Ratgeber · Heizkosten und CO2

Muss mein Mieter Heizkosten zahlen, wenn er nie heizt?

Auch wer nie heizt, zahlt einen Teil der Heizkosten: die Grundkosten nach Wohnfläche. Wie die Heizkostenverordnung die Kosten aufteilt, mit Rechenbeispiel.
Aktualisiert am 30. Oktober 20262 Min. Lesezeit
Inhalt dieser Seite
  1. 1.So teilt die Heizkostenverordnung die Kosten auf
  2. 2.Welche Kosten in die Aufteilung gehen
  3. 3.Warum ein kalter Mieter trotzdem zahlt
  4. 4.Was Sie in der Abrechnung beachten
  5. 5.Häufige Fragen

So teilt die Heizkostenverordnung die Kosten auf

Die Kosten einer zentralen Heizungsanlage werden in zwei Teile geteilt. Mindestens 50 und höchstens 70 Prozent verteilen Sie nach dem erfassten Wärmeverbrauch der Nutzer, also nach den Werten der Heizkostenverteiler oder Wärmezähler. Die übrigen Kosten verteilen Sie nach der Wohn- oder Nutzfläche oder nach dem umbauten Raum (§ 7 Abs. 1 HeizkostenV).

In bestimmten älteren Gebäuden mit Öl- oder Gasheizung schreibt die Verordnung genau 70 Prozent nach Verbrauch vor. Für Warmwasser gibt es eine eigene Aufteilung in § 8 HeizkostenV.

Welche Kosten in die Aufteilung gehen

Verteilt werden nicht nur die Brennstoffkosten. Zu den Kosten der Anlage gehören nach § 7 Abs. 2 HeizkostenV unter anderem:

  • Brennstoff und seine Lieferung sowie der Betriebsstrom
  • Bedienung, Überwachung und Pflege der Anlage
  • die regelmäßige Prüfung und Einstellung durch eine Fachkraft und die Reinigung
  • Messungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz
  • Miete und Eichung der Erfassungsgeräte sowie die Kosten der Abrechnung

Aus der Summe dieser Kosten werden Verbrauchsanteil und Grundkosten berechnet.

Warum ein kalter Mieter trotzdem zahlt

Für den Verbrauchsanteil zahlt Ihr Mieter nur, was seine Geräte gemessen haben. Hat er nie geheizt, ist dieser Teil sehr klein oder null.

Die Grundkosten hängen dagegen nicht vom Verbrauch ab. Sie werden nach der Fläche verteilt, ganz gleich, ob in der Wohnung geheizt wird. Deshalb bleibt auch bei zugedrehtem Thermostat ein Betrag. Er ist kein fester Eurobetrag: Steigen die Kosten des ganzen Hauses, steigt auch der Anteil an den Grundkosten.

Was Sie in der Abrechnung beachten

Ihr Mieter kann nicht verlangen, dass alles nach Verbrauch abgerechnet wird. Mehr als 70 Prozent nach Verbrauch sieht die Verordnung nicht vor. Umgekehrt dürfen Sie nicht weniger als 50 Prozent nach Verbrauch verteilen.

In den meisten Häusern rechnet ein Messdienst die Heizkosten ab. Wir bauen diese Heizkostenabrechnung in Ihre Nebenkostenabrechnung ein, zusammen mit allen übrigen Kostenarten, zum Festpreis.

Quellen

  1. § 7 HeizkostenVgesetze-im-internet.de
  2. § 8 HeizkostenVgesetze-im-internet.de
  3. Kaum geheizt, trotzdem hohe Rechnung (gegen-hartz.de, Oktober 2026)gegen-hartz.de

Häufige Fragen

Kann mein Mieter verlangen, nur nach Verbrauch abgerechnet zu werden?
Nein. Die Heizkostenverordnung verteilt höchstens 70 Prozent nach Verbrauch. Der Rest wird nach der Fläche oder dem umbauten Raum verteilt und trifft alle Wohnungen.
Gilt das auch für die Warmwasserkosten?
Für Warmwasser gilt eine eigene, ähnliche Aufteilung nach § 8 HeizkostenV: ein Teil nach Verbrauch, der Rest nach Fläche.
Was ist, wenn die Wohnung leer steht?
Dann gibt es keinen Mieter, der die Grundkosten dieser Wohnung trägt. Sie fallen bei Ihnen als Vermieter an und dürfen nicht auf die übrigen Mieter verteilt werden.

Nebenkostenabrechnung erstellen lassen

Angebot für Ihre Nebenkostenabrechnung anfordern

Beschreiben Sie kurz Ihr Objekt. Sie erhalten innerhalb von 24 Stunden ein verbindliches Festpreis-Angebot, ohne Abo und ohne Folgeverpflichtung.

  • Festpreis
  • Fertig in 10 Werktagen
  • Angebot in 24 Stunden

Hinweis: Dieser Beitrag informiert allgemein über Themen rund um die Nebenkostenabrechnung. Er ist keine Rechtsberatung im Einzelfall und ersetzt sie nicht (Rechtsdienstleistungsgesetz). Für verbindliche rechtliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt, zum Beispiel für Miet- und Wohnungseigentumsrecht.

Nebenkostenabrechnung erstellen lassen

Ihre Abrechnung, professionell erledigt

  • Formell korrekt nach BetrKV und BGH-Rechtsprechung
  • Druckfertig je Mietpartei, mit Anschreiben
  • Festpreis, fertig in 10 Werktagen
Angebot anfordern

Angebot in 24 Stunden, ohne Abo

Weiterlesen

Angebot anfordern