechnen möchten, können Sie Ihre Nebenkostenabrechnung von uns erstellen lassen.