Winterdienst gehört zur Straßenreinigung
Der Winterdienst, also Schneeräumen und Streuen, steht in § 2 BetrKV nicht als eigene Kostenart. Man ordnet ihn der Straßenreinigung in Nr. 8 zu. Dazu gehören die Gebühren für die öffentliche Straßenreinigung und die Kosten entsprechender nicht öffentlicher Maßnahmen. Das Räumen der Wege auf Ihrem Grundstück durch eine Firma zählt zu diesen nicht öffentlichen Maßnahmen.
Voraussetzung ist, dass der Mietvertrag die Betriebskosten auf den Mieter überträgt (§ 556 Abs. 1 BGB). Dafür genügt in der Regel ein Verweis auf die Betriebskostenverordnung, den Winterdienst müssen Sie nicht einzeln nennen (BGH, Urteil vom 18. Dezember 2019, VIII ZR 62/19). Ohne wirksame Umlagevereinbarung trägt der Mieter keine Betriebskosten.
Was Sie umlegen dürfen
- die Rechnung der Räumfirma für das Räumen und Streuen,
- das Streugut, also Salz, Splitt oder Sand, das Sie selbst kaufen,
- bei Eigenleistung den Betrag, den eine Firma für gleichwertige Arbeit verlangen würde, ohne deren Umsatzsteuer (§ 1 Abs. 1 Satz 2 BetrKV).
Ohne andere Vereinbarung verteilen Sie die Kosten nach der Wohnfläche (§ 556a Abs. 1 Satz 1 BGB). Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit gilt auch hier (§ 556 Abs. 3 Satz 1 BGB): Der Preis der Räumfirma darf nicht auffällig überhöht sein. Prüfen Sie den Vertrag deshalb vor dem ersten Schnee. Achten Sie darauf, welche Flächen er umfasst und wie er abrechnet, nach Einsätzen oder pauschal.
Bewahren Sie Vertrag, Leistungsbeschreibung und Rechnungen auf. Der Mieter kann Einsicht in die Belege verlangen, und Sie dürfen sie elektronisch bereitstellen (§ 556 Abs. 4 BGB). Mehr dazu steht im Beitrag Belegeinsicht.
Räumt der Hausmeister, setzen Sie nichts doppelt an
Übernimmt Ihr Hausmeister den Winterdienst, steckt die Arbeit bereits in seiner Vergütung, die Sie als Hauswartkosten umlegen (§ 2 Nr. 14 BetrKV). Dieselbe Arbeit dürfen Sie nicht noch einmal als Winterdienst ansetzen. Das sagt § 2 Nr. 14 ausdrücklich: Soweit der Hauswart Arbeiten ausführt, dürfen Kosten für Arbeitsleistungen nach den Nummern 2 bis 10 und 16 nicht angesetzt werden. Die Straßenreinigung ist Nr. 8.
Die Sperre betrifft nach dem Wortlaut nur die Arbeitsleistung. Das Streugut, das der Hausmeister verbraucht, ist Material und bleibt ansetzbar.
Wenn die Mieter selbst räumen
Räumen die Mieter selbst, entstehen Ihnen dafür keine Kosten, die Sie umlegen könnten. Es gibt dann nichts abzurechnen. Räumt eine Firma nur einen Teil der Flächen, setzen Sie nur deren Rechnung an.
Welche weiteren Kostenarten Sie auf Ihre Mieter verteilen dürfen, zeigt die Liste der umlagefähigen Betriebskosten. Einzelne Positionen aus Ihrem Belegordner prüfen Sie mit unserem Umlagefähig-Check.