Ratgeber · Umlagefähige Kosten

Neue Nebenkosten im laufenden Mietverhältnis: Diese Klausel brauchen Sie

Eine Versicherung nach dem Einzug abgeschlossen? Wann Sie neue Nebenkosten abrechnen dürfen und wie Sie Ihren Mietvertrag in zwei Schritten prüfen.
Aktualisiert am 31. Oktober 20262 Min. Lesezeit
Inhalt dieser Seite
  1. 1.Der Fall vor dem Bundesgerichtshof
  2. 2.Prüfen Sie Ihren Mietvertrag in zwei Schritten
  3. 3.So steht die Versicherung in der Abrechnung
  4. 4.Wenn der zweite Satz fehlt
  5. 5.Was Vermieter jetzt tun sollten
  6. 6.Häufige Fragen

Der Fall vor dem Bundesgerichtshof

Eine Vermieterin hatte für das Haus eine Sach- und Haftpflichtversicherung erst abgeschlossen, als die Mieterin schon eingezogen war. Mit der Nebenkostenabrechnung verlangte sie den Anteil der Mieterin. Der Bundesgerichtshof gab ihr recht: Der Mietvertrag verwies auf den Katalog der umlagefähigen Kosten, in dem die Versicherung steht, und er erlaubte die Umlage neu entstehender Betriebskosten.

Prüfen Sie Ihren Mietvertrag in zwei Schritten

  1. Steht die Kostenart drin? Die Versicherung muss als Nebenkosten genannt sein, ausdrücklich oder über einen Verweis auf die Betriebskostenverordnung. Dort zählen zur Sach- und Haftpflichtversicherung etwa der Schutz gegen Feuer, Sturm, Wasser und andere Elementarschäden, die Glasversicherung und die Haftpflicht für Gebäude, Öltank und Aufzug (§ 2 Nr. 13).
  2. Dürfen neue Nebenkosten verteilt werden? Gesucht ist ein Satz, nach dem der Mieter auch Nebenkosten trägt, die erst nach Vertragsschluss entstehen.

Nur wenn beides zutrifft, gehört die neue Versicherung in die Abrechnung.

So steht die Versicherung in der Abrechnung

Die neue Versicherung erscheint in der Nebenkostenabrechnung wie jede andere Kostenart: mit den Gesamtkosten des Hauses, dem Schlüssel, nach dem Sie verteilen, und dem Anteil der Wohnung. Mehrere Versicherungen für das Gebäude dürfen Sie unter einer Position zusammenfassen, etwa die Gebäudeversicherung und die Haftpflicht unter „Versicherungen“.

Heben Sie den Versicherungsschein und die Beitragsrechnung auf. Ihr Mieter darf die Belege einsehen und prüfen, ob nur Versicherungen für das Gebäude abgerechnet wurden. Steht in der Rechnung ein Beitrag für eine Versicherung, die nur Sie als Vermieter schützt, rechnen Sie diesen Teil vorher heraus.

Wenn der zweite Satz fehlt

Fehlt die Regelung für neue Nebenkosten, tragen Sie die neue Versicherung in der Regel selbst. Ob im Einzelfall etwas anderes gilt, etwa durch Auslegung des Vertrags, ist eine Rechtsfrage. Individuelle Rechtsfragen klärt Ihr Anwalt.

Was Vermieter jetzt tun sollten

  • Lesen Sie den Abschnitt zu den Nebenkosten in jedem Mietvertrag, bevor Sie eine neue Versicherung in die Abrechnung nehmen.
  • Verwenden Sie für neue Mietverträge eine Klausel, die neu entstehende Nebenkosten erfasst.
  • Weisen Sie die Versicherung in der Abrechnung als eigene Kostenart mit Gesamtbetrag und Verteilerschlüssel aus.

Wir nehmen in Ihre Nebenkostenabrechnung jede Kostenart auf, die Ihr Mietvertrag erlaubt.

Quellen

  1. § 2 Betriebskostenverordnunggesetze-im-internet.de
  2. BGH, 27.9.2006, VIII ZR 80/06 (IWW Mietrecht kompakt)iww.de
  3. BGH, 27.9.2006, VIII ZR 80/06 (Leitsatz)anwaltonline.com
  4. BGH, 16.9.2009, VIII ZR 346/08 (IWW Mietrecht kompakt)iww.de

Häufige Fragen

Gilt das auch für eine teurere Versicherung, die eine alte ersetzt?
Ist die Versicherung schon als Nebenkosten vereinbart, dürfen Sie gestiegene Beiträge grundsätzlich weitergeben. Achten Sie aber auf Wirtschaftlichkeit: Der Beitrag muss angemessen sein.
Darf ich eine Mietausfallversicherung oder Rechtsschutz umlegen?
Nein. Eine eigene Mietausfallversicherung und eine Rechtsschutzversicherung schützen Sie als Vermieter und gehören nicht zur Sach- und Haftpflichtversicherung des Gebäudes.
Muss ich jede Versicherung einzeln in der Abrechnung aufführen?
Nein. Sach- und Haftpflichtversicherungen für das Gebäude dürfen Sie unter einer Position zusammenfassen. Wichtig ist, dass dort nur umlagefähige Versicherungen stehen.

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Hinweis: Dieser Beitrag informiert allgemein über Themen rund um die Nebenkostenabrechnung. Er ist keine Rechtsberatung im Einzelfall und ersetzt sie nicht (Rechtsdienstleistungsgesetz). Für verbindliche rechtliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt, zum Beispiel für Miet- und Wohnungseigentumsrecht.

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