Niederschlagswasser gehört zur Entwässerung
§ 2 Nr. 3 BetrKV nennt als Kosten der Entwässerung die Gebühren für die Haus- und Grundstücksentwässerung. Dazu zählt die Gebühr, die Ihre Gemeinde dafür berechnet, dass Regenwasser von Ihrem Grundstück in die Kanalisation abfließt. Sie steht damit im Katalog der Betriebskostenverordnung. Zur Entwässerung zählen außerdem die Kosten des Betriebs einer entsprechenden nicht öffentlichen Anlage und einer Entwässerungspumpe.
Überträgt der Mietvertrag die Betriebskosten nach dieser Verordnung, müssen Sie das Niederschlagswasser nicht gesondert nennen. Steht im Mietvertrag nichts zu den Betriebskosten, ist die Miete eine Bruttomiete, und Sie können keine Gebühr umlegen (§ 556 Abs. 1 BGB). Den ganzen Katalog zeigt der Ratgeber Umlagefähige Nebenkosten.
So verteilen Sie die Gebühr
Steht im Mietvertrag ein Umlageschlüssel für die Entwässerung, gilt er. Fehlt eine Vereinbarung, sind die Betriebskosten nach der Wohnfläche umzulegen (§ 556a Abs. 1 Satz 1 BGB). Eine Verteilung nach Verbrauch scheidet beim Niederschlagswasser in der Regel aus, weil kein Zähler misst, wie viel Regen auf eine Wohnung fällt. Das Gesetz verlangt für den Verbrauchsmaßstab einen erfassten Verbrauch (Satz 2).
Werden die übrigen Entwässerungskosten nach dem Frischwasserverbrauch verteilt, führen Sie das Niederschlagswasser als eigene Zeile auf. Mehrere Kostenarten mit unterschiedlichen Schlüsseln in einer Zeile sind ein typischer Fehler. Mehr dazu im Ratgeber Pflichtangaben der Nebenkostenabrechnung.
Vermieten Sie eine Eigentumswohnung, gilt ohne Vereinbarung der Verteilungsmaßstab der Eigentümergemeinschaft (§ 556a Abs. 3 BGB), häufig also die Miteigentumsanteile. Widerspricht dieser Maßstab billigem Ermessen, gilt wieder die Wohnfläche. Welche Posten der Hausgeldabrechnung Sie überhaupt weitergeben dürfen, zeigt der Ratgeber WEG-Abrechnung umlagefähig. Steht eine Wohnung leer, bleibt bei Umlage nach Wohnfläche ihr Anteil bei Ihnen. Das erklärt der Ratgeber Leerstand in der Nebenkostenabrechnung.
Was nicht in die Abrechnung gehört
Eine einmalige Gebühr für den Anschluss an den Kanal ist keine Betriebskostenart. Betriebskosten müssen laufend entstehen (§ 1 Abs. 1 BetrKV), der Anschluss fällt nur einmal an. Auch Reparaturen an Regenrinnen, Fallrohren oder der Grundleitung sind Instandsetzung und keine Betriebskosten (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrKV). Umlagefähig bleibt dagegen der Betrieb einer Entwässerungspumpe, die § 2 Nr. 3 BetrKV ausdrücklich nennt.
So gehen Sie vor
Prüfen Sie den Gebührenbescheid Ihrer Gemeinde. Steht dort eine Gebühr für Niederschlagswasser neben der Gebühr für das Schmutzwasser, setzen Sie sie als eigene Position an. Den Betrag legt die Gemeinde fest, Sie verteilen ihn nur. Bewahren Sie den Bescheid auf, denn der Mieter kann Einsicht in die Belege verlangen (§ 556 Abs. 4 BGB). Wie Sie Schlüssel und Flächen sauber festhalten, zeigt der Ratgeber Umlageschlüssel. Wenn Sie die Zuordnung nicht selbst vornehmen möchten, erstellen wir Ihre Nebenkostenabrechnung.