Ratgeber · Zahlungen und Einwände

Darf ich einen Teil der Kaution bis zur Neben­kosten­abrechnung behalten?

Nach dem Auszug dürfen Sie einen angemessenen Teil der Kaution zurückhalten, wenn eine Nachzahlung zu erwarten ist, längstens bis zum Ablauf Ihrer Abrechnungsfrist.
Aktualisiert am 18. Oktober 20263 Min. Lesezeit
Inhalt dieser Seite
  1. 1.Was der BGH erlaubt
  2. 2.Wie viel Sie einbehalten dürfen
  3. 3.Wie lange Sie warten dürfen
  4. 4.Rest zurückzahlen, Abrechnung nachziehen
  5. 5.Häufige Fragen

Was der BGH erlaubt

Die Kaution sichert alle Ansprüche des Vermieters aus dem Mietverhältnis und seiner Abwicklung, auch noch nicht fällige. Dazu gehören Nachforderungen aus einer Nebenkostenabrechnung, die erst nach dem Auszug erstellt wird. Deshalb darf der Vermieter nach dem Ende des Mietverhältnisses einen angemessenen Teil der Kaution einbehalten, solange die Abrechnung aussteht und eine Nachforderung zu erwarten ist. Das gilt bis zum Ablauf der ihm zustehenden Abrechnungsfrist (BGH, Urteil vom 18.01.2006, VIII ZR 71/05). Die Abrechnungsfrist endet zwölf Monate nach dem Ende des Abrechnungszeitraums (§ 556 Abs. 3 Satz 2 BGB).

Wie viel Sie einbehalten dürfen

Gesichert werden darf nur, was zu erwarten ist. Der BGH spricht von einem angemessenen Teil und nennt keine feste Grenze. Im entschiedenen Fall behielten die Vermieter 450,00 € ein, gegen Dauer und Höhe hatte der Senat keine Bedenken. Als Anhaltspunkt für die Größenordnung dient die Abrechnung des Vorjahres: Sie zeigt, ob und in welcher Höhe zuletzt eine Nachzahlung anfiel. Die Kaution selbst ist auf höchstens drei Monatsmieten ohne die als Pauschale oder Vorauszahlung ausgewiesenen Betriebskosten begrenzt (§ 551 Abs. 1 BGB).

Prüfen Sie außerdem den Mietvertrag. Die Parteien können für die Kaution einen eingeschränkten Sicherungszweck vereinbaren. Dann deckt sie Nachforderungen aus der Nebenkostenabrechnung möglicherweise nicht ab.

Wie lange Sie warten dürfen

Der Anspruch des Mieters auf Rückzahlung wird nicht schon mit dem Ende des Mietverhältnisses fällig. Der Vermieter hat zunächst eine angemessene Frist, um zu entscheiden, ob und wofür er die Kaution braucht. Wie lang sie ist, hängt vom Einzelfall ab, der BGH hält auch mehr als sechs Monate für möglich. Der Einbehalt wegen der Nebenkostenabrechnung endet aber mit dem Ablauf der Abrechnungsfrist. Danach ist eine Nachforderung grundsätzlich ausgeschlossen (§ 556 Abs. 3 Satz 3 BGB), und die ausstehende Abrechnung rechtfertigt den Einbehalt nicht mehr.

Rest zurückzahlen, Abrechnung nachziehen

Was Sie zur Sicherung Ihrer Ansprüche nicht mehr benötigen, geben Sie nach Ablauf der angemessenen Prüffrist zurück. Den einbehaltenen Teil rechnen Sie ab, sobald die Nebenkostenabrechnung vorliegt. Ergibt sie eine Nachforderung, verrechnen Sie diese mit dem einbehaltenen Betrag, ein verbleibender Rest wird fällig und ist auszuzahlen. Ergibt sie ein Guthaben, zahlen Sie es zusammen mit dem einbehaltenen Teil aus. Rechnen Sie die Kaution samt Zinsen ab, denn die Erträge aus der Anlage stehen dem Mieter zu und erhöhen die Sicherheit (§ 551 Abs. 3 BGB). Nennen Sie dem Mieter den Grund für den Einbehalt, so wie es die Vermieter im entschiedenen Fall getan haben.

Wie Sie eine Nachforderung durchsetzen, die über die Kaution hinausgeht, erklärt der Beitrag Nachzahlung durchsetzen. Je früher Ihre Abrechnung fertig ist, desto kürzer müssen Sie einbehalten. Wir erstellen sie nach Ihren Belegen und dem Mietvertrag, auch mit Mieterwechsel im Abrechnungsjahr: Nebenkostenabrechnung erstellen lassen.

Quellen

  1. BGH, Urteil vom 18.01.2006, VIII ZR 71/05bundesgerichtshof.de
  2. § 556 BGB (Vereinbarungen über Betriebskosten)gesetze-im-internet.de
  3. § 551 BGB (Begrenzung und Anlage von Mietsicherheiten)gesetze-im-internet.de

Häufige Fragen

Darf ich die gesamte Kaution bis zur Abrechnung behalten?
Nein. Der BGH erlaubt nur den Einbehalt eines angemessenen Teils, der zur erwarteten Nachforderung passt. Was Sie zur Sicherung Ihrer Ansprüche nicht mehr benötigen, müssen Sie nach Ablauf einer angemessenen Prüffrist zurückgeben (BGH, Urteil vom 18.01.2006, VIII ZR 71/05).
Wie lange darf ich die Kaution wegen der Nebenkostenabrechnung einbehalten?
Bis zum Ablauf Ihrer Abrechnungsfrist, also zwölf Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums (§ 556 Abs. 3 BGB). Liegt die Abrechnung früher vor, rechnen Sie den einbehaltenen Teil sofort ab. Nach Fristablauf ist die Nachforderung grundsätzlich ausgeschlossen.
Gilt der Einbehalt auch, wenn die Kaution im Mietvertrag nur für bestimmte Ansprüche vorgesehen ist?
Nur im Rahmen des vereinbarten Sicherungszwecks. Die Parteien können den Sicherungszweck der Kaution einschränken. Dann deckt sie Nachforderungen aus der Nebenkostenabrechnung unter Umständen nicht ab. Prüfen Sie deshalb die Kautionsklausel im Mietvertrag.

Nebenkostenabrechnung erstellen lassen

Angebot für Ihre Nebenkostenabrechnung anfordern

Beschreiben Sie kurz Ihr Objekt. Sie erhalten innerhalb von 24 Stunden ein verbindliches Festpreis-Angebot, ohne Abo und ohne Folgeverpflichtung.

  • Festpreis
  • Fertig in 10 Werktagen
  • Angebot in 24 Stunden

Hinweis: Dieser Beitrag informiert allgemein über Themen rund um die Nebenkostenabrechnung. Er ist keine Rechtsberatung im Einzelfall und ersetzt sie nicht (Rechtsdienstleistungsgesetz). Für verbindliche rechtliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt, zum Beispiel für Miet- und Wohnungseigentumsrecht.

Nebenkostenabrechnung erstellen lassen

Ihre Abrechnung, professionell erledigt

  • Formell korrekt nach BetrKV und BGH-Rechtsprechung
  • Druckfertig je Mietpartei, mit Anschreiben
  • Festpreis, fertig in 10 Werktagen
Angebot anfordern

Angebot in 24 Stunden, ohne Abo

Weiterlesen

Angebot anfordern