Was am 31. Dezember 2026 endet
Wer Wärme und Warmwasser verbrauchsabhängig abrechnet, braucht Wärmezähler, Heizkostenverteiler oder Warmwasserzähler (§ 5 Abs. 1 HeizkostenV). Geräte, die nach dem 1. Dezember 2021 eingebaut werden, müssen fernablesbar sein. Das heißt: Sie lassen sich ablesen, ohne dass jemand die einzelne Wohnung betritt (§ 5 Abs. 2 HeizkostenV).
Ältere Geräte ohne Fernablesung durften zunächst hängen bleiben. Dafür gilt eine Übergangsfrist: Sie müssen bis zum 31. Dezember 2026 nachgerüstet oder ausgetauscht werden (§ 5 Abs. 3 HeizkostenV). Muss Ihr Ableser noch in die Wohnungen, sind Ihre Geräte betroffen.
Eine Ausnahme gibt es nur im Einzelfall: wenn die Umrüstung wegen besonderer Umstände technisch nicht möglich ist oder durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen würde.
Wie hoch die Kürzung ausfällt
Fehlt nach der Frist die fernablesbare Ausstattung, darf der Mieter den auf ihn entfallenden Anteil bei der Abrechnung der Kosten um 3 Prozent kürzen (§ 12 Abs. 1 Satz 2 HeizkostenV). Auslöser ist allein, dass die Ausstattung fehlt, nicht ein Fehler in der Rechnung.
Es gibt einen zweiten Anlass. Sind fernablesbare Geräte installiert, müssen Sie Ihren Mietern seit dem 1. Januar 2022 monatlich Verbrauchsinformationen mitteilen, mit dem Verbrauch in Kilowattstunden und Vergleichen zum Vormonat, zum Vorjahresmonat und zu einem Durchschnittsnutzer (§ 6a HeizkostenV). Die Kosten dafür zählen zu den Heizkosten (§ 7 Abs. 2 HeizkostenV). Teilen Sie diese Informationen nicht oder nicht vollständig mit, gilt dieselbe Kürzung um 3 Prozent (§ 12 Abs. 1 Satz 3 HeizkostenV).
Zum Vergleich: Wer die Heizkosten entgegen der Verordnung gar nicht verbrauchsabhängig abrechnet, riskiert eine Kürzung um 15 Prozent (§ 12 Abs. 1 Satz 1 HeizkostenV).
Was Vermieter jetzt klären sollten
- Prüfen Sie, welche Geräte in den Wohnungen hängen und ob sie fernablesbar sind. Fragen Sie Ihren Messdienst, wenn Sie unsicher sind.
- Lassen Sie sich vom Messdienst einen Termin für Nachrüstung oder Austausch nennen. Bis zum 31. Dezember 2026 bleibt nicht mehr viel Zeit.
- Prüfen Sie, ob die Geräte gemietet sind. Die Kosten der Anmietung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung zählen zu den Betriebskosten der Heizung (§ 2 Nr. 4 Buchst. a BetrKV).
- Stellen Sie sicher, dass die monatlichen Verbrauchsinformationen ankommen, wo schon Funkgeräte hängen. In der Praxis läuft das über Portale oder Apps der Messdienste.
- Vermieten Sie eine Eigentumswohnung, fragen Sie die Verwaltung nach dem Stand der Umrüstung im Haus.
Eigentumswohnung und weiterführende Beiträge
Vermieten Sie eine Eigentumswohnung, darf Ihr Mieter Ihnen gegenüber kürzen. Im Verhältnis des einzelnen Wohnungseigentümers zur Gemeinschaft gilt das Kürzungsrecht dagegen nicht, es bleibt bei den allgemeinen Vorschriften (§ 12 Abs. 1 Satz 4 HeizkostenV). Sprechen Sie die Verwaltung deshalb früh an.
Wie Messdienst und Heizkostenabrechnung zusammenspielen, erklärt unser Beitrag Heizkostenabrechnung: Warum sie vom Messdienstleister kommt. Fällt während der Umrüstung ein Gerät aus, hilft der Beitrag Zählerstand fehlt oder nicht abgelesen. Wenn Sie die Werte Ihres Messdienstes in einer fertigen Gesamtabrechnung haben möchten, können Sie die Nebenkostenabrechnung von uns erstellen lassen.