Ratgeber · Zahlungen und Einwände

Mein Mieter zahlt die Nachzahlung nicht: Ist das Geld nach einem Jahr weg?

Die Nachzahlung aus der Nebenkostenabrechnung verjährt erst nach drei Jahren. Wann die Zeit beginnt, was sie anhält und warum Sie trotzdem früh handeln sollten.
Aktualisiert am 1. November 20262 Min. Lesezeit
Inhalt dieser Seite
  1. 1.Zwei Fristen, die oft verwechselt werden
  2. 2.Wann die drei Jahre beginnen
  3. 3.Was die Verjährung anhält
  4. 4.Was Sie jetzt tun sollten
  5. 5.Häufige Fragen

Zwei Fristen, die oft verwechselt werden

Die bekannte Frist von einem Jahr betrifft nur die Abrechnung selbst: Die Abrechnung für 2025 muss bis zum 31. Dezember 2026 beim Mieter sein (§ 556 Abs. 3 BGB). Kommt sie später, ist eine Nachzahlung in der Regel ausgeschlossen.

Ist die Abrechnung rechtzeitig angekommen, läuft für das Eintreiben der Nachzahlung eine andere, längere Frist: die Verjährung von drei Jahren. Die beiden haben nichts miteinander zu tun.

Wann die drei Jahre beginnen

Die drei Jahre beginnen nicht am Tag, an dem die Abrechnung ankommt. Sie beginnen am Ende dieses Jahres, also am 31. Dezember um Mitternacht (§ 199 Abs. 1 BGB). Fällig wird die Nachzahlung frühestens, wenn die Abrechnung beim Mieter ist. Deshalb kann die Verjährung frühestens mit dem Ende des Jahres beginnen, in dem die Abrechnung zugegangen ist.

Das gilt in beide Richtungen: Auch ein Guthaben des Mieters verjährt nach drei Jahren.

Was die Verjährung anhält

Eine einfache Zahlungserinnerung oder Mahnung hält die Verjährung nicht an. Sie ist trotzdem sinnvoll, weil viele Mieter danach zahlen.

Angehalten wird die Verjährung vor allem durch:

  • einen gerichtlichen Mahnbescheid (§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB),
  • eine Klage (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB).

Zahlt der Mieter einen Teil der Nachzahlung, erkennt er die Forderung damit an. Die Verjährung beginnt dann neu (§ 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB).

Was Sie jetzt tun sollten

  1. Notieren Sie, wann die Abrechnung beim Mieter angekommen ist, und heben Sie den Nachweis auf.
  2. Erinnern Sie schriftlich, wenn nach etwa einem Monat nichts gezahlt ist.
  3. Zahlt der Mieter weiter nicht, beantragen Sie rechtzeitig vor dem Ende der drei Jahre einen Mahnbescheid.

Am Anfang steht eine Abrechnung, die pünktlich beim Mieter ist. Wenn Sie das nicht selbst machen wollen, erstellen wir Ihre Nebenkostenabrechnung zum Festpreis.

Quellen

  1. § 195 BGB (Verjährungsfrist)gesetze-im-internet.de
  2. § 199 BGB (Beginn der Verjährung)gesetze-im-internet.de
  3. § 204 BGB (Hemmung durch Rechtsverfolgung)gesetze-im-internet.de
  4. § 212 BGB (Neubeginn der Verjährung)gesetze-im-internet.de
  5. § 556 BGBgesetze-im-internet.de

Häufige Fragen

Reicht eine Mahnung per Brief, damit die Nachzahlung nicht verjährt?
Nein. Eine Mahnung des Vermieters hält die Verjährung nicht an. Dafür braucht es zum Beispiel einen gerichtlichen Mahnbescheid oder eine Klage.
Was passiert, wenn die Abrechnung zu spät beim Mieter war?
Dann können Sie in der Regel gar keine Nachzahlung verlangen, egal wie viel Zeit danach noch bleibt. Ausnahmen gibt es nur, wenn Sie die Verspätung nicht zu vertreten haben.
Gilt die Verjährung auch für das Guthaben meines Mieters?
Ja. Ein Guthaben aus der Nebenkostenabrechnung verjährt ebenfalls nach drei Jahren, gerechnet ab dem Ende des Jahres, in dem die Abrechnung ankam.
Kann ich die Nachzahlung auch nach dem Auszug noch fordern?
Ja. Der Auszug ändert an der Verjährung nichts. Für einen Mahnbescheid brauchen Sie aber die neue Anschrift Ihres früheren Mieters, fragen Sie deshalb beim Auszug danach.

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Hinweis: Dieser Beitrag informiert allgemein über Themen rund um die Nebenkostenabrechnung. Er ist keine Rechtsberatung im Einzelfall und ersetzt sie nicht (Rechtsdienstleistungsgesetz). Für verbindliche rechtliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt, zum Beispiel für Miet- und Wohnungseigentumsrecht.

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