Gebäudereinigung nach § 2 Nr. 9 BetrKV
Nummer 9 nennt die Kosten für die Säuberung der von den Bewohnern gemeinsam genutzten Gebäudeteile. Beispiele im Gesetz sind Zugänge, Flure, Treppen, Keller, Bodenräume, Waschküchen und der Fahrkorb des Aufzugs. Das Treppenhaus fällt also darunter. Voraussetzung ist, dass der Mietvertrag die Betriebskosten dem Mieter überträgt (§ 556 Abs. 1 BGB). Ein Verweis auf die Betriebskostenverordnung genügt dafür in der Regel.
Nur die laufende Reinigung
Betriebskosten sind Kosten, die laufend entstehen (§ 1 Abs. 1 BetrKV). Umlegen dürfen Sie deshalb die regelmäßige Reinigung, die eine Firma nach festem Plan erledigt. Eine Sonderreinigung nach Bauarbeiten oder einer Renovierung entsteht einmalig und gehört wirtschaftlich zur Baumaßnahme. Sie tragen sie als Vermieter. Lassen Sie solche Leistungen auf einer eigenen Rechnung ausweisen, damit Sie sie sauber von der laufenden Reinigung trennen können.
Firma, Hausmeister, Mieter oder Sie selbst
- Reinigungsfirma: Die Rechnung der Firma setzen Sie als Gebäudereinigung an.
- Hausmeister: Reinigt der Hauswart, rechnen Sie das über die Hauswartkosten ab (§ 2 Nr. 14 BetrKV). Arbeitsleistungen nach Nummer 9 dürfen Sie dann nicht zusätzlich ansetzen. Das schließt Nummer 14 ausdrücklich aus.
- Eigene Arbeit: Putzen Sie selbst, dürfen Sie den Betrag ansetzen, den ein Unternehmer für eine gleichwertige Leistung berechnen würde, aber ohne Umsatzsteuer (§ 1 Abs. 1 Satz 2 BetrKV).
- Mieter putzen selbst: Dann entstehen Ihnen keine Reinigungskosten, die Sie umlegen könnten. Beauftragen Sie zusätzlich eine Firma, sprechen Sie das vorher mit den Mietern ab. Sonst droht Streit über die Kosten.
Nur gemeinsam genutzte Flächen
Nummer 9 nennt nur die von den Bewohnern gemeinsam genutzten Gebäudeteile. Was nur eine Partei nutzt, etwa die Fläche einer Ladeneinheit, gehört nicht dazu. Umfasst der Vertrag mit der Reinigungsfirma solche Flächen, trennen Sie die Kosten ab. Gibt es Gewerbe im Haus, hilft der Ratgeber Nebenkostenabrechnung bei Mischnutzung.
So rechnen Sie ab
Weisen Sie die Kosten als eigene Kostenart „Gebäudereinigung“ aus. Verteilen Sie sie nach dem Schlüssel im Mietvertrag, sonst nach der Wohnfläche (§ 556a Abs. 1 Satz 1 BGB). Bei einer vermieteten Eigentumswohnung gilt ohne Vereinbarung der Maßstab der Eigentümergemeinschaft (§ 556a Abs. 3 BGB). Steht eine Wohnung leer, bleibt bei Umlage nach Wohnfläche ihr Anteil bei Ihnen; Einzelheiten erklärt der Ratgeber Leerstand in der Nebenkostenabrechnung.
Der Vertrag mit der Reinigungsfirma unterliegt dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit (§ 556 Abs. 3 Satz 1 BGB). Die Kosten sollen in einem angemessenen Verhältnis zur Leistung stehen. Bewahren Sie die Rechnungen auf, denn der Mieter kann Einsicht in die Belege verlangen (§ 556 Abs. 4 BGB). Ob eine einzelne Rechnung umlagefähig ist, prüfen Sie mit unserem Umlagefähig-Check.