Ratgeber · Verteilung und Sonderfälle

Wohnung verkauft: Wer macht die Neben­kosten­abrechnung?

Beim Verkauf einer vermieteten Wohnung entscheidet die Eintragung im Grundbuch, wer abrechnet. Was für das laufende und das abgelaufene Jahr gilt.
Aktualisiert am 31. Oktober 20262 Min. Lesezeit
Inhalt dieser Seite
  1. 1.Es zählt die Eintragung im Grundbuch
  2. 2.Das laufende Jahr rechnet der Käufer ab
  3. 3.Das abgelaufene Jahr bleibt bei Ihnen
  4. 4.Was Sie beim Verkauf regeln sollten
  5. 5.Häufige Fragen

Es zählt die Eintragung im Grundbuch

Wer eine vermietete Wohnung kauft, tritt in den Mietvertrag ein. Maßgeblich ist der Eigentumswechsel, also die Eintragung des Käufers im Grundbuch. Der Tag der Schlüsselübergabe oder der im Kaufvertrag vereinbarte Übergang von Nutzen und Lasten ändert daran gegenüber dem Mieter nichts. Das Amtsgericht Berlin-Mitte hat in einem Fall den früheren Eigentümer für das ganze Jahr in der Pflicht gesehen, weil der Käufer erst im Folgejahr eingetragen wurde.

Wie lange die Eintragung dauert, hängt vom Grundbuchamt ab. Zwischen Notartermin und Eintragung vergeht in der Regel einige Zeit. Planen Sie deshalb mit dem Tag der Eintragung, nicht mit dem Tag des Kaufvertrags.

Das laufende Jahr rechnet der Käufer ab

Fällt die Eintragung in ein laufendes Abrechnungsjahr, gibt es für dieses Jahr nur eine Abrechnung. Sie kommt vom neuen Eigentümer und umfasst den ganzen Zeitraum, auch die Monate vor dem Verkauf. Der Käufer muss dabei alle Vorauszahlungen des Mieters berücksichtigen, auch die, die noch an Sie geflossen sind. Deshalb sollten Verkäufer und Käufer im Kaufvertrag regeln, wie Vorauszahlungen und Belege übergeben werden.

Das abgelaufene Jahr bleibt bei Ihnen

Für ein Abrechnungsjahr, das beim Eigentumswechsel schon zu Ende war, sind Sie als Verkäufer zuständig. So hat es der Bundesgerichtshof im Dezember 2003 entschieden (VIII ZR 168/03). Sie erstellen die Abrechnung, Ihnen steht eine Nachzahlung zu, und Sie zahlen ein Guthaben aus. Es kommt nicht darauf an, wann die Abrechnung fällig wird. Auch die Frist von zwölf Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraums gilt für Sie weiter.

Was Sie beim Verkauf regeln sollten

  • Rechnen Sie das abgelaufene Jahr fristgerecht ab, auch wenn die Wohnung schon verkauft ist.
  • Übergeben Sie dem Käufer die Belege und eine Aufstellung der Vorauszahlungen des laufenden Jahres.
  • Halten Sie im Kaufvertrag fest, wie Vorauszahlungen, Nachzahlungen und Guthaben zwischen Ihnen verrechnet werden.
  • Informieren Sie den Mieter, an wen er ab wann zahlt.

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Quellen

  1. BGH, VIII ZR 168/03 (Berliner Mieterverein)berliner-mieterverein.de
  2. BGH, VIII ZR 168/03 (Berliner MieterGemeinschaft)bmgev.de
  3. Berliner MieterGemeinschaft: Eigentümerwechselbmgev.de
  4. AG Mitte, 17.9.2004, 6 C 17/04 (Berliner Mieterverein)berliner-mieterverein.de
  5. § 566 BGBgesetze-im-internet.de

Häufige Fragen

Was gilt, wenn der Käufer erst im nächsten Jahr eingetragen wird?
Dann war das Abrechnungsjahr beim Eigentumswechsel schon abgelaufen, und Sie rechnen es als Verkäufer ab. Die Schlüsselübergabe oder der Übergang von Nutzen und Lasten verschiebt die Zuständigkeit gegenüber dem Mieter nicht.
Darf der Käufer für das ganze Jahr eine Nachzahlung verlangen?
Ja. Er rechnet das laufende Jahr vollständig ab und rechnet dabei alle Vorauszahlungen des Mieters an. Ergibt sich eine Nachzahlung, steht sie ihm zu, ein Guthaben zahlt er aus. Wie Sie und der Käufer das untereinander ausgleichen, regeln Sie im Kaufvertrag.
Kann der Mieter ein Guthaben aus dem Vorjahr vom Käufer verlangen?
Nein. Für das abgelaufene Jahr ist der Verkäufer zuständig, er muss ein Guthaben auszahlen. Der Mieter kann es nicht mit der Miete an den Käufer verrechnen.
Muss ich dem Käufer meine Belege geben?
Für das laufende Jahr braucht der Käufer die Rechnungen und die Vorauszahlungen, um abrechnen zu können. Regeln Sie die Übergabe am besten schon im Kaufvertrag.

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Hinweis: Dieser Beitrag informiert allgemein über Themen rund um die Nebenkostenabrechnung. Er ist keine Rechtsberatung im Einzelfall und ersetzt sie nicht (Rechtsdienstleistungsgesetz). Für verbindliche rechtliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt, zum Beispiel für Miet- und Wohnungseigentumsrecht.

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