Wie lang die Eichfrist ist
Die Eichfrist ist der Zeitraum, in dem ein Zähler als geeicht gilt. Die Mess- und Eichverordnung nennt in Anlage 7 für Kaltwasserzähler, Warmwasserzähler und Wärmezähler jeweils sechs Jahre.
Die Frist endet nicht am sechsten Jahrestag, sondern erst mit dem Ende des Jahres, in dem sie rechnerisch abläuft (§ 34 Abs. 2 MessEV). Bei einem neuen Zähler beginnt sie mit dem Inverkehrbringen (§ 37 Abs. 1 MessEG). Als Zeitpunkt des Inverkehrbringens wird das Jahr vermutet, in dem das Gerät gekennzeichnet wurde.
Eine längere Frist gilt nur, wenn die zuständige Behörde sie auf Antrag für ein ganzes Los gleichartiger Zähler verlängert hat, nachdem eine Stichprobe die Messrichtigkeit bestätigt hat (§ 35 MessEV). Fragen Sie in diesem Fall nach dem Nachweis der Verlängerung.
Was nach Ablauf der Frist gilt
Nach Ablauf der Eichfrist dürfen Messgeräte nicht ungeeicht verwendet werden (§ 37 Abs. 1 MessEG). Sie haben zwei Wege. Sie lassen den Zähler neu eichen, was auf Antrag geschieht (§ 37 Abs. 3 MessEG). Oder Sie tauschen ihn gegen einen neuen Zähler, dessen Eichfrist mit dem Inverkehrbringen beginnt. Die Eichfrist kann auch vorzeitig enden, etwa bei einem Eingriff in den Zähler oder wenn vorgeschriebene Kennzeichen entfernt wurden (§ 37 Abs. 2 MessEG).
Bei gemieteten Geräten kümmert sich der Messdienstleister in der Regel um Austausch und Eichfristen. Fragen Sie dort nach, wann Ihre Zähler fällig werden. Wie die Zusammenarbeit mit dem Messdienst abläuft, steht im Beitrag Heizkostenabrechnung: Warum sie vom Messdienstleister kommt.
Was ein abgelaufener Zähler für die Abrechnung bedeutet
Ein abgelaufener Zähler macht die Abrechnung nicht unmöglich. Der Bundesgerichtshof hat das für einen Wasserzähler entschieden (Urteil vom 17. November 2010, VIII ZR 112/10). Ist im Mietvertrag die Abrechnung nach erfasstem Verbrauch vereinbart, kommt es für die inhaltliche Richtigkeit allein darauf an, ob der tatsächliche Verbrauch zutreffend erfasst wurde.
Bei einem geeichten Zähler spricht eine tatsächliche Vermutung für richtige Werte. Der Mieter kann sie mit einem Gegenbeweis entkräften. Bei einem nicht mehr geeichten Zähler fehlt diese Vermutung. Der Vermieter muss die Richtigkeit der abgelesenen Werte dann im Prozess nachweisen.
Im entschiedenen Fall genügte der Prüfbericht einer staatlich anerkannten Prüfstelle. Er stellte fest, dass der Zähler die Verkehrsfehlergrenzen einhielt, also die im Betrieb zulässige Abweichung. Im Einzelfall kann nach dem Urteil schon der Vortrag geeigneter Grundlagen für eine Schätzung genügen, etwa die Verbrauchswerte der letzten unbeanstandeten Abrechnung. Das Urteil betraf einen Wasserzähler. Wärmezähler unterliegen ebenfalls einer Eichfrist von sechs Jahren, über die Folgen für die Abrechnung hat der Bundesgerichtshof dort aber nicht entschieden.
Die Eichkosten sind Betriebskosten
Die Kosten der Eichung dürfen Sie umlegen. Für Wasserzähler nennt § 2 Nr. 2 BetrKV die Kosten der Anmietung der Zähler und ihrer Verwendung einschließlich der Eichung sowie der Berechnung und Aufteilung. Dasselbe steht für Heizung und Warmwasser bei der Ausstattung zur Verbrauchserfassung in § 2 Nr. 4 Buchstabe a BetrKV.
Der Katalog nennt Anmietung und Eichung, nicht den Kauf eines neuen Zählers. Wenn Sie einen Zähler nach Fristablauf neu eichen lassen, ist das also eine Kostenart des Katalogs. Beim Kauf eines neuen Zählers finden Sie im Katalog keine Grundlage für die Umlage.
Was Sie jetzt tun sollten
- Notieren Sie für jeden Zähler Zählernummer und Kennzeichnungsjahr. Daraus ergibt sich das Ende der Eichfrist.
- Planen Sie Austausch oder Neueichung vor dem Fristende, damit der Zähler im ganzen Abrechnungszeitraum geeicht ist.
- Bewahren Sie Prüfberichte und frühere Abrechnungen auf. Sie sind Ihr Nachweis, wenn der Mieter die Werte bestreitet.
- Weisen Sie Eichkosten und Zählermiete in der Abrechnung gesondert aus.
Wenn Sie die Zählerwerte nicht selbst in die Abrechnung einarbeiten möchten, lassen Sie die Nebenkostenabrechnung von uns erstellen.