Ratgeber · Heizkosten und CO2

Heiz­kostenverteiler ausgefallen: So schätzen Sie den Verbrauch nach § 9a HeizkostenV

Fällt ein Heizkostenverteiler oder Wärmezähler aus, dürfen Sie den Verbrauch schätzen. Welche drei Grundlagen § 9a HeizkostenV erlaubt und wo die 25-Prozent-Grenze liegt.
Aktualisiert am 23. Oktober 20263 Min. Lesezeit
Inhalt dieser Seite
  1. 1.Wann Sie schätzen dürfen
  2. 2.Die drei Schätzgrundlagen
  3. 3.Vergleichswohnungen dürfen auch im Nachbarhaus liegen
  4. 4.Die 25-Prozent-Grenze
  5. 5.Häufige Fragen

Wann Sie schätzen dürfen

Kann der Verbrauch eines Nutzers für einen Abrechnungszeitraum wegen Geräteausfalls oder aus anderen zwingenden Gründen nicht ordnungsgemäß erfasst werden, müssen Sie ihn ersatzweise ermitteln (§ 9a Abs. 1 HeizkostenV). Der geschätzte Wert tritt dann bei der Kostenverteilung an die Stelle des erfassten Verbrauchs.

Ein Defekt, den Sie zu spät bemerken, kann ebenfalls ein zwingender Grund sein. So sieht es der Bundesgerichtshof in einem Fall, in dem ein Wärmemengenzähler über mehrere Abrechnungsjahre falsch gemessen hatte (Urteil vom 27.10.2021, VIII ZR 264/19). Die Voraussetzungen müssen aber für jedes Abrechnungsjahr vorliegen. Aus Bequemlichkeit dürfen Sie nicht schätzen. Lassen Sie defekte Geräte deshalb sofort tauschen.

Melden Sie den Ausfall Ihrem Messdienst. In der Praxis ermittelt er die Ersatzwerte und weist sie in der Einzelabrechnung aus.

Die drei Schätzgrundlagen

§ 9a Abs. 1 HeizkostenV lässt drei Wege zu:

  • der Verbrauch der betroffenen Räume in vergleichbaren früheren Zeiträumen,
  • der Verbrauch vergleichbarer anderer Räume im selben Abrechnungszeitraum,
  • der Durchschnittsverbrauch des Gebäudes oder der Nutzergruppe.

Welchen Weg Sie wählen, entscheiden Sie nach billigem Ermessen. Keiner hat Vorrang. Der Bundesgerichtshof nimmt Ungenauigkeiten hin, denn die Vorschrift soll keinen exakten Verbrauch sicherstellen, sondern einen möglichst verbrauchsnahen Ersatz liefern. Der frühere Verbrauch passt, wenn die Nutzung gleich geblieben ist. Zog ein neuer Mieter ein, bieten sich eher vergleichbare Wohnungen an.

Vergleichswohnungen dürfen auch im Nachbarhaus liegen

Bei der zweiten Methode kommt es nicht zwingend darauf an, dass die Vergleichsräume im selben Gebäude liegen (BGH, VIII ZR 264/19). Maßgeblich ist, dass sie bautechnisch und nach der Nutzungsintensität, also nach Zahl der Nutzer und Dauer der Nutzung, im Wesentlichen vergleichbar sind. Merkmale wie Bausubstanz, Konstruktion, Lage, Größe oder Nutzungsart helfen bei der Einordnung. Eine Kellerwohnung im selben Haus lässt sich nicht ohne weiteres mit einer Mittelgeschosswohnung vergleichen.

Im entschiedenen Fall ging es um eine Dachgeschoss-Maisonette-Wohnung. Der Vermieter schätzte nach dem Verbrauch anderer solcher Wohnungen, teils im selben Haus, teils in anderen Häusern des Wohnkomplexes. Bestreitet der Mieter die Vergleichbarkeit, müssen Sie die richtige Erfassung darlegen und im Streitfall beweisen. Halten Sie die Vergleichsdaten deshalb fest.

Die 25-Prozent-Grenze

Überschreitet die betroffene Wohn- oder Nutzfläche oder der umbaute Raum 25 Prozent der für die Kostenverteilung maßgeblichen Gesamtfläche, verteilen Sie die Kosten für alle Nutzer ausschließlich nach den Maßstäben für die übrigen Kosten (§ 9a Abs. 2 HeizkostenV). Das sind nach § 7 Abs. 1 Satz 5 HeizkostenV die Wohn- oder Nutzfläche oder der umbaute Raum. Eine Schätzung scheidet dann aus.

Wichtig ist die Folge für Ihre Abrechnung: Eine ordnungsgemäße Schätzung ersetzt die Ablesung. Verteilen Sie dagegen ohne die Voraussetzungen des § 9a pauschal nach Fläche, rechnen Sie nicht verbrauchsabhängig ab. Dann kann der Mieter seinen Anteil an den Heiz- und Warmwasserkosten um 15 Prozent kürzen (§ 12 Abs. 1 HeizkostenV).

Was bei fehlenden Zählerständen allgemein gilt, steht im Beitrag Zählerstand fehlt: So dürfen Sie schätzen. Enthält die Abrechnung Ihres Messdienstes Schätzwerte, erstellen wir Ihre Nebenkostenabrechnung mit diesen Werten.

Quellen

  1. § 9a HeizkostenV (Kostenverteilung in Sonderfällen)gesetze-im-internet.de
  2. BGH, Urteil vom 27.10.2021, VIII ZR 264/19bundesgerichtshof.de
  3. § 7 HeizkostenV (Verteilung der Kosten der Versorgung mit Wärme)gesetze-im-internet.de
  4. § 12 HeizkostenV (Kürzungsrecht)gesetze-im-internet.de

Häufige Fragen

Darf ich Vergleichswohnungen aus einem anderen Haus heranziehen?
Ja. Nach dem Bundesgerichtshof müssen die Räume nicht im selben Gebäude liegen. Sie müssen bautechnisch und nach der Nutzungsintensität im Wesentlichen vergleichbar sein (Urteil vom 27.10.2021, VIII ZR 264/19).
Darf ich schätzen, wenn der Defekt über mehrere Jahre bestand?
Ja, aber die Voraussetzungen müssen für jedes Abrechnungsjahr vorliegen. Ein zu spät bemerkter Defekt kann ein zwingender Grund sein (BGH, VIII ZR 264/19). Aus Bequemlichkeit zu schätzen ist nicht erlaubt.
Wer muss die Schätzung beweisen, wenn der Mieter sie bestreitet?
Sie als Vermieter. Bei einer Nachforderung tragen Sie die Darlegungs- und Beweislast für die richtige Erfassung, Zusammenstellung und Verteilung der Kosten (BGH, VIII ZR 264/19). Dokumentieren Sie deshalb den Defekt, die gewählte Methode und die Vergleichswerte.

Nebenkostenabrechnung erstellen lassen

Angebot für Ihre Nebenkostenabrechnung anfordern

Beschreiben Sie kurz Ihr Objekt. Sie erhalten innerhalb von 24 Stunden ein verbindliches Festpreis-Angebot, ohne Abo und ohne Folgeverpflichtung.

  • Festpreis
  • Fertig in 10 Werktagen
  • Angebot in 24 Stunden

Hinweis: Dieser Beitrag informiert allgemein über Themen rund um die Nebenkostenabrechnung. Er ist keine Rechtsberatung im Einzelfall und ersetzt sie nicht (Rechtsdienstleistungsgesetz). Für verbindliche rechtliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt, zum Beispiel für Miet- und Wohnungseigentumsrecht.

Nebenkostenabrechnung erstellen lassen

Ihre Abrechnung, professionell erledigt

  • Formell korrekt nach BetrKV und BGH-Rechtsprechung
  • Druckfertig je Mietpartei, mit Anschreiben
  • Festpreis, fertig in 10 Werktagen
Angebot anfordern

Angebot in 24 Stunden, ohne Abo

Weiterlesen

Angebot anfordern