Ratgeber · Umlagefähige Kosten

Darf ich die Schornsteinfeger­kosten auf den Mieter umlegen?

Kehrgebühren des Schornsteinfegers sind Betriebskosten nach § 2 Nr. 12 BetrKV. Wann Sie sie umlegen dürfen, wohin sie in der Abrechnung gehören und was bei Ihnen bleibt.
Aktualisiert am 25. Oktober 20263 Min. Lesezeit
Inhalt dieser Seite
  1. 1.Kehrgebühren sind Betriebskosten
  2. 2.Zentralheizung oder Einzelfeuerstätte: Wohin die Kosten gehören
  3. 3.Was bei Ihnen bleibt
  4. 4.So verteilen Sie die Kosten
  5. 5.Was Sie jetzt prüfen sollten
  6. 6.Häufige Fragen

Kehrgebühren sind Betriebskosten

Zu den Betriebskosten zählen nach § 2 Nr. 12 BetrKV die Kosten der Schornsteinreinigung. Dazu gehören die Kehrgebühren nach der maßgebenden Gebührenordnung, also die Gebühren, die der Schornsteinfeger für das Kehren berechnet. Umlegen dürfen Sie sie, wenn der Mietvertrag dem Mieter die Betriebskosten überträgt (§ 556 Abs. 1 BGB). Ein Verweis auf die Betriebskostenverordnung genügt dafür in der Regel. Alle Kostenarten zeigt der Ratgeber Umlagefähige Nebenkosten.

Zentralheizung oder Einzelfeuerstätte: Wohin die Kosten gehören

Bei einer zentralen Heizungsanlage gehört die Abgasanlage zu den Heizkosten. Das regelt § 2 Nr. 4 Buchstabe a BetrKV, zusammen mit den Messungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz. Was der Schornsteinfeger dafür berechnet, läuft deshalb über die Heizkostenabrechnung. Nummer 12 gilt nur, „soweit sie nicht bereits als Kosten nach Nummer 4 Buchstabe a berücksichtigt sind“.

Ohne zentrale Heizung gibt es diese Heizkostenposition nicht. Das betrifft die Gasetagenheizung und den Ofen in einer Wohnung. Dann stehen die Kehrgebühren als eigene Kostenart „Schornsteinreinigung“ in der Abrechnung. Die Messungen bei Etagenheizungen nennt § 2 Nr. 4 Buchstabe d BetrKV.

Gibt es im Haus eine Zentralheizung und zusätzlich Öfen in einzelnen Wohnungen, trennen Sie die Rechnungsposten. Posten, die die Zentralheizung betreffen, gehören zu den Heizkosten. Posten, die die Öfen betreffen, stehen unter „Schornsteinreinigung“. Entscheidend ist, dass jede Rechnung nur einmal erscheint.

Was bei Ihnen bleibt

Reparaturen an Schornstein oder Abgasanlage sind Instandsetzung. Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten sind keine Betriebskosten (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrKV). Dasselbe gilt für einmalige Kosten, denn Betriebskosten müssen laufend entstehen (§ 1 Abs. 1 BetrKV). Das trifft zum Beispiel die einmalige Abnahme einer neu eingebauten Heizung.

Enthält die Rechnung mehrere Posten, ordnen Sie jeden einzeln zu. Nur die laufenden Kehr- und Messgebühren gehören in die Abrechnung.

So verteilen Sie die Kosten

Die Kehrgebühren der Nummer 12 verteilen Sie nach dem Schlüssel aus dem Mietvertrag. Haben Sie nichts vereinbart, gilt die Wohnfläche (§ 556a Abs. 1 Satz 1 BGB). Bei einer vermieteten Eigentumswohnung gilt ohne Vereinbarung der Maßstab der Eigentümergemeinschaft (§ 556a Abs. 3 BGB). Bei einer Zentralheizung gelten für die Heizkosten die Regeln der Heizkostenverordnung. Wie Sie dem Messdienst Ihre Kosten melden, erklärt der Ratgeber Heizkostenabrechnung und Messdienstleister. Die Wartung der Heizung behandelt der Ratgeber Wartungskosten umlegen.

Was Sie jetzt prüfen sollten

Gehen Sie die letzte Rechnung des Schornsteinfegers Posten für Posten durch. Klären Sie, ob Sie eine zentrale Heizung oder Einzelfeuerstätten betreiben und ob der Mietvertrag die Betriebskosten überträgt. Ob eine einzelne Rechnung in die Abrechnung gehört, prüfen Sie mit unserem Umlagefähig-Check.

Quellen

  1. § 2 BetrKV (Aufstellung der Betriebskosten)gesetze-im-internet.de
  2. § 1 BetrKV (Betriebskosten)gesetze-im-internet.de
  3. § 556 BGB (Vereinbarungen über Betriebskosten)gesetze-im-internet.de
  4. § 556a BGB (Abrechnungsmaßstab für Betriebskosten)gesetze-im-internet.de

Häufige Fragen

Muss der Schornsteinfeger im Mietvertrag extra genannt sein?
In der Regel nicht. Die Schornsteinreinigung steht als Nummer 12 im Katalog des § 2 BetrKV. Überträgt der Mietvertrag die Betriebskosten nach der Betriebskostenverordnung, sind die Kehrgebühren damit erfasst.
Darf ich die Reparatur eines Schornsteins umlegen?
Nein. Reparaturen sind Instandsetzungskosten und nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrKV keine Betriebskosten. Das gilt auch, wenn die Reparatur auf derselben Rechnung steht wie die Kehrgebühren. Rechnen Sie den Reparaturanteil heraus.
Wohin gehört die Messung der Heizungsanlage?
Bei einer Zentralheizung gehört sie zu den Heizkosten (§ 2 Nr. 4 Buchstabe a BetrKV), bei einer Etagenheizung zu den Kosten ihrer Reinigung und Wartung (Buchstabe d). Beide Vorschriften nennen die Messungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz ausdrücklich.
Darf ich die Abnahme einer neuen Heizung durch den Schornsteinfeger umlegen?
Nein. Betriebskosten müssen laufend entstehen (§ 1 Abs. 1 BetrKV). Die Abnahme fällt nur einmal an, wenn die Anlage eingebaut wird, und bleibt deshalb bei Ihnen.

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