Ratgeber · Zahlungen und Einwände

Darf ich die Nebenkosten-Voraus­zahlung mit einem Puffer erhöhen?

Vorauszahlung erhöhen ja, pauschalen Puffer nein: Was § 560 Abs. 4 BGB erlaubt, wie Sie den neuen Betrag berechnen und was der BGH zum Zuschlag von 10 Prozent sagt.
Aktualisiert am 18. Oktober 20263 Min. Lesezeit
Inhalt dieser Seite
  1. 1.Was § 560 Abs. 4 BGB erlaubt
  2. 2.Maßstab ist die letzte Abrechnung
  3. 3.Warum der pauschale Puffer nicht geht
  4. 4.Die Abrechnung muss auch inhaltlich stimmen
  5. 5.Häufige Fragen

Was § 560 Abs. 4 BGB erlaubt

Sind Vorauszahlungen auf die Betriebskosten vereinbart, kann jede Vertragspartei nach einer Abrechnung durch Erklärung in Textform eine Anpassung auf eine angemessene Höhe vornehmen (§ 560 Abs. 4 BGB). Textform bedeutet: eine lesbare Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger, in der Sie als Erklärender genannt sind. Ein Brief oder eine E-Mail genügt (§ 126b BGB). Eine Unterschrift brauchen Sie nicht, die Zustimmung des Mieters auch nicht.

Das Recht steht beiden Seiten zu: Nach einem Guthaben kann auch Ihr Mieter die Vorauszahlung senken. Eine gesetzliche Begründungspflicht gibt es nicht. Bestreitet der Mieter die Höhe, müssen Sie die Anpassung aber zumindest nachträglich rechtfertigen (BGH, Urteil vom 28. September 2011, VIII ZR 294/10).

Maßstab ist die letzte Abrechnung

Angemessen ist eine Vorauszahlung, die auf die voraussichtlich tatsächlich entstehenden Kosten des laufenden Jahres abstellt. Ausgangspunkt ist die letzte vorliegende Abrechnung. In der Regel ist ein Zwölftel des Jahresbetrags, den der Mieter laut dieser Abrechnung schuldet, als monatliche Vorauszahlung angemessen (BGH, VIII ZR 294/10). Zum selben Ergebnis kommen Sie, wenn der Mieter alle Vorauszahlungen gezahlt hat, so: bisherige Vorauszahlung plus ein Zwölftel der Nachzahlung. Beschränken Sie sich auf diese Rechnung, genügt gegenüber dem Mieter der Hinweis auf das Abrechnungsergebnis.

Warum der pauschale Puffer nicht geht

Für einen abstrakten Sicherheitszuschlag von 10 Prozent wegen möglicher Preissteigerungen ist nach dem BGH kein Raum. Ihr berechtigtes Interesse, die vom Mieter zu tragenden Betriebskosten nicht vorfinanzieren zu müssen, geht nicht so weit (BGH, VIII ZR 294/10).

Zulässig sind dagegen Preissteigerungen, mit denen für bestimmte Kosten konkret zu rechnen ist, etwa bei den Energiepreisen. Sie fließen nur im Verhältnis des betroffenen Postens zu den gesamten Betriebskosten ein. Denkbar sind ein bereits vorliegender Grundsteuerbescheid mit höherem Betrag oder eine schriftlich angekündigte Preiserhöhung des Versorgers. Bewahren Sie solche Belege auf. Die zu erwartenden Kosten müssen Sie nicht beweisen, aber plausibel machen.

Die Abrechnung muss auch inhaltlich stimmen

Eine Anpassung ist nur insoweit begründet, als sie auf einer auch inhaltlich korrekten Abrechnung beruht (BGH, Urteil vom 15. Mai 2012, VIII ZR 245/11). Enthält die Abrechnung Fehler, die das Ergebnis zulasten des Mieters verschieben, und sind die bisherigen Vorauszahlungen nach der Korrektur weiterhin angemessen, dürfen Sie nicht erhöhen. Prüfen Sie die Abrechnung also, bevor Sie darauf aufbauen.

Weitere Voraussetzungen, Form und Zeitpunkt der Erhöhung, die nur für künftige Zahlungen wirkt, erklärt der Beitrag Nebenkosten-Vorauszahlung erhöhen. Eine formell und inhaltlich saubere Abrechnung als Grundlage können Sie von uns erstellen lassen.

Quellen

  1. § 560 BGB (Veränderungen von Betriebskosten)gesetze-im-internet.de
  2. § 126b BGB (Textform)gesetze-im-internet.de
  3. BGH, Urteil vom 28.9.2011, VIII ZR 294/10bundesgerichtshof.de
  4. BGH, Urteil vom 15.5.2012, VIII ZR 245/11bundesgerichtshof.de

Häufige Fragen

Reicht eine E-Mail für die Erhöhung der Vorauszahlung?
Ja. Das Gesetz verlangt nur Textform (§ 560 Abs. 4 BGB), also eine lesbare Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger, in der Sie genannt sind (§ 126b BGB). Eine E-Mail genügt, eine eigenhändige Unterschrift ist nicht nötig. Nennen Sie die neue Höhe, den Beginn und die Berechnung.
Muss ich die Erhöhung begründen?
Das Gesetz schreibt keine Begründung vor. Beschränkt sich die Anpassung auf das Abrechnungsergebnis geteilt durch zwölf, genügt der Hinweis darauf. Weicht sie erheblich ab, müssen Sie die Umstände nachvollziehbar darlegen, plausibel machen genügt (Bundesgerichtshof, VIII ZR 294/10).
Darf ich mehr verlangen, wenn die Energiepreise steigen?
Nur, wenn Preissteigerungen für bestimmte Kosten konkret zu erwarten sind, etwa durch eine Ankündigung des Versorgers. Sie fließen nur im Verhältnis des betroffenen Postens zu den gesamten Betriebskosten ein. Einen pauschalen Aufschlag von 10 Prozent auf alle Kosten hat der Bundesgerichtshof abgelehnt.

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