Seit 2023 teilen sich Vermieter und Mieter die CO2-Kosten
Das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG) verteilt die CO2-Kosten der Heizung nach den Verantwortungsbereichen von Vermieter und Mieter. Es gilt für Abrechnungszeiträume, die am oder nach dem 1. Januar 2023 beginnen (§ 11 Abs. 2 CO2KostAufG). Ein Mietvertrag kann daran nichts ändern: Vereinbarungen, nach denen der Mieter mehr als seinen Anteil trägt, sind in Wohngebäuden unwirksam (§ 6 Abs. 1 CO2KostAufG).
Das Stufenmodell: So viel tragen Sie
Maßgeblich ist der Kohlendioxidausstoß des Gebäudes in Kilogramm je Quadratmeter Wohnfläche und Jahr, gerundet auf eine Nachkommastelle (§ 5 Abs. 1 CO2KostAufG). Versorgen Sie eine vermietete Wohnung gesondert, etwa mit einer Gasetagenheizung, ermitteln Sie den Ausstoß für diese Wohnung. Die Anlage zum Gesetz ordnet den Wert einer von zehn Stufen zu (§ 5 Abs. 2). Je schlechter der energetische Zustand, desto höher Ihr Anteil:
- unter 12 kg: Sie tragen nichts, der Mieter 100 Prozent.
- 12 bis unter 17 kg: Sie tragen 10 Prozent.
- 22 bis unter 27 kg: Sie tragen 30 Prozent.
- 32 bis unter 37 kg: Sie tragen 50 Prozent.
- 52 kg und mehr: Sie tragen 95 Prozent, der Mieter 5 Prozent.
Die Prozentsätze beziehen sich nur auf die CO2-Kosten, nicht auf die gesamte Heizkostenrechnung. Die vollständige Tabelle mit allen zehn Stufen finden Sie im Beitrag CO2-Kostenaufteilung: Das 10-Stufen-Modell.
So kommen Sie an die Zahlen
Der Lieferant muss auf seiner Rechnung unter anderem die Brennstoffemissionen in Kilogramm CO2, den Preisbestandteil der CO2-Kosten und den Energiegehalt der gelieferten Menge ausweisen (§ 3 Abs. 1 CO2KostAufG). Teilen Sie die CO2-Menge durch die Wohnfläche des Gebäudes und ordnen Sie den Wert der Tabelle zu. Weichen die Abrechnungszeiträume des Lieferanten von denen im Mietvertrag ab, rechnen Sie die ausgewiesenen Emissionen auf den vereinbarten Zeitraum um (§ 5 Abs. 1 CO2KostAufG). Den Vermieteranteil ziehen Sie von den CO2-Kosten ab, den Rest verteilen Sie nach der Heizkostenabrechnung auf die Mieter (§ 7 Abs. 1 CO2KostAufG). Bei einer Zentralheizung übernimmt das in der Praxis meist der Messdienstleister, der die Heizkostenabrechnung erstellt. Er braucht dafür die vollständigen Rechnungen Ihres Lieferanten.
Wenn der Mieter selbst heizt oder die Aufteilung fehlt
Versorgt sich der Mieter selbst mit Wärme, etwa mit eigenem Gasvertrag im vermieteten Einfamilienhaus, ermittelt er die Einstufung selbst (§ 5 Abs. 3 CO2KostAufG). Ihren Anteil muss er innerhalb von zwölf Monaten, nachdem sein Lieferant abgerechnet hat, in Textform von Ihnen verlangen (§ 6 Abs. 2 CO2KostAufG). Sind Vorauszahlungen vereinbart, dürfen Sie den Betrag mit der nächsten Nebenkostenabrechnung verrechnen.
Rechnen Sie selbst ab, müssen Sie in der Heizkostenabrechnung den Anteil des Mieters, die Einstufung und die Berechnungsgrundlagen ausweisen (§ 7 Abs. 3 CO2KostAufG). Fehlt das oder bestimmen Sie den Anteil nicht, darf der Mieter seinen Anteil an den Heizkosten um 3 Prozent kürzen (§ 7 Abs. 4 CO2KostAufG). Wir teilen die CO2-Kosten in Ihrer Abrechnung nach dem Stufenmodell auf und weisen Einstufung und Berechnungsgrundlagen aus, wenn Sie Ihre Nebenkostenabrechnung von uns erstellen lassen.