Ratgeber · Umlagefähige Kosten

Gemeinschaftswaschmaschine im Keller: Darf ich die Kosten umlegen?

Strom, Wasser, Pflege und Prüfung der Gemeinschaftswaschmaschine dürfen Sie umlegen, Anschaffung und Reparatur nicht. Und Münzgeld rechnen Sie gegen.
Aktualisiert am 29. Oktober 20262 Min. Lesezeit
Inhalt dieser Seite
  1. 1.Was die Betriebskostenverordnung erlaubt
  2. 2.Anschaffung und Reparatur zahlen Sie selbst
  3. 3.Münzautomat: Einnahmen gegenrechnen
  4. 4.Wasser nicht doppelt ansetzen
  5. 5.Was Vermieter jetzt tun sollten
  6. 6.Häufige Fragen

Was die Betriebskostenverordnung erlaubt

§ 2 Nr. 16 der Betriebskostenverordnung nennt die Kosten des Betriebs der Einrichtungen für die Wäschepflege. Dazu gehören:

  • der Betriebsstrom der Waschmaschinen und Trockner,
  • die Überwachung, Pflege und Reinigung der Geräte,
  • die regelmäßige Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit,
  • das Wasser, soweit es nicht schon unter den allgemeinen Wasserkosten (§ 2 Nr. 2 BetrKV) abgerechnet wird.

Umlegen dürfen Sie diese Kosten nur, wenn Ihr Mietvertrag die Betriebskosten auf den Mieter überträgt.

Anschaffung und Reparatur zahlen Sie selbst

Der Kauf einer neuen Maschine ist keine Betriebskostenart, und Reparaturen sind Instandsetzung (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrKV). Beides tragen Sie als Vermieter. Haben Sie einen Wartungsvertrag, der auch Reparaturen abdeckt, rechnen Sie den Reparaturanteil heraus, bevor Sie den Rest umlegen.

Münzautomat: Einnahmen gegenrechnen

Zahlen die Mieter schon an der Maschine, etwa über einen Münzautomaten, dürfen Sie die Kosten nicht noch einmal voll über die Nebenkostenabrechnung verlangen. Sonst zahlen die Mieter doppelt. Die Einnahmen werden mit den Kosten verrechnet, und nur ein verbleibender Rest kommt in die Abrechnung. Gibt es Münzautomaten, müssen Sie belegen, dass die Kosten durch die Einnahmen nicht schon gedeckt sind.

Wasser nicht doppelt ansetzen

Hängt die Waschmaschine an der allgemeinen Wasserleitung des Hauses, steckt ihr Wasser meist schon in den Wasserkosten nach § 2 Nr. 2 BetrKV. Dann setzen Sie es unter der Waschküche nicht noch einmal an. Nur wenn das Wasser der Waschküche getrennt erfasst wird, gehört es zur Kostenart Wäschepflege.

Was Vermieter jetzt tun sollten

Sammeln Sie für die Waschküche die Stromkosten (am besten über einen eigenen Zähler), Rechnungen für Reinigung und Prüfung und, falls vorhanden, eine Aufstellung der Münzeinnahmen. Reparaturrechnungen legen Sie getrennt ab, weil sie nicht in die Abrechnung gehören.

Wir erfassen in Ihrer Abrechnung jede Kostenart, die Sie nach Ihrem Mietvertrag umlegen dürfen. Mehr dazu auf der Seite Nebenkostenabrechnung erstellen lassen.

Quellen

  1. § 2 BetrKV (Aufstellung der Betriebskosten, Nr. 16)gesetze-im-internet.de
  2. § 1 BetrKV (Instandhaltung keine Betriebskosten)gesetze-im-internet.de
  3. anwaltonline: Kosten des Betriebs der Einrichtungen für die Wäschepflegeanwaltonline.com
  4. deutschesmietrecht.de: Nr. 16 BetrKV Wäschepflegedeutschesmietrecht.de

Häufige Fragen

Muss ein Mieter, der die Waschküche nicht nutzt, trotzdem zahlen?
Das hängt von Ihrem Mietvertrag und dem Verteilerschlüssel ab. Ohne andere Vereinbarung werden Betriebskosten nach der Wohnfläche verteilt (§ 556a Abs. 1 BGB). Eine Verteilung nach Nutzung ist möglich, wenn sie vereinbart und praktisch umsetzbar ist.
Darf ich die Miete für eine geleaste Waschmaschine umlegen?
Die Betriebskostenverordnung nennt bei der Wäschepflege nur Strom, Wasser, Pflege, Reinigung und Prüfung. Miet- oder Leasingkosten für die Geräte sind dort nicht genannt. Rechnen Sie deshalb nicht damit, sie umlegen zu können.
Gehört der Trockner auch dazu?
Ja. § 2 Nr. 16 BetrKV spricht allgemein von Einrichtungen für die Wäschepflege. Für einen gemeinsam genutzten Trockner gelten dieselben Regeln wie für die Waschmaschine.

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Hinweis: Dieser Beitrag informiert allgemein über Themen rund um die Nebenkostenabrechnung. Er ist keine Rechtsberatung im Einzelfall und ersetzt sie nicht (Rechtsdienstleistungsgesetz). Für verbindliche rechtliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt, zum Beispiel für Miet- und Wohnungseigentumsrecht.

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