Ratgeber · Heizkosten und CO2

Wärmepumpe: Wie rechne ich die Heizkosten für Mieter ab?

Versorgt eine Wärmepumpe mehrere Wohnungen, gilt die Heizkostenverordnung. Was für Zähler, Strom und Verteilung gilt und wann Mieter ihren Anteil kürzen dürfen.
Aktualisiert am 18. Oktober 20263 Min. Lesezeit
Inhalt dieser Seite
  1. 1.Wann die Heizkostenverordnung gilt
  2. 2.Zähler und Frist: Was für Wärmepumpen gilt
  3. 3.So verteilen Sie die Kosten
  4. 4.Was passiert, wenn Sie nicht nach Verbrauch abrechnen
  5. 5.Häufige Fragen

Wann die Heizkostenverordnung gilt

Die Heizkostenverordnung (HeizkostenV) gilt für die Verteilung der Kosten des Betriebs zentraler Heizungsanlagen auf die Nutzer der beheizten Räume (§ 1 Abs. 1 HeizkostenV). Wärmepumpen sind erfasst, wenn sie mehrere Nutzer versorgen; die Verordnung enthält ausdrückliche Regeln für sie (§ 9 Abs. 1, § 12 Abs. 3 HeizkostenV). Die Verordnung geht Vereinbarungen im Mietvertrag vor (§ 2 HeizkostenV). Eine Klausel, nach der die Heizkosten pauschal nach Wohnfläche umgelegt werden, ändert daran nichts.

Eine Ausnahme gilt für Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen Sie eine selbst bewohnen. Dort haben vertragliche Regelungen Vorrang. Versorgt die Wärmepumpe nur eine einzige Mietpartei, gibt es zwischen mehreren Nutzern nichts zu verteilen.

Zähler und Frist: Was für Wärmepumpen gilt

Für Wärmepumpen gab es eine Übergangsregel. Wurde der Verbrauch der Nutzer am 1. Oktober 2024 noch nicht erfasst, musste der Eigentümer bis zum Ablauf des 30. September 2025 eine Ausstattung zur Verbrauchserfassung installieren, also Wärmezähler oder Heizkostenverteiler (§ 12 Abs. 3 Satz 1 HeizkostenV). Neu eingebaute Geräte müssen fernablesbar sein, also ohne Zutritt zur Wohnung ablesbar (§ 5 Abs. 2 HeizkostenV). Dann sind den Mietern auch monatlich Verbrauchsinformationen mitzuteilen (§ 6a HeizkostenV).

Die Verordnung gilt in diesem Fall erstmals für den Abrechnungszeitraum, der nach der Installation beginnt (§ 12 Abs. 3 Satz 2 HeizkostenV). Bei einem Kalenderjahr als Abrechnungszeitraum und einem Einbau im Jahr 2025 betrifft das nach dem Wortlaut erst das Jahr 2026. Haben Sie noch keine Zähler, lassen Sie diese jetzt einbauen: Der Mieter kann die Erfüllung dieser Pflicht verlangen (§ 4 Abs. 4 HeizkostenV).

So verteilen Sie die Kosten

Von den Kosten des Betriebs der Anlage verteilen Sie 50 bis 70 Prozent nach dem erfassten Wärmeverbrauch der Nutzer. Den Rest verteilen Sie nach der Wohn- oder Nutzfläche (§ 7 Abs. 1 HeizkostenV). Welchen Anteil Sie wählen, bestimmen Sie als Eigentümer. Die Festlegung gilt nur mit Wirkung zum Beginn eines Abrechnungszeitraums, eine spätere Änderung braucht einen sachgerechten Grund (§ 6 Abs. 4 HeizkostenV).

Zu den Kosten gehören der Strom, der für die Wärmeerzeugung verbraucht wird, und der Betriebsstrom. Dazu kommen Bedienung, Überwachung, Pflege und regelmäßige Prüfung der Anlage, die Miete für Erfassungsgeräte sowie die Kosten der Berechnung und Aufteilung (§ 7 Abs. 2 HeizkostenV). Damit sich der Wärmepumpenstrom vom übrigen Hausstrom trennen lässt, brauchen Sie in der Praxis einen eigenen Stromzähler (Zwischenzähler) für die Anlage. Erzeugt die Wärmepumpe auch das Warmwasser, teilen Sie die einheitlich entstandenen Kosten nach den Anteilen am Wärmeverbrauch auf. Die Wärmemenge für das Warmwasser messen Sie in der Regel mit einem Wärmezähler (§ 9 Abs. 1 und 2 HeizkostenV).

Was passiert, wenn Sie nicht nach Verbrauch abrechnen

Rechnen Sie in einem Zeitraum, für den die Verordnung gilt, nicht verbrauchsabhängig ab, darf der Mieter seinen Kostenanteil um 15 Prozent kürzen (§ 12 Abs. 1 Satz 1 HeizkostenV). Fehlt entgegen § 5 Abs. 2 oder 3 eine fernablesbare Ausstattung, sind es 3 Prozent. Dasselbe gilt, wenn die Verbrauchsinformationen nach § 6a fehlen oder unvollständig sind.

Zahlt ein Mieter eine Bruttowarmmiete, also eine Miete einschließlich der Heizkosten, verlangt § 12 Abs. 3 Satz 3 HeizkostenV vor dem ersten Abrechnungszeitraum nach dem 30. September 2025 zusätzliche Festlegungen: den Durchschnitt der Kosten der Jahre 2022 bis 2024 und den Anteil jeder Nutzeinheit daran nach Fläche. Klären Sie das vor Ihrer ersten verbrauchsabhängigen Abrechnung. Haben Sie eigene Zähler, verteilen wir die Heizkosten mit Ihren Ablesewerten nach der Heizkostenverordnung; dafür können Sie die Nebenkostenabrechnung für Ihr Mehrfamilienhaus erstellen lassen.

Quellen

  1. HeizkostenV (Volltext der Verordnung)gesetze-im-internet.de
  2. § 12 HeizkostenV (Kürzungsrecht, Übergangsregelung)gesetze-im-internet.de
  3. § 7 HeizkostenV (Verteilung der Kosten der Versorgung mit Wärme)gesetze-im-internet.de
  4. § 9 HeizkostenV (Kosten bei verbundenen Anlagen)gesetze-im-internet.de

Häufige Fragen

Gilt die Heizkostenverordnung auch für eine Wärmepumpe?
Ja, wenn die Wärmepumpe mehrere Nutzer versorgt. Die Verordnung enthält ausdrückliche Regeln für Wärmepumpen, etwa zu Zählern bis zum 30. September 2025 (§ 12 Abs. 3) und zur Aufteilung der Kosten bei gemeinsamer Warmwasserbereitung (§ 9 Abs. 1 HeizkostenV).
Wie viel darf der Mieter kürzen, wenn ich nicht nach Verbrauch abrechne?
15 Prozent seines Kostenanteils, wenn die Verordnung gilt und die Kosten nicht verbrauchsabhängig abgerechnet werden (§ 12 Abs. 1 Satz 1 HeizkostenV). Fehlt nur die Fernablesbarkeit oder die Verbrauchsinformation, sind es 3 Prozent.
Brauche ich für die Wärmepumpe einen eigenen Stromzähler?
Die Verordnung zählt den zur Wärmeerzeugung verbrauchten Strom zu den Heizkosten (§ 7 Abs. 2 HeizkostenV). Damit Sie ihn vom übrigen Hausstrom trennen können, brauchen Sie in der Praxis einen eigenen Zähler für die Anlage.

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