Ratgeber · Umlagefähige Kosten

Darf ich den Winterdienst auf die Mieter umlegen?

Der Winterdienst ist über die Straßenreinigung umlagefähig, wenn der Mietvertrag die Betriebskosten überträgt. Was Sie ansetzen dürfen und was nicht doppelt zählt.
Aktualisiert am 20. Oktober 20263 Min. Lesezeit
Inhalt dieser Seite
  1. 1.Winterdienst gehört zur Straßenreinigung
  2. 2.Was Sie umlegen dürfen
  3. 3.Räumt der Hausmeister, setzen Sie nichts doppelt an
  4. 4.Wenn die Mieter selbst räumen
  5. 5.Häufige Fragen

Winterdienst gehört zur Straßenreinigung

Der Winterdienst, also Schneeräumen und Streuen, steht in § 2 BetrKV nicht als eigene Kostenart. Man ordnet ihn der Straßenreinigung in Nr. 8 zu. Dazu gehören die Gebühren für die öffentliche Straßenreinigung und die Kosten entsprechender nicht öffentlicher Maßnahmen. Das Räumen der Wege auf Ihrem Grundstück durch eine Firma zählt zu diesen nicht öffentlichen Maßnahmen.

Voraussetzung ist, dass der Mietvertrag die Betriebskosten auf den Mieter überträgt (§ 556 Abs. 1 BGB). Dafür genügt in der Regel ein Verweis auf die Betriebskostenverordnung, den Winterdienst müssen Sie nicht einzeln nennen (BGH, Urteil vom 18. Dezember 2019, VIII ZR 62/19). Ohne wirksame Umlagevereinbarung trägt der Mieter keine Betriebskosten.

Was Sie umlegen dürfen

  • die Rechnung der Räumfirma für das Räumen und Streuen,
  • das Streugut, also Salz, Splitt oder Sand, das Sie selbst kaufen,
  • bei Eigenleistung den Betrag, den eine Firma für gleichwertige Arbeit verlangen würde, ohne deren Umsatzsteuer (§ 1 Abs. 1 Satz 2 BetrKV).

Ohne andere Vereinbarung verteilen Sie die Kosten nach der Wohnfläche (§ 556a Abs. 1 Satz 1 BGB). Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit gilt auch hier (§ 556 Abs. 3 Satz 1 BGB): Der Preis der Räumfirma darf nicht auffällig überhöht sein. Prüfen Sie den Vertrag deshalb vor dem ersten Schnee. Achten Sie darauf, welche Flächen er umfasst und wie er abrechnet, nach Einsätzen oder pauschal.

Bewahren Sie Vertrag, Leistungsbeschreibung und Rechnungen auf. Der Mieter kann Einsicht in die Belege verlangen, und Sie dürfen sie elektronisch bereitstellen (§ 556 Abs. 4 BGB). Mehr dazu steht im Beitrag Belegeinsicht.

Räumt der Hausmeister, setzen Sie nichts doppelt an

Übernimmt Ihr Hausmeister den Winterdienst, steckt die Arbeit bereits in seiner Vergütung, die Sie als Hauswartkosten umlegen (§ 2 Nr. 14 BetrKV). Dieselbe Arbeit dürfen Sie nicht noch einmal als Winterdienst ansetzen. Das sagt § 2 Nr. 14 ausdrücklich: Soweit der Hauswart Arbeiten ausführt, dürfen Kosten für Arbeitsleistungen nach den Nummern 2 bis 10 und 16 nicht angesetzt werden. Die Straßenreinigung ist Nr. 8.

Die Sperre betrifft nach dem Wortlaut nur die Arbeitsleistung. Das Streugut, das der Hausmeister verbraucht, ist Material und bleibt ansetzbar.

Wenn die Mieter selbst räumen

Räumen die Mieter selbst, entstehen Ihnen dafür keine Kosten, die Sie umlegen könnten. Es gibt dann nichts abzurechnen. Räumt eine Firma nur einen Teil der Flächen, setzen Sie nur deren Rechnung an.

Welche weiteren Kostenarten Sie auf Ihre Mieter verteilen dürfen, zeigt die Liste der umlagefähigen Betriebskosten. Einzelne Positionen aus Ihrem Belegordner prüfen Sie mit unserem Umlagefähig-Check.

Quellen

  1. § 2 BetrKV (Aufstellung der Betriebskosten)gesetze-im-internet.de
  2. § 1 BetrKV (Betriebskosten)gesetze-im-internet.de
  3. § 556 BGB (Vereinbarungen über Betriebskosten)gesetze-im-internet.de
  4. BGH, Urteil vom 18.12.2019, VIII ZR 62/19bundesgerichtshof.de

Häufige Fragen

Muss der Winterdienst ausdrücklich im Mietvertrag stehen?
Nein. Es genügt, dass der Mietvertrag die Betriebskosten nach der Betriebskostenverordnung auf den Mieter überträgt. Ein Verweis auf die Verordnung reicht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich aus (Urteil vom 18. Dezember 2019, VIII ZR 62/19). Ohne wirksame Vereinbarung trägt der Mieter keine Betriebskosten (§ 556 Abs. 1 BGB).
Darf ich den Winterdienst selbst übernehmen und abrechnen?
Ja. Eigene Arbeitsleistungen dürfen Sie mit dem Betrag ansetzen, den ein Dritter, etwa ein Unternehmen, für gleichwertige Arbeit verlangen würde. Die Umsatzsteuer des Dritten bleibt außen vor (§ 1 Abs. 1 Satz 2 BetrKV). Ihre eigenen Stunden und Fahrten zählen nicht.
Ist das Streugut umlagefähig, wenn der Hausmeister streut?
Ja, das Streugut ist Material und keine Arbeitsleistung. § 2 Nr. 14 BetrKV sperrt nur den doppelten Ansatz der Kosten für Arbeitsleistungen nach den Nummern 2 bis 10 und 16. Die Arbeit des Hausmeisters steckt in seiner Vergütung, das Material setzen Sie gesondert an.
Welche Unterlagen sollte ich für den Winterdienst aufbewahren?
Den Vertrag mit der Räumfirma samt Leistungsbeschreibung, die Rechnungen und die Belege für das Streugut. Der Mieter kann Einsicht in die der Abrechnung zugrunde liegenden Belege verlangen, und Sie dürfen sie elektronisch bereitstellen (§ 556 Abs. 4 BGB).

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